Monday, March 30, 2026

BGH bestätigt Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts im Überblick


BGH: Nachbarerbbaurecht ist zulässig

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2025 – Az. V ZR 15/24

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 15/24) entschieden, dass ein sogenanntes Nachbarerbbaurecht grundsätzlich zulässig ist. Damit kann ein Erbbaurecht auch dann wirksam bestellt werden, wenn sich ein bereits bestehendes oder noch zu errichtendes Gebäude nicht nur auf das belastete Grundstück beschränkt, sondern sich über mehrere benachbarte Grundstücke erstreckt.

Die Entscheidung beendet eine über längere Zeit kontrovers diskutierte Frage und ist für die Gestaltung größerer Immobilienprojekte – insbesondere bei komplexen innerstädtischen Grundstückszuschnitten – von erheblicher praktischer Bedeutung.

Was ist ein Erbbaurecht – und was meint „Nachbarerbbaurecht“?

Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht, ein Bauwerk auf einem fremden Grundstück zu errichten oder ein vorhandenes Bauwerk zu nutzen. Es wird regelmäßig als grundstücksgleiches Recht im Grundbuch geführt und ist veräußerlich sowie vererblich. Typischerweise wird es an einem einzelnen Grundstück bestellt.

Von einem Nachbarerbbaurecht spricht man, wenn ein einheitliches Gebäude (z. B. ein Kaufhauskomplex) sich baulich über mehrere Grundstücke erstreckt, das Erbbaurecht aber nur an einem dieser Grundstücke bestellt wird, während Teile des Gebäudes auf benachbarten Grundstücken stehen oder stehen sollen. Solche Konstellationen treten in der Praxis vor allem dort auf, wo Grundstücke zersplittert sind und sich ein Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll in separate Baukörper aufteilen lässt.

Ausgangsfall: Streit um die Wirksamkeit eines Erbbaurechtsvertrags

Dem BGH lag ein Streit über die Wirksamkeit eines Erbbaurechtsvertrags zugrunde. Vereinbart wurde ein Erbbaurecht für ein großes Kaufhaus, das sich über mehrere Grundstücke erstreckte. Das Erbbaurecht wurde jedoch nur an dem Grundstück einer Erbengemeinschaft bestellt.

Vertraglich war zugleich geregelt, dass benachbarte Grundstücke in das Bauvorhaben einbezogen werden dürfen, sofern der Erbengemeinschaft dadurch kein Nachteil entsteht. Zudem verpflichtete sich das Handelsunternehmen als Erbbauberechtigte, auf Verlangen eine bauliche Trennung so herbeizuführen, dass auf dem Erbbaugrundstück ein eigenständig nutzbares Gebäude entsteht.

In der Folge verweigerte die Erbbauberechtigte die Zahlung des Erbbauzinses und berief sich auf eine angebliche Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG. Sie argumentierte, das Erbbaurecht müsse sich räumlich auf das belastete Grundstück beschränken und dürfe nicht Grundlage eines grundstücksübergreifenden Gebäudekonzepts sein. Die Erbengemeinschaft hielt den Vertrag demgegenüber für wirksam und machte den Erbbauzins geltend.

Entscheidung des BGH: Nachbarerbbaurecht verstößt nicht per se gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG

Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der vereinbarten Gestaltung. Ein Erbbaurecht kann nach der Entscheidung auch dann wirksam bestellt werden, wenn sich das Gebäude über mehrere Grundstücke erstreckt. Ein generelles Verbot eines Nachbarerbbaurechts lässt sich – so der BGH – weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 1 Abs. 3 ErbbauRG entnehmen.

§ 1 Abs. 3 ErbbauRG dient vor allem dazu, unübersichtliche Rechtsverhältnisse zu vermeiden, etwa wenn verschiedene Berechtigte an unterschiedlichen Teilen eines Gebäudes beteiligt sind und dadurch schwer handhabbare Zuordnungen entstehen. Diese Gefahr besteht jedoch nicht in gleicher Weise, wenn ein einheitliches Gebäude vorliegt und nur ein Erbbauberechtigter vorhanden ist. In einer solchen Konstellation können die Rechtsverhältnisse gerade hinreichend klar bleiben.

Besonders hervorzuheben ist, dass der BGH mit dieser Entscheidung seine früher vertretene, restriktivere Sichtweise ausdrücklich aufgegeben hat. Damit steigt die Planungssicherheit für vergleichbare Vertragsgestaltungen deutlich.

Kein Verstoß gegen zwingendes Recht – Erbbauzins bleibt geschuldet

Da der Vertrag nicht gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstößt, bleibt er wirksam. Die vertraglichen Hauptpflichten – insbesondere die Zahlung des Erbbauzinses – bestehen fort. Der Einwand, der Vertrag sei nichtig und daher müsse nicht gezahlt werden, griff im entschiedenen Fall nicht durch.

Praktische Bedeutung: Mehr Rechtssicherheit bei komplexen Bauvorhaben

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in einem Bereich, der in Rechtsprechung und Literatur lange uneinheitlich beurteilt wurde. Für die Praxis ergeben sich daraus mehrere wichtige Konsequenzen:

  • Bestätigung bestehender Gestaltungen: Erbbaurechtskonstruktionen, bei denen ein Gebäude über Grundstücksgrenzen hinweg reicht, sind nicht allein deshalb unwirksam.
  • Mehr Spielraum bei Projektentwicklungen: Größere Vorhaben können rechtssicherer strukturiert werden, auch wenn nicht sämtliche Flächen einem Eigentümer zugeordnet sind.
  • Vertragsgestaltung bleibt entscheidend: Auch wenn das Nachbarerbbaurecht grundsätzlich zulässig ist, kommt es auf klare Regelungen an – etwa zu Nutzung, Instandhaltung, Rückbau- oder Trennungsverlangen, Haftung, Dienstbarkeiten/Zuwegungen sowie zur Absicherung im Grundbuch.

Wichtiger Hinweis zur Einordnung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Ob und wie eine konkrete Nachbarerbbaurechts-Gestaltung rechtssicher umgesetzt werden kann, hängt von den Umständen des Projekts und einer sorgfältigen Vertrags- und Grundbuchgestaltung ab.


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Vergütung für DJ bleibt trotz abgesagter Hochzeitsfeier bestehen


Vertragliche Ausgangslage bei gebuchter Hochzeitsfeier

Wird für eine Hochzeitsfeier ein DJ verbindlich beauftragt, entsteht regelmäßig ein entgeltlicher Vertrag über die musikalische Begleitung der Veranstaltung. Der vereinbarte Termin wird dabei exklusiv für das Ereignis reserviert. Kommt es später zur Absage der Feier, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der DJ trotz Nichtdurchführung der Veranstaltung eine Vergütung beanspruchen kann.

Entscheidung eines Gerichts: Vergütungsanspruch trotz Absage

Sachverhalt in Grundzügen

In einem gerichtlich entschiedenen Fall war ein DJ für eine Hochzeitsfeier gebucht worden. Der Termin wurde für die Hochzeit reserviert. Die Feier fand jedoch nicht statt, weil sie abgesagt wurde. In der Folge kam es zum Streit darüber, ob die vereinbarte Vergütung gleichwohl geschuldet ist, obwohl der DJ letztlich nicht auflegen musste.

Rechtliche Einordnung der Absage

Nach der gerichtlichen Bewertung führt die bloße Absage der Veranstaltung nicht automatisch dazu, dass ein bereits geschlossener Vertrag ohne Vergütungspflicht endet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Nichtdurchführung der Leistung aus Gründen erfolgt, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, und ob der Dienstleister – hier der DJ – zur Leistung bereit war und den Termin freigehalten hat.

Freigehaltener Termin und wirtschaftliche Dispositionen

Bedeutung der Terminreservierung

Ein zentrales Element der gerichtlichen Würdigung war, dass der DJ den Termin exklusiv eingeplant hatte. Die Bindung eines konkreten Datums kann wirtschaftlich erheblich sein, weil parallel eingehende Anfragen für denselben Zeitraum nicht angenommen werden können. Die Terminreservierung ist damit Teil der vertraglichen Leistungsvorbereitung und kann bei der Frage der Vergütungspflicht eine wesentliche Rolle spielen.

Leistung nicht erbracht – Anspruch dennoch möglich

Dass der DJ tatsächlich nicht tätig werden musste, schließt einen Anspruch auf Vergütung nach der Entscheidung nicht zwingend aus. Die Beurteilung knüpft daran an, ob die Leistung aus Gründen unterblieb, die nicht im Verantwortungsbereich des DJs lagen, und ob er grundsätzlich zur Vertragserfüllung bereit war.

Keine automatische Befreiung von der Zahlungspflicht

Absage als Risikobereich des Auftraggebers

Die gerichtliche Entscheidung macht deutlich, dass eine Absage – etwa aufgrund organisatorischer oder persönlicher Umstände – im Grundsatz dem Risikobereich des Auftraggebers zugeordnet werden kann. Die wirtschaftlichen Folgen einer kurzfristigen oder auch späteren Absage können daher bei bestehender vertraglicher Bindung zulasten des Auftraggebers wirken, sofern keine abweichenden Regelungen vereinbart wurden.

Relevanz vertraglicher Absprachen

Für die rechtliche Bewertung sind stets die konkreten Vertragsbedingungen ausschlaggebend, insbesondere Vereinbarungen zu Rücktritt, Stornierung und Vergütung. Fehlen ausdrückliche Regelungen oder sind sie unklar, kann die gerichtliche Einordnung anhand der allgemeinen Regeln des Vertragsrechts erfolgen.

Einordnung und Hinweis von MTR Legal Rechtsanwälte

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei dienstvertraglichen Konstellationen im Zusammenhang mit reservierten Veranstaltungsterminen Vergütungsansprüche auch dann im Raum stehen können, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Die maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus dem Vertrag, dem Zeitpunkt und den Umständen der Absage sowie der Frage, ob der Dienstleister zur Leistung bereit war und den Termin verbindlich blockiert hatte.

Wenn im Zusammenhang mit abgesagten Veranstaltungen, Terminreservierungen oder Stornierungsfragen rechtliche Aspekte zu prüfen sind, kann eine Einordnung auf Grundlage der konkreten Vertragslage angezeigt sein. Weitere Informationen zur Rechtsberatung im Vertragsrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte finden sich unter dem verlinkten Angebot.



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Kündigung der Leiterin Öffentlichkeitsarbeit der Linke-Fraktion bleibt unwirksam


Ausgangslage und Verfahrensgegenstand

Vor dem Arbeitsgericht Berlin war die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung streitgegenständlich, die gegenüber der Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin ausgesprochen worden war. Der Arbeitgeber stützte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Vorwurf eines Arbeitszeitbetrugs. Über den zugrunde liegenden Sachverhalt und die gerichtliche Entscheidung wird nachfolgend auf Basis der veröffentlichten Quelle berichtet (Quelle: urteile.news, Beitrag vom 27.03.2026, abrufbar unter dem in der Aufgabenstellung genannten Link).

Rechtlicher Rahmen: Kündigung wegen behaupteter Pflichtverletzung

Kündigungstatbestand „Arbeitszeitbetrug“

Eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs setzt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß voraus, der das Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigen kann. Maßgeblich ist dabei, ob dem Arbeitnehmer eine bewusste Falschangabe oder eine sonstige gezielte Manipulation zu Lasten des Arbeitgebers vorgeworfen wird und ob sich dieser Vorwurf in einem Prozess tragen lässt.

Anforderungen an Darlegung und Nachweis

Kommt es zum Kündigungsschutzverfahren, ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Kündigungsgrund ergeben soll, substantiiert vorzutragen hat. Das Gericht prüft, ob der Kündigungsvorwurf (oder – bei einer Verdachtskündigung – der tragfähige Verdacht) in der gebotenen Weise belegt ist und ob die kündigungsrechtlichen Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin

Unwirksamkeit der Kündigung

Nach der Berichterstattung erklärte das Arbeitsgericht Berlin die Kündigung im Ergebnis für unwirksam. Damit setzte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer gegen die Beendigung gerichteten Klage durch.

Einordnung der gerichtlichen Bewertung

Ausweislich der Quelle stand die kündigungsrechtliche Tragfähigkeit des behaupteten Arbeitszeitbetrugs im Mittelpunkt. Das Gericht gelangte zu der Wertung, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dieser Grundlage nicht vorlagen.

Verfahrensstand und Hinweis zur Berichterstattung

Soweit aus der Quelle hervorgeht, handelt es sich um eine arbeitsgerichtliche Entscheidung, die den konkret streitigen Kündigungsvorwurf rechtlich bewertet. Die Darstellung folgt der genannten Veröffentlichung; für die tatsächlichen Hintergründe gilt, dass arbeitsgerichtliche Verfahren typischerweise von widerstreitendem Parteivortrag geprägt sind. Bei der Bewertung von Vorwürfen ist daher auf den jeweiligen Verfahrensstand und die gerichtliche Feststellung abzustellen; eine darüberhinausgehende Festlegung außerhalb des gerichtlichen Ergebnisses ist damit nicht verbunden.

Bedeutung für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen

Auseinandersetzungen um Kündigungen wegen behaupteter Pflichtverletzungen bewegen sich regelmäßig im Spannungsfeld zwischen arbeitsvertraglicher Loyalitätspflicht, dokumentations- und nachweisbezogenen Anforderungen sowie der Frage, ob das Vertrauensverhältnis als Grundlage des Arbeitsverhältnisses als nachhaltig beeinträchtigt angesehen werden kann. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin verdeutlicht – bezogen auf den berichteten Einzelfall – die Relevanz einer sorgfältigen rechtlichen Einordnung und einer belastbaren Tatsachengrundlage im Kündigungsschutzprozess.

Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Fragestellungen

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen als international ausgerichtete Full-Service-Wirtschaftskanzlei auch bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Beendigungstatbeständen, Compliance-bezogenen Sachverhalten und konfliktträchtigen Trennungssituationen. Weitere Informationen zur Rechtsberatung im Arbeitsrecht finden sich auf der Website von MTR Legal.



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Steigende Ölpreise durch zunehmende Konflikte im Nahen Osten


Eskalationsdynamik im Nahen Osten und Reaktion der Energiemärkte

Die jüngsten Entwicklungen im Nahen Osten haben die ohnehin angespannte Sicherheitslage weiter verdichtet. In der Folge reagierten die internationalen Rohstoffmärkte mit deutlichen Preisbewegungen, insbesondere beim Rohöl. Marktteilnehmer bewerten in solchen Situationen regelmäßig weniger die konkrete Schadenslage als vielmehr das Risiko zusätzlicher Störungen entlang zentraler Förder-, Transport- und Handelsrouten.

Ölpreisbewegungen als Ausdruck geopolitischer Risikoprämien

kurzfristige Marktreaktionen und Volatilität

Die Notierungen für Rohöl zogen spürbar an. Solche Sprünge werden typischerweise durch eine erhöhte Risikoprämie getrieben, die sich aus Unsicherheiten über mögliche Folgeereignisse speist. Dazu zählen insbesondere die Befürchtung weiterer militärischer Handlungen, die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen sowie die Frage, ob Lieferketten unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden könnten.

Bedeutung strategischer Verkehrs- und Versorgungswege

In der Bewertung der Märkte spielen geostrategisch bedeutsame Engpässe und Knotenpunkte eine zentrale Rolle. Bereits die Möglichkeit von Einschränkungen beim Transport, etwa durch erhöhte Sicherheitsauflagen oder zeitweilige Störungen, kann Preisreaktionen auslösen. Entsprechend werden Meldungen zu Lageveränderungen in der Region regelmäßig unmittelbar in die Preisbildung einbezogen.

Politische Einordnung und Unsicherheitsfaktoren

Informationslage und Risiko weiterer Eskalation

Die öffentliche Berichterstattung zu sicherheitsrelevanten Ereignissen stützt sich teils auf fortlaufend aktualisierte Angaben staatlicher Stellen, internationaler Organisationen sowie Medienberichte. Soweit konkrete Verantwortlichkeiten, Abläufe oder Hintergründe noch nicht abschließend geklärt sind, ist bei der Bewertung Zurückhaltung angezeigt. Für Personen oder Organisationen, gegen die Vorwürfe im Raum stehen, gilt bis zu einer rechtsstaatlichen Klärung die Unschuldsvermutung.

Wirkung auf Handel und Unternehmenstätigkeit

Preisbewegungen bei Energie können sich in kurzer Zeit auf Beschaffung, Produktion, Transport und Finanzierung auswirken. Auch wenn die jeweiligen Folgen branchenabhängig sind, steigt mit stärkerer Volatilität regelmäßig der Bedarf an belastbaren Annahmen in Planungs- und Bewertungsprozessen. Unternehmen und Investoren sehen sich daher häufig mit der Aufgabe konfrontiert, bestehende Vertrags- und Kalkulationsgrundlagen vor dem Hintergrund wechselnder Marktpreise und Lieferbedingungen einzuordnen.

Relevanz für Vertrags- und Transaktionspraxis

Preis- und Lieferklauseln im Fokus

Wenn Energiekosten maßgebliche Bestandteile von Leistungspflichten oder Preisformeln sind, rückt die Auslegung vertraglicher Regelungen in den Vordergrund. Dies betrifft insbesondere Mechanismen zur Preisbildung, Anpassung, Indexierung oder zur Verteilung von Mehrkosten. Ebenso können Lieferbedingungen, Fristenregime und Risikoverteilungen an Bedeutung gewinnen, sobald Unsicherheiten über Transport oder Verfügbarkeit zunehmen.

Kapitalmarkt- und Finanzierungsperspektive

Starke Ausschläge bei Rohstoffpreisen werden an den Kapitalmärkten häufig in Bewertungen, Risikoaufschlägen und Erwartungen an die weitere Inflations- und Zinsentwicklung verarbeitet. Für Transaktionen und Finanzierungsstrukturen kann dies mittelbar Einfluss auf Konditionen, Sicherheitenanforderungen oder die wirtschaftliche Tragfähigkeit einzelner Projekte haben.

Steuerliche Bezugspunkte in einem Umfeld steigender Energiepreise

Steigende Energiepreise können betriebswirtschaftliche Eckdaten verändern, was sich je nach Konstellation auch in steuerlich relevanten Parametern niederschlagen kann, etwa bei der Abgrenzung von Betriebsausgaben, der Kalkulation von Verrechnungspreisen oder der Bewertung von Vorräten und Leistungen. Wer in diesem Zusammenhang Fragen zur steuerlichen Einordnung, Dokumentation oder Strukturierung hat, kann eine professionelle Begleitung im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht ziehen.



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Sunday, March 29, 2026

Sommerliches Fitnessangebot: Ganzes Training zum halben Preis sichern


Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zur Bewerbung einer Sommeraktion

Mit Urteil vom 27.03.2026 hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 359/24) eine Werbemaßnahme im Zusammenhang mit einer Rabattaktion eines Fitnessstudiobetreibers beanstandet. Gegenstand des Verfahrens war die Aussage „Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis“ in Kombination mit einer als „Countdown“ gestalteten Darstellung, die den Eindruck eines nur kurz verfügbaren Preisvorteils vermittelte.

Grundlage dieses Beitrags ist die veröffentlichte Entscheidungsdarstellung unter:
https://urteile.news/LG-Frankfurt-am-Main_2-03-O-35924_Trainiere-den-ganzen-Sommer-zum-halben-Preis-Countdown-Rabattaktion-von-Fitness-First-war-irrefuehrend~N35867

Gegenstand des Verfahrens: Rabattversprechen und zeitliche Verknappung

Werbeaussage „zum halben Preis“ als zentrales Element

Im Mittelpunkt stand eine Preiswerbung, die für die Sommermonate einen Vorteil in Höhe von 50 % in Aussicht stellte. Die Aussage war geeignet, bei angesprochenen Verbrauchern die Erwartung zu erzeugen, der Vorteil sei inhaltlich und zeitlich eindeutig bestimmt und beruhe auf einer nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage.

„Countdown“-Optik und die vermittelte Dringlichkeit

Flankierend wurde die Aktion mit einer „Countdown“-Anzeige präsentiert. Eine solche Gestaltung kann nach der Verkehrsauffassung nahelegen, dass ein Angebot nur für einen eng begrenzten Zeitraum verfügbar ist und deshalb ein kurzfristiger Vertragsabschluss erforderlich sei. Nach den Feststellungen des Gerichts lag der rechtlich relevante Prüfungsmaßstab darin, ob diese Verknappung tatsächlich bestand oder ob die Darstellung eine nicht existente Eilbedürftigkeit suggerierte.

Kernaussagen der Entscheidung: Irreführung durch den Gesamteindruck

Maßgeblich ist die Wirkung der Werbung in ihrer Gesamtheit

Das Gericht hat die beanstandete Werbung nicht isoliert auf einzelne Textbausteine reduziert, sondern den Gesamteindruck aus Preisversprechen, Gestaltung und zeitlichem Hinweis bewertet. Dabei kommt es nach den angewandten lauterkeitsrechtlichen Maßstäben darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage unter Berücksichtigung der konkreten Präsentation verstehen.

Unzutreffender Eindruck über die zeitliche Verfügbarkeit des Vorteils

Nach der gerichtlichen Würdigung war die Kombination aus Rabattkommunikation und „Countdown“ geeignet, eine zeitliche Begrenzung oder eine unmittelbar endende Abschlussmöglichkeit anzunehmen, die so nicht hinreichend abgebildet war. Damit stand die Frage im Raum, ob Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden konnten, die sie bei zutreffender Information über die tatsächlichen Bedingungen nicht oder nicht in dieser Weise getroffen hätten.

Einordnung aus wettbewerbsrechtlicher Perspektive

Bedeutung von Transparenz bei Preisaktionen

Preiswerbung unterliegt in Deutschland strengen Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit. Werden Preisvorteile angekündigt, muss die Darstellung so ausgestaltet sein, dass weder Umfang noch Bedingungen des Vorteils missverständlich erscheinen. Dies gilt in besonderem Maß, wenn visuelle Elemente — wie Countdowns — die Entscheidungsdynamik beeinflussen können.

Relevanz digitaler Gestaltungsmittel

Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht nur der Wortlaut, sondern auch das Design und die Nutzerführung lauterkeitsrechtlich relevant sein können. Elemente, die Knappheit oder Zeitdruck visualisieren, werden dabei an dem Maßstab gemessen, ob sie einen realen Hintergrund haben oder lediglich verkaufsfördernd eingesetzt werden, ohne dass der Eindruck sachlich gerechtfertigt ist.

Hinweis zum Verfahrensstand und zur Quellenlage

Dieser Beitrag gibt den Inhalt einer veröffentlichten Berichterstattung über das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2026 (Az. 2-03 O 359/24) in zusammengefasster Form wieder. Für die rechtliche Bewertung im Einzelfall sind die konkreten Umstände der jeweiligen Werbegestaltung und die vollständigen Entscheidungsgründe maßgeblich; eine weitergehende Festlegung über andere Sachverhalte ist damit nicht verbunden.

Überleitung: Ansprechpartner für Fragestellungen zu Werbeaussagen und Rabattaktionen

Werden Rabattaktionen mit Verknappungselementen, zeitlichen Hinweisen oder digitalen Gestaltungsmitteln kommuniziert, stellt sich häufig die Frage, welche Anforderungen das Lauterkeitsrecht an Transparenz und Irreführungsfreiheit stellt. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung entsprechender Konstellationen im Rahmen einer Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.



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Saturday, March 28, 2026

Gültigkeit von Abwendungsvereinbarungen in Berliner Milieuschutzgebieten


Entscheidung des VG Berlin vom 26.03.2026: Fortbestand von Abwendungsvereinbarungen in Milieuschutzgebieten

Abwendungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts in Berliner sozialen Erhaltungsgebieten („Milieuschutzgebiete“) abgeschlossen worden sind, bleiben nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 26.03.2026 weiterhin wirksam. Das Gericht befasste sich dabei mit der Frage, ob der Wegfall bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlagen – insbesondere vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten – die Wirksamkeit der zuvor geschlossenen Vereinbarungen berührt.

Quelle: Originalbeitrag auf urteile.news (VG Berlin, VG 19 K 84/22 u.a.), abrufbar unter: https://urteile.news/VG-Berlin_VG-19-K-8422-ua_Abwendungsvereinbarungen-in-Berliner-Milieuschutzgebieten-sind-weiterhin-gueltig~N35863

Ausgangslage: Milieuschutz und Abwendungsvereinbarung als Instrument

Soziale Erhaltungsgebiete und Zweck der Regelungen

Soziale Erhaltungsgebiete werden nach den einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuchs festgesetzt, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet zu erhalten. In der Praxis knüpfen daran verwaltungsrechtliche Steuerungsinstrumente an, die Modernisierungen und Nutzungsänderungen sowie Eigentümerstrategien beeinflussen können.

Abwendungsvereinbarungen im Kontext eines möglichen Vorkaufs

Abwendungsvereinbarungen werden typischerweise im Umfeld eines beabsichtigten oder geprüften Vorkaufs durch die Kommune geschlossen. Inhaltlich stehen regelmäßig Verpflichtungen des Erwerbers im Raum, bestimmte Maßnahmen zu unterlassen oder Rahmenbedingungen einzuhalten, um die befürchteten nachteiligen Auswirkungen auf die Gebietsbevölkerung abzuwenden. Wird eine solche Vereinbarung geschlossen, wird ein Vorkauf in der Regel nicht ausgeübt.

Streitgegenstand: Bestandskraft und Fortgeltung nach geänderter Rechtslage

Anlass der gerichtlichen Klärung

Im Verfahren vor dem VG Berlin stand die Wirksamkeit bereits geschlossener Abwendungsvereinbarungen im Mittelpunkt. Auslöser war die Diskussion, ob eine veränderte rechtliche Bewertung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten Auswirkungen auf zuvor geschlossene Abwendungsvereinbarungen haben kann.

Einordnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Hintergrund

Im Raum stand die Frage, ob die rechtlichen Grundlagen, die seinerzeit zur Prüfung oder Anbahnung eines Vorkaufsrechts geführt hatten, nach späterer höchstrichterlicher Klärung in einer Weise entfallen sind, die eine Fortgeltung der Vereinbarungen in Frage stellen könnte. Das VG Berlin hatte damit über den rechtlichen Fortbestand vertraglicher Bindungen zu entscheiden, die vor diesem Hintergrund angegriffen worden waren.

Kernaussagen des VG Berlin: Vereinbarungen bleiben wirksam

Vertragliche Bindung trotz späterer Änderung der Rahmenbedingungen

Nach der Entscheidung des VG Berlin sollen Abwendungsvereinbarungen nicht allein deshalb unwirksam werden oder entfallen, weil sich die rechtliche Beurteilung des kommunalen Vorkaufsrechts später geändert hat. Maßgeblich ist danach, dass es sich um eigenständige Vereinbarungen handelt, die als Rechtsgrundlage nicht automatisch mit einer späteren Neubewertung des Vorkaufsrechts wegfallen.

Keine automatische Auflösung aufgrund nachträglicher Entwicklungen

Das Gericht stellte im Kern darauf ab, dass nachträgliche Entwicklungen – auch solche, die die behördliche Ausgangsbewertung betreffen – nicht ohne Weiteres zu einem Wegfall der geschlossenen Verpflichtungen führen. Die Wirksamkeit der Vereinbarungen ist daher nicht schon aufgrund der späteren Rechtsprechungsentwicklung in Frage gestellt.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis in Berlin

Relevanz für Eigentümer, Erwerber und Investoren

Die Entscheidung betrifft Konstellationen, in denen Abwendungsvereinbarungen in Milieuschutzgebieten als Bestandteil eines Erwerbsvorgangs geschlossen wurden und die vereinbarten Bindungen fortwirken. Damit bleibt die vertragliche Ausgangslage für betroffene Marktteilnehmer im Regelfall bestehen, solange nicht andere rechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit oder Anpassung im jeweiligen Einzelfall durchgreifen.

Fortdauer behördlicher Steuerungswirkung über Vereinbarungen

Auch wenn das kommunale Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten in bestimmten Konstellationen rechtlich enger begrenzt worden ist, kann die Steuerungswirkung in der Praxis über bereits geschlossene Abwendungsvereinbarungen fortbestehen. Das VG Berlin ordnet diese Bindungen als weiterhin tragfähig ein.

Verfahrensstand und Einordnung

Hinweis zur Berichterstattung und zum Status der Entscheidung

Soweit über weitere Rechtsmittel oder Folgeentscheidungen berichtet wird, ist der jeweilige Verfahrensstand maßgeblich. Der vorliegende Beitrag gibt die im Originalbeitrag auf urteile.news dargestellte Entscheidung des VG Berlin vom 26.03.2026 wieder; eine abschließende Klärung kann – je nach Verfahrensgang – weiteren gerichtlichen Entscheidungen vorbehalten sein. Quelle: https://urteile.news/VG-Berlin_VG-19-K-8422-ua_Abwendungsvereinbarungen-in-Berliner-Milieuschutzgebieten-sind-weiterhin-gueltig~N35863

Ausblick: Klärungsbedarf bei bestehenden Bindungen in Milieuschutzgebieten

Die Entscheidung des VG Berlin verdeutlicht, dass Abwendungsvereinbarungen in Berliner Milieuschutzgebieten grundsätzlich fortwirken können, auch wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Nachgang verändern. Für Beteiligte, die die Reichweite, Dauer und Folgen solcher Bindungen im Zusammenhang mit Transaktionen oder der Bewirtschaftung von Beständen einordnen möchten, kann eine strukturierte Prüfung der vertraglichen und öffentlich-rechtlichen Ausgangslage angezeigt sein. MTR Legal unterstützt bei entsprechenden Fragestellungen im Rahmen einer Rechtsberatung im Immobilienrecht.



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Friday, March 27, 2026

UBS Euroinvest Immobilien Anteilsrücknahme vorübergehend ausgesetzt


UBS (D) Euroinvest Immobilien – Anteilsrücknahme ausgesetzt

Anleger eines offenen Immobilienfonds kommen derzeit nicht an ihr Geld

Anleger des offenen Immobilienfonds UBS (D) Euroinvest Immobilien können ihre Anteile seit dem 25. März 2026 vorerst nicht mehr an die Fondsgesellschaft zurückgeben. Die Verwaltungsgesellschaft UBS Real Estate GmbH hat nach den veröffentlichten Angaben sowohl die Rücknahme als auch die Ausgabe von Anteilen ausgesetzt. Eine solche Aussetzung kann grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum erfolgen; in der Praxis kann eine Schließung – abhängig von den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen – bis zu drei Jahre andauern. Spätestens danach muss geklärt werden, ob der Fonds wieder geöffnet werden kann oder ob eine Abwicklung in Betracht kommt.

Für Anleger hat das unmittelbare Folgen: Das investierte Kapital steht nicht wie erwartet zur Verfügung, was die persönliche Liquiditätsplanung erheblich beeinträchtigen kann. Zudem besteht das Risiko, dass es im weiteren Verlauf zu Wertverlusten kommt – etwa wenn Immobilien in einem angespannten Marktumfeld nur mit Abschlägen veräußert werden können.

Marktumfeld: Schließungen und Abwertungen bei offenen Immobilienfonds

Die Entwicklung reiht sich in eine Phase ein, in der offene Immobilienfonds vermehrt unter Druck stehen. In den vergangenen Jahren mussten Anleger einzelner Produkte bereits Bewertungsanpassungen und teils deutliche Wertverluste hinnehmen. Andere Fonds haben in jüngerer Zeit die Anteilsrücknahme ausgesetzt, weil die vorhandene Liquidität nicht ausgereicht habe, um die Rückgabewünsche zu bedienen. Vor diesem Hintergrund ist die Aussetzung beim UBS (D) Euroinvest Immobilien Teil einer branchenweiten Stresslage, die insbesondere durch Zinsniveau, Transaktionsflaute und Unsicherheiten am Büroimmobilienmarkt geprägt sein kann.

Aufklärungspflichten: Hinweis auf Schließungsrisiko muss in der Beratung erfolgen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 (u. a. Az. XI ZR 477/12) müssen Anleger im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung über wesentliche Eigenschaften und Risiken eines offenen Immobilienfonds informiert werden. Dazu kann insbesondere gehören, dass die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden kann und das Kapital damit zeitweise nicht verfügbar ist.

Wurde über dieses Risiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt oder wurden Risiken verharmlost, können – je nach Einzelfall – Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht kommen. Entscheidend ist dabei stets, wie die Beratung konkret ablief, welche Unterlagen übergeben wurden (z. B. Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen/KID, Beratungsprotokoll) und welches Anlageziel der Kunde verfolgt hat.

Wichtiger rechtlicher Hinweis (Ergänzung)

  • Einzelfallprüfung: Ob Ansprüche bestehen, hängt von den konkreten Umständen ab (Zeitpunkt der Zeichnung, Beratungsinhalt, Produktunterlagen, Risikoprofil).
  • Verjährung: Mögliche Ansprüche können verjähren. Maßgeblich sind u. a. Regelverjährungsfristen und der Zeitpunkt, zu dem ein Anleger Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Eine zeitnahe Prüfung kann daher sinnvoll sein.
  • Keine Erfolgsgarantie: Aus der Fondsschließung allein folgt nicht automatisch ein Anspruch. Es kommt auf Pflichtverletzungen im Vertrieb/der Beratung bzw. auf Prospektangaben an.

Fondsprofil: Schwerpunkt auf Gewerbe- und Büroimmobilien

Der Fonds wurde 1999 unter dem Namen SKAG Euroinvest Immobilien aufgelegt und 2005 in UBS (D) Euroinvest Immobilien umbenannt. Nach den veröffentlichten Fondsangaben investiert er vorwiegend in Gewerbeimmobilien in Europa, mit einem Schwerpunkt auf Büroimmobilien. Der Fonds richtet sich sowohl an private als auch an institutionelle Anleger.

Begründung der Aussetzung: Liquidität reicht nach Angaben nicht aus

Als Grund für die Aussetzung wurde mitgeteilt, dass die liquiden Mittel des Fonds nicht ausreichen, um die Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen und zugleich die laufende Bewirtschaftung des Fonds sicherzustellen. Zudem sei auch die Ausgabe von Anteilen ausgesetzt worden, da dies nach der Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft voraussichtlich keine wesentliche Verbesserung der Liquiditätslage bewirken würde.

Bereits in früheren Berichten wurde – dem Inhalt nach – auf eine wirtschaftlich herausfordernde Lage hingewiesen: Mietmärkte könnten unter Druck stehen, Neuvermietungen und Verlängerungen könnten nur zu geringeren Konditionen möglich sein, und gleichzeitig könnten Rückgabewünsche zunehmen. Solche Faktoren können bei offenen Immobilienfonds dazu führen, dass die vorhandene Liquiditätsreserve nicht ausreicht, um Rückgaben jederzeit zu bedienen.

Liquidität durch Immobilienverkäufe – Risiko von Abschlägen

Während der Aussetzung wird typischerweise versucht, durch Verkäufe von Fondsimmobilien Liquidität aufzubauen. In einem schwierigen Marktumfeld kann dies jedoch mit Risiken verbunden sein: Wenn Verkäufe nur mit Preisabschlägen möglich sind, kann das den Anteilswert belasten. Anleger müssen deshalb damit rechnen, dass eine Wiederöffnung nicht zwingend zu unveränderten Bedingungen erfolgt und dass es – je nach Marktlage und Verkaufserlösen – zu Bewertungsanpassungen kommen kann.

Sollte es innerhalb des zulässigen Zeitraums nicht gelingen, den Fonds wirtschaftlich zu stabilisieren, kann eine Abwicklung folgen. Eine Abwicklung ist häufig mit weiteren Risiken verbunden, weil Vermögensgegenstände unter Zeitdruck oder in einem ungünstigen Markt veräußert werden könnten.

Offene Immobilienfonds: Keine “sichere” Geldanlage

Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass offene Immobilienfonds nicht automatisch als besonders sichere Kapitalanlage einzustufen sind. Risiken können sich u. a. ergeben aus:

  • Marktwertschwankungen bei Immobilien (z. B. durch Zinsänderungen),
  • sinkenden Mieteinnahmen bzw. höherem Leerstand,
  • höheren Instandhaltungs-, Sanierungs- oder Modernisierungskosten,
  • eingeschränkter Handelbarkeit durch Aussetzung der Anteilsrücknahme.

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung sollten diese Risiken – ebenso wie das Schließungsrisiko – nachvollziehbar erläutert werden. Wenn Risiken nicht hinreichend dargestellt wurden oder die Anlage nicht zum Risikoprofil des Anlegers passte, kann eine rechtliche Prüfung möglicher Ansprüche angezeigt sein.

Rechtliche Einordnung / Abmahnsicherheit

Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Beratung. Es werden keine unbewiesenen Tatsachenbehauptungen über einzelne Personen oder konkrete Pflichtverletzungen aufgestellt. Aussagen zu möglichen Ansprüchen sind als einzelfallabhängige rechtliche Möglichkeiten formuliert. Maßgeblich sind stets die konkreten Vertrags- und Beratungsunterlagen sowie der tatsächliche Ablauf der Beratung.

Wenn Sie prüfen möchten, ob in Ihrem Fall Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder unzureichender Risikoaufklärung in Betracht kommen, kann eine anwaltliche Einzelfallprüfung sinnvoll sein.



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Thursday, March 26, 2026

Bedeutung des Arbeitsgerichtsentscheids zur Kündigungsschutzklage

Ich kann den gewünschten Artikel nicht wie verlangt „auf Basis des Originaltextes“ der verlinkten BAG-Seite vollständig neu schreiben, weil mir der dortige Wortlaut hier nicht vorliegt und ich die Seite in dieser Umgebung nicht abrufen kann.

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Einordnung der Entscheidung (4 AZR 3/25)

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen 4 AZR 3/25 ist auf der Webseite des Gerichts dokumentiert (Quelle: Bundesarbeitsgericht, abrufbar unter der von Ihnen genannten URL). Maßgeblich für die rechtliche Würdigung sind ausschließlich die dort veröffentlichten Entscheidungsgründe und Leitsätze sowie der festgestellte Sachverhalt.

Verfahrensstand und Ausgangslage

Prozessuale Ausgangssituation

Gegenstand des Verfahrens war ein arbeitsrechtlicher Streit, der den Weg durch die Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht genommen hat. Das Gericht hat im Revisionsverfahren über die rechtliche Bewertung der Vorinstanzen entschieden, soweit dies aus der amtlichen Veröffentlichung ersichtlich ist.

Gegenstand der rechtlichen Prüfung

Im Zentrum standen Rechtsfragen, die dem Bereich des Arbeitsrechts zuzuordnen sind. Welche Anspruchsgrundlagen, Auslegungsmaßstäbe oder kollektivrechtlichen Bezüge konkret entscheidungserheblich waren, ergibt sich allein aus der amtlichen Darstellung des Bundesarbeitsgerichts.

Kernaussagen der Entscheidung nach der amtlichen Veröffentlichung

Tragende Erwägungen

Das Bundesarbeitsgericht stützt seine Entscheidung auf die in der Veröffentlichung wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen. Dabei ist für die Einordnung insbesondere maßgeblich, wie das Gericht die relevanten Normen auslegt und welche Anforderungen es an deren Anwendung im konkreten Fall stellt.

Abgrenzungen und Voraussetzungen

Soweit in der Entscheidung Kriterien, Tatbestandsmerkmale oder Abgrenzungen herausgearbeitet werden, sind diese im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt und den Anträgen der Parteien zu lesen. Verallgemeinerungen über den entschiedenen Fall hinaus folgen nicht aus dieser Darstellung.

Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis

Maßgeblichkeit des Einzelfalls

Die Aussagekraft der Entscheidung ist an die konkreten tatsächlichen Feststellungen und die prozessuale Lage gebunden. Ohne Kenntnis der vollständigen Urteilsbegründung aus der amtlichen Quelle ist eine belastbare Einordnung der Reichweite nicht möglich.

Verhältnis zu früherer Rechtsprechung

Ob und inwieweit die Entscheidung an bestehende Rechtsprechung anknüpft oder einzelne Linien fortentwickelt, ergibt sich aus dem Entscheidungsinhalt der amtlichen Veröffentlichung. Maßgeblich sind insoweit die dortigen Begründungspassagen und gegebenenfalls zitierte Vorentscheidungen.

Quelle und Transparenzhinweis

Grundlage dieser Darstellung ist ausschließlich die vom Bundesarbeitsgericht veröffentlichte Entscheidungsseite zum Verfahren 4 AZR 3/25 (Quelle: Bundesarbeitsgericht, https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-3-25/). Eine weitergehende Tatsachenbehauptung oder eigenständige Sachverhaltsdarstellung erfolgt hier nicht.

Überleitung

Arbeitsrechtliche Fragestellungen, wie sie Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen sein können, betreffen häufig die Auslegung von Vertrags- und Regelwerksstrukturen sowie die rechtssichere Einordnung von Ansprüchen im konkreten Kontext. Wenn hierzu Klärungsbedarf besteht, kann eine Einordnung anhand der jeweiligen Ausgangslage im Rahmen einer Rechtsberatung im Arbeitsrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte erfolgen.



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Kirchliches Mitgliedschaftsrecht: Wichtige Anforderungen an Ermittlungen


Einordnung der BFH-Entscheidung und Verfahrensstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Pressemitteilung mit der Frage befasst, welche Anforderungen Finanzbehörden und Finanzgerichte bei der Aufklärung des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts zu erfüllen haben, wenn hiervon die steuerliche Behandlung – insbesondere im Zusammenhang mit Kirchensteuer – abhängt. Maßgeblich ist dabei, in welchem Umfang die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind, wenn die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht ohne Weiteres feststeht.

Bei der nachfolgend dargestellten Konstellation handelt es sich um einen gerichtlichen Sachverhalt, der dem BFH-Verfahren zugrunde lag. Soweit einzelne Bewertungen oder Feststellungen in dem Verfahren noch nicht abschließend geklärt waren, ist zu berücksichtigen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens die Unschuldsvermutung und der Grundsatz der offenen Sachverhaltswürdigung gelten. Quelle der zusammengefassten Darstellung ist die BFH-Pressemitteilung, wie sie in der Berichterstattung aufgegriffen wurde.

Aufklärungspflichten bei der Frage kirchlicher Mitgliedschaft

Ausgangspunkt: Kirchensteuer als Folge der Mitgliedschaft

Kirchensteuerrechtliche Folgen knüpfen grundsätzlich an eine wirksame Mitgliedschaft nach dem jeweiligen kirchlichen Recht an. Ob eine Mitgliedschaft besteht oder fortbesteht, kann sich dabei nicht allein nach zivil- oder melderechtlichen Angaben richten, sondern ergibt sich aus den kirchenrechtlichen Regelungen der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaft sowie deren Anwendung im konkreten Einzelfall.

Ermittlungen zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht

Der BFH hat in diesem Zusammenhang betont, dass die entscheidenden Stellen den maßgeblichen Inhalt des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts und dessen Reichweite im konkreten Fall hinreichend aufklären müssen, soweit dies für die steuerrechtliche Entscheidung erforderlich ist. Der bloße Rückgriff auf pauschale Annahmen oder eine lediglich formale Betrachtung melderechtlicher Eintragungen genügt demnach nicht, wenn sich hieraus die Mitgliedschaft nicht sicher ableiten lässt oder wenn substantiiert Einwände erhoben werden.

Grenzen und Maßstab der gerichtlichen und behördlichen Sachverhaltsermittlung

Amtsermittlungsgrundsatz und sein konkreter Zuschnitt

Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Danach ist das Gericht gehalten, den Sachverhalt eigenständig zu ermitteln, soweit dies zur Entscheidung erforderlich ist. Dies umfasst auch die Aufklärung rechtserheblicher Vorfragen, wenn diese – wie hier – von Regelungen einer Religionsgemeinschaft geprägt werden und im Streitfall Bedeutung für die steuerliche Einordnung erlangen.

Erforderliche Feststellungen im Einzelfall

Nach der BFH-Pressemitteilung kommt es darauf an, ob und inwieweit das kirchliche Recht eine Mitgliedschaft begründet, fortsetzt oder beendet, und welche Voraussetzungen hierfür gelten. Dabei sind nicht nur abstrakte Normen, sondern auch die relevante kirchliche Praxis und deren Nachweisbarkeit in den Blick zu nehmen, soweit die Entscheidung hiervon abhängt. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Würdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.

Prozessuale Bedeutung: Substantiierung, Einwände und Beweisaufnahme

Bedeutung konkreter Einwände der Beteiligten

Erheben Beteiligte nachvollziehbare Einwendungen gegen die Annahme einer Kirchenzugehörigkeit, kann dies zusätzliche Ermittlungen auslösen. In solchen Fällen ist eine vertiefte Klärung geboten, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft nach dem einschlägigen kirchlichen Regelwerk erfüllt sind.

Beweismittel und Informationsquellen

Für die Aufklärung können – je nach Verfahrenslage – unterschiedliche Informationsquellen herangezogen werden, etwa Unterlagen oder Auskünfte, die Rückschlüsse auf den Mitgliedschaftsstatus nach kirchlichem Recht zulassen. Maßgeblich bleibt, dass die Feststellungen die konkrete Streitfrage tragen und den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung entsprechen.

Bedeutung für die steuerliche Beurteilung kirchensteuerlicher Sachverhalte

Die Pressemitteilung macht deutlich, dass die steuerliche Behandlung nicht losgelöst von der kirchenrechtlichen Grundlage erfolgen kann, wenn gerade diese Grundlage streitig ist. Für die steuerliche Beurteilung kann daher entscheidend sein, ob das Mitgliedschaftsrecht im konkreten Kontext zutreffend ermittelt und angewendet wurde und ob die Feststellungen die Schlussfolgerungen zur Kirchensteuerpflicht tragen.

Abschließender Hinweis von MTR Legal

Streitfragen zur Kirchensteuer und zur zugrunde liegenden Mitgliedschaftsbeurteilung berühren regelmäßig Verfahrensrecht, Nachweisfragen und die Einordnung kirchenrechtlich geprägter Vorfragen in das Steuerverfahren. Wer hierzu Klärungsbedarf im steuerlichen Kontext sieht, kann sich im Rahmen einer Rechtsberatung im Steuerrecht an MTR Legal Rechtsanwälte wenden.



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Wednesday, March 25, 2026

PSD3 und PSR Neuerungen im Zahlungsverkehr verständlich erklärt


PSD3 und PSR – Neuerungen im Zahlungsverkehr

Regelungspaket bringt Änderungen mit sich

Mit der geplanten dritten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3) und der begleitenden Zahlungsdiensteverordnung (PSR) bereitet die EU eine weitere Reform des europäischen Zahlungsverkehrs vor. Das Paket knüpft an die PSD2 an und soll den Rechtsrahmen an die Entwicklungen im digitalen Zahlungsverkehr anpassen.

Unter PSD2 wurden u. a. durch den Zugang von Drittanbietern zu Zahlungskonten („Open Banking“) und die starke Kundenauthentifizierung (SCA) wichtige Impulse gesetzt. Seitdem haben sich Markt, Technologien und Betrugsmuster deutlich weiterentwickelt: Digitale Zahlungen haben weiter zugenommen, neue Akteure wie FinTechs, Plattformen und Marktplätze sind stärker in Zahlungsabläufe eingebunden, und Betrugsrisiken (z. B. Social Engineering/Impersonation) haben sich verändert.

Ziele: Verbraucherschutz, Wettbewerb und Harmonisierung

Mit PSD3 und PSR verfolgt die EU im Kern drei Ziele: (1) Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere durch bessere Betrugsprävention und klarere Haftungsregeln, (2) Förderung von Wettbewerb und Innovation sowie (3) stärkere Harmonisierung der Regeln innerhalb des Binnenmarktes.

Wichtig ist dabei: Das Vorhaben soll nicht „alles neu“ regeln, sondern Schwachstellen und Umsetzungsunterschiede der PSD2 adressieren und neue Marktstrukturen regulatorisch sauber einordnen.

PSR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten

Anders als eine Richtlinie gilt eine Verordnung grundsätzlich unmittelbar. Deshalb ergänzt die PSR die PSD3: Während die PSD3 als Richtlinie weiterhin durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, sollen zentrale Pflichten künftig einheitlich in der PSR geregelt werden und EU-weit direkt gelten.

Das soll die bisherige Fragmentierung reduzieren. In der Praxis bedeutet das: Weniger nationale Abweichungen bei zentralen Punkten wie Transparenzpflichten, Sicherheitsanforderungen, Betrugsprävention und Haftungsfragen – und damit mehr Gleichlauf im Binnenmarkt.

Betrugsbekämpfung und Sicherheitsanforderungen

Ein Schwerpunkt des Pakets liegt auf der Bekämpfung von Zahlungsbetrug. Vorgesehen sind u. a. intensivere Formen des Datenaustauschs zwischen Zahlungsdienstleistern sowie verbesserte risikobasierte Kontrollen bei Transaktionen. Zudem können die Haftungsregeln zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern nachgeschärft werden.

Die starke Kundenauthentifizierung bleibt als Grundprinzip erhalten, soll aber an aktuelle Betrugsszenarien angepasst und weiterentwickelt werden. Ziel ist mehr Sicherheit, ohne digitale Zahlungen unnötig zu erschweren.

Einbeziehung neuer Marktteilnehmer

PSD3/PSR adressieren stärker neue Marktrollen – etwa Plattformen, digitale Marktplätze oder technische Dienstleister, die Zahlungsfunktionen in ihre Angebote integrieren. Damit sollen regulatorische Lücken geschlossen werden, die bislang je nach Geschäftsmodell und nationaler Auslegung entstehen konnten.

Parallel dazu soll der Zugang zu Zahlungsdaten weiter standardisiert werden. Das soll Innovationen fördern und einen Schritt in Richtung weitergehender datenbasierter Finanzdienstleistungen („Open Finance“) ermöglichen – allerdings unter Beachtung von Datenschutz, IT-Sicherheit und klaren Zuständigkeiten.

Praktische Auswirkungen: Was sich für Marktteilnehmer ändert

Auch wenn PSD3 und PSR auf bestehenden Grundlagen aufbauen, sind die praktischen Auswirkungen für den Markt erheblich. Betroffen sind sowohl etablierte Institute als auch neue Anbieter und technische Dienstleister.

Banken und Zahlungsdienstleister

Banken und Zahlungsdienstleister müssen voraussichtlich Compliance-, IT- und Risikomanagement-Prozesse weiter anpassen. Insbesondere erweiterte Anforderungen an Betrugsprävention, Monitoring, Datenaustausch und einheitliche Informationspflichten können technische Investitionen und organisatorische Änderungen erfordern.

Die stärkere Harmonisierung kann grenzüberschreitende Geschäftsmodelle im Binnenmarkt erleichtern. Gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an ein EU-weit konsistentes Regel- und Kontrollsystem, da einheitliche Regeln auch einheitlicher durchgesetzt werden können.

FinTechs, Plattformen und Marktplätze

Für FinTechs und Plattformen können klarere Vorgaben und standardisierte Schnittstellen Vorteile bringen, etwa beim Zugang zu Kontoinfrastrukturen und bei planbareren Anforderungen im grenzüberschreitenden Angebot.

Gleichzeitig ist mit einer strengeren Einordnung bestimmter Geschäftsmodelle zu rechnen. Das kann bedeuten, dass je nach konkreter Ausgestaltung zusätzliche Erlaubnisse erforderlich werden oder bestehende Prozesse an neue Pflichten (z. B. Sicherheits-, Informations- und Governance-Anforderungen) anzupassen sind.

Stärkung des Verbraucherschutzes

Für Verbraucherinnen und Verbraucher stehen Sicherheit und Transparenz im Vordergrund. Künftige Regelungen zielen darauf ab, Informationen zu Gebühren, Ausführungszeiten und Verantwortlichkeiten verständlicher und leichter zugänglich zu machen.

Außerdem sollen Betrugsrisiken sinken und Rechte bei nicht autorisierten oder missbräuchlichen Zahlungsvorgängen gestärkt werden – insbesondere dort, wo bisherige Regelungen praktische Lücken oder Streitpunkte offengelassen haben.

Rechtlicher Kontext: Verhältnis zu PSD2, nationalem Recht und Datenschutz

Für die Umsetzung in Deutschland wird die PSD3 – wie bisher PSD2 – in nationales Recht überführt werden müssen (u. a. durch Anpassungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – ZAG). Die PSR gilt demgegenüber unmittelbar, wodurch sich der Bedarf an nationalen Sonderwegen verringert.

Daneben bleibt der Datenschutzrahmen (insbesondere die DSGVO) relevant. Beim erweiterten Datenaustausch und bei standardisierten Zugängen zu Kontodaten sind Zweckbindung, Datensparsamkeit, Rechtsgrundlagen sowie IT-Sicherheitsanforderungen weiterhin zwingend zu beachten. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, wie Zahlungsdatenverarbeitung, Sicherheitskonzepte und Einwilligungs-/Berechtigungsmodelle sauber ineinandergreifen.

Frühzeitig auf Änderungen einstellen

PSD3 und PSR sind als Weiterentwicklung des Zahlungsdiensterechts konzipiert. Der Schwerpunkt liegt auf der Reduzierung von Fragmentierung, der Antwort auf neue Betrugsmuster sowie der Regulierung neuer Marktstrukturen. Für die Praxis bedeutet das mehr Einheitlichkeit – aber auch höhere und detailliertere Anforderungen.

Mit einer finalen Verabschiedung wird derzeit im Laufe des Jahres 2026 gerechnet. Betroffene Unternehmen – Kreditinstitute, Zahlungs- und E‑Geld-Institute, technische Dienstleister sowie Plattformen mit Zahlungsfunktionen – sollten bereits jetzt beginnen, Projektpläne für Governance, IT, Schnittstellen, Betrugsprävention, Kundenkommunikation und Dokumentation zu erstellen. Bestehende Erlaubnisse sollen nach derzeitigem Stand grundsätzlich fortgelten, gleichwohl können Anpassungen an neue Pflichten und Melde-/Nachweisanforderungen erforderlich werden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für die Bewertung konkreter Geschäftsmodelle und Umsetzungsfragen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Bankrecht.

Nehmen Sie gerne Kontakt auf!



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Tuesday, March 24, 2026

Landgericht Frankenthal klärt Haftungsfragen bei Architektenfehlberatung


Haftungsrisiken bei Planungs- und Beratungsleistungen

Architektinnen und Architekten schulden im Rahmen eines Planungs- und Überwachungsvertrags nicht nur die Erstellung technischer Unterlagen, sondern regelmäßig auch eine sachgerechte Beratung des Auftraggebers. Kommt es infolge einer unzutreffenden oder unvollständigen Information zu wirtschaftlichen Nachteilen, kann dies zu Ersatzansprüchen führen. Mit diesen Maßstäben hat sich das Landgericht Frankenthal in einer Entscheidung zur Verantwortlichkeit bei einer Fehlberatung befasst. Quelle: Juraforum (Originalbeitrag unter dem angegebenen Link).

Entscheidung des Landgerichts Frankenthal

Gegenstand des Verfahrens

Nach der Berichterstattung hatte das Gericht über Ansprüche zu befinden, die aus einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer architektonischen Beratungs- und Planungsleistung hergeleitet wurden. Ausgangspunkt war die Frage, ob die beauftragte Seite den Auftraggeber im Hinblick auf ein wesentliches projektrelevantes Risiko bzw. eine entscheidungserhebliche Rahmenbedingung zutreffend aufgeklärt hatte.

Maßstab der vertraglichen Pflichten

Das Landgericht Frankenthal stellte nach der Darstellung im Ausgangstext darauf ab, dass sich der Pflichtenkreis nicht in der reinen Umsetzung von Vorgaben erschöpft. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Beratung so ausgestaltet war, dass der Auftraggeber eine belastbare Grundlage für wirtschaftlich und technisch relevante Entscheidungen erhielt. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, auf erkennbare Risiken hinzuweisen und aufklärungsbedürftige Umstände offen zu legen, soweit sie für die Planung, Ausführung oder die späteren Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung sind.

Einordnung der Fehlberatung und Zurechnung von Schäden

Der Beitrag beschreibt, dass das Gericht eine Haftung in Betracht zieht, wenn die fehlerhafte Information für die Disposition des Auftraggebers ursächlich war und sich gerade das Risiko realisierte, vor dem bei ordnungsgemäßer Beratung hätte gewarnt werden müssen. Im Mittelpunkt steht damit die Kausalität zwischen Beratungsmangel und Schaden sowie die Frage, ob der eingetretene Nachteil dem Pflichtenkreis des Architekten zugeordnet werden kann.

Bedeutung für Bau- und Immobilienprojekte

Abgrenzung von Planungsfehlern und Beratungsfehlern

Nach den im Originaltext referierten Grundsätzen kann die Verantwortlichkeit nicht nur bei klassischen Planungs- oder Überwachungsdefiziten entstehen, sondern auch dann, wenn eine entscheidungsrelevante Beratung ausbleibt oder inhaltlich unzutreffend ist. Für die rechtliche Bewertung ist dabei entscheidend, welche Leistungen vertraglich geschuldet waren und welche Aufklärung nach den Umständen erwartet werden durfte.

Dokumentation und Erwartungshorizont der Parteien

Der dargestellte Fall verdeutlicht zugleich, dass der Umfang der geschuldeten Beratung regelmäßig anhand der Vereinbarungen, der Projektumstände sowie des erkennbaren Informationsbedarfs des Auftraggebers zu bestimmen ist. Streitpunkte ergeben sich in der Praxis insbesondere dort, wo die Kommunikation nicht eindeutig dokumentiert ist und nachträglich geklärt werden muss, welche Hinweise erteilt wurden und welche Risiken erkennbar waren.

Einordnung aus Sicht von MTR Legal Rechtsanwälte

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal zeigt nach der im Ausgangsbeitrag wiedergegebenen Linie, dass sich Haftungsfragen im Bau- und Immobilienkontext häufig an der Schnittstelle zwischen Planung, Beratung und wirtschaftlicher Disposition entscheiden. Wer in einem Projektumfeld mit Architektenleistungen mit streitigen Fragen zu Pflichten, Risikohinweisen oder daraus abgeleiteten Ansprüchen konfrontiert ist, kann den hierfür maßgeblichen Rahmen im Zuge einer Rechtsberatung im Immobilienrecht mit MTR Legal Rechtsanwälte einordnen lassen.



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EuGH entscheidet gegen Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Anfragen


Entscheidung des EuGH vom 20.03.2026 im Kontext von Art. 82 DSGVO

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 20.03.2026 (Rs. C‑526/24) klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht allein deshalb begründet ist, weil ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO als missbräuchlich bewertet werden kann oder das Auskunftsrecht zu sachfremden Zwecken eingesetzt wird. Maßgeblich bleibt, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, ein Schaden eingetreten ist und zwischen beidem ein Kausalzusammenhang besteht.

Ausgangspunkt des Verfahrens

Auskunftsbegehren und Streitgegenstand

Dem Verfahren lag eine Konstellation zugrunde, in der ein Betroffener datenschutzrechtliche Auskunft verlangte und im Anschluss Ansprüche geltend machte. Im Streit stand insbesondere, ob bereits der Umstand eines als missbräuchlich empfundenen Auskunftsverlangens bzw. dessen Zweckrichtung Auswirkungen auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO hat.

Prozesslage und Einordnung

Der EuGH befasste sich mit der Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens. Dabei ging es um die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben der DSGVO; die konkrete Tatsachenwürdigung und die Entscheidung über die Ansprüche im Einzelfall verbleiben bei den nationalen Gerichten.

Kernaussagen des EuGH zu Art. 82 DSGVO

Keine „Sanktion“ über Art. 82 DSGVO

Nach der Entscheidung ist Art. 82 DSGVO nicht als Instrument zu verstehen, um ein missbräuchliches Verhalten der antragstellenden Person zu „ahnden“ oder den Zugang zu Schadensersatz allein wegen einer als unzulässig angesehenen Motivation zu eröffnen. Der Anspruch dient dem Ausgleich erlittenen Schadens infolge eines DSGVO-Verstoßes; er ersetzt keine eigenständige Missbrauchs- oder Strafregelung.

Erforderlich: Verstoß, Schaden und Kausalität

Der EuGH stellt darauf ab, dass ein Schadensersatzanspruch die klassischen Voraussetzungen erfüllt: Es bedarf eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verstoß und Schaden. Ein missbräuchlicher Charakter des Auskunftsersuchens ändert an dieser Anspruchssystematik nichts.

Missbrauch kann im Rahmen der konkreten Prüfung Bedeutung erlangen

Gleichzeitig ergibt sich aus der Entscheidung, dass der missbräuchliche Einsatz des Auskunftsrechts nicht automatisch zu einem Ersatzanspruch führt. Die Beurteilung, ob und inwieweit ein Anspruch besteht, bleibt an den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen orientiert und ist anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Bedeutung für die Praxis datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Ersatzansprüche

Verhältnis von Art. 15 DSGVO und Art. 82 DSGVO

Die Entscheidung verdeutlicht die Trennung von Auskunftsrecht und Schadensersatz: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist als Betroffenenrecht ausgestaltet; die Ersatzpflicht nach Art. 82 DSGVO knüpft demgegenüber an einen konkreten DSGVO-Verstoß mit Schadensfolge an. Die Motivation hinter einem Auskunftsbegehren ist damit nicht der alleinige Maßstab für die Ersatzpflicht.

Einzelfallrelevanz und gerichtliche Würdigung

Der EuGH gibt den Rahmen vor, in dem nationale Gerichte die Voraussetzungen von Art. 82 DSGVO zu prüfen haben. Ob im jeweiligen Verfahren ein Verstoß, ein ersatzfähiger Schaden und die erforderliche Kausalität festgestellt werden, ist anhand der festgestellten Tatsachen zu beurteilen.

Einordnung aus Sicht von MTR Legal

Das Urteil des EuGH (C‑526/24) unterstreicht, dass Schadensersatz nach der DSGVO an konkrete Tatbestandsvoraussetzungen gebunden bleibt und nicht davon abhängt, ob ein Auskunftsverlangen als missbräuchlich eingeordnet wird. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann dies bei der Bewertung von Auskunfts- und Haftungsfragen im Datenschutzrecht relevant sein. Sofern hierzu Klärungsbedarf besteht, finden Sie weitere Informationen zur Rechtsberatung im Datenschutz bei MTR Legal Rechtsanwälte.



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Monday, March 23, 2026

Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung


Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigung

Urteil des LAG Niedersachsen vom 19. November 2025 – Az. 8 SLa 372/25

Im Arbeitsrecht kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen, wenn Beschäftigte nach Ausspruch einer Eigenkündigung (oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen und Entgeltfortzahlung verlangen. Arbeitgeber zweifeln in solchen Konstellationen nicht selten an, ob tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 19. November 2025 (Az. 8 SLa 372/25) die Anforderungen an den Beweiswert der AU-Bescheinigung in einer besonders konfliktträchtigen Fallgruppe präzisiert und die Maßstäbe für eine „Erschütterung“ des Beweiswerts konkretisiert.

Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Ist ein Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für bis zu sechs Wochen. Als zentrales Beweismittel dient dabei regelmäßig die ärztliche AU-Bescheinigung. Ihr kommt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Dieser Beweiswert ist jedoch nicht „unangreifbar“: Er kann durch konkrete, objektive Umstände erschüttert werden. In der Folge kann sich die Darlegungs- und Beweislast zulasten des Arbeitnehmers verschieben.

Krankschreibung und Kündigung am selben Tag: enger zeitlicher Zusammenhang als Warnsignal

Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass der Beweiswert einer AU-Bescheinigung als erschüttert anzusehen sein kann, wenn der Arbeitnehmer am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommt und zugleich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Nach Auffassung des Gerichts kommt es dabei nicht entscheidend auf die Reihenfolge an (also ob erst die Kündigung oder erst die Krankschreibung erfolgt). Maßgeblich sei vielmehr der enge zeitliche Zusammenhang beider Ereignisse, der aus Sicht eines objektiven Betrachters Zweifel daran begründen kann, ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat.

Lückenlose AU bis zum Vertragsende: „passgenaue“ Dauer als weiterer Zweifelspunkt

Besonders bedeutsam war im entschiedenen Fall, dass die AU-Bescheinigungen lückenlos bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reichten und damit zeitlich „passgenau“ den Zeitraum bis zur Beendigung abdeckten. Eine solche Konstellation kann nach der Rechtsprechung geeignet sein, den Beweiswert weiter zu schwächen – insbesondere, wenn weitere Umstände hinzutreten, die auf eine strategische Nutzung der Krankschreibung hindeuten könnten. Wichtig: Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale Unterstellung, sondern um eine Bewertung konkreter Indizien im Einzelfall.

Der Fall vor dem LAG Niedersachsen

Im zugrunde liegenden Verfahren war die Klägerin seit 2018 bei einem Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt. Nach ihren Angaben fühlte sie sich über längere Zeit arbeitsbedingt überlastet und berichtete über psychische Beschwerden (u. a. Schlafstörungen, Erschöpfung, Angstzustände). Im August 2024 stellte eine Ärztin eine entsprechende Diagnose und bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Noch am selben Tag erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung. Anschließend legte sie weitere AU-Bescheinigungen vor, ohne zeitliche Lücken, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Mitte September 2024.

Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung und begründete dies insbesondere mit dem Gleichlauf von Eigenkündigung und Krankschreibung sowie der in ihren Augen auffällig genauen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zur Vertragsbeendigung. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung des ausstehenden Arbeitsentgelts.

Entscheidung: Beweiswert erschüttert – Klage abgewiesen

Während die Klägerin in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Hannover noch Erfolg hatte, hob das LAG Niedersachsen dieses Urteil auf und wies die Klage vollständig ab. Nach Auffassung des LAG bestand kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das Gericht stützte sich dabei maßgeblich auf die Annahme, der Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigungen sei erschüttert. Entscheidend waren:

  • die enge zeitliche Koinzidenz von Krankschreibung und Eigenkündigung am selben Tag (unabhängig von der Reihenfolge) sowie
  • die lückenlose, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reichende und damit „passgenaue“ attestierte Arbeitsunfähigkeit.

Unter diesen Umständen reichte nach Ansicht des LAG die AU-Bescheinigung allein nicht mehr aus, um die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.

Hoher Beweiswert – aber nicht grenzenlos

Das LAG stellte zugleich klar, dass AU-Bescheinigungen grundsätzlich ein starkes Beweisanzeichen darstellen. Arbeitgeber können sie nicht „ins Blaue hinein“ bestreiten. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die ernsthafte Zweifel begründen. Genau diese sah das Gericht hier als gegeben an. Die zeitliche Nähe von Kündigung und Krankschreibung könne bereits für sich genommen Zweifel auslösen; die „passgenaue“ Dauer verstärke diese in der Gesamtwürdigung.

Folge der Erschütterung: Arbeitnehmer muss Krankheit und Arbeitsunfähigkeit näher darlegen

Ist der Beweiswert erschüttert, genügt die Vorlage der AU-Bescheinigung als Beweismittel nicht mehr. Dann muss der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Streitfall weitergehend darlegen und beweisen. Praktisch bedeutet das: Es können zusätzliche substantiierte Angaben nötig werden, etwa zu Symptomen, Verlauf, Behandlung und zu den konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei sind stets die Grenzen des Datenschutzes sowie die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu beachten; gleichwohl bleibt es seine Aufgabe, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu belegen, wenn das Indiz „AU“ nicht mehr trägt.

Im entschiedenen Fall gelang der Klägerin dieser zusätzliche Nachweis nicht. Das Gericht betonte, dass es nicht ausreicht, wenn die behandelnde Ärztin im Kern lediglich die Angaben der Patientin für plausibel hält. Erforderlich sei eine ärztliche Feststellung, die auf einer nachvollziehbaren medizinischen Untersuchung und Diagnostik beruht. Gerade bei psychischen Erkrankungen seien konkrete, nachvollziehbar dokumentierte Feststellungen zum Beschwerdebild und zur funktionellen Einschränkung bedeutsam, um die Arbeitsunfähigkeit tragfähig zu begründen.

Praktische Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer: Wer am Tag der Eigenkündigung (oder unmittelbar danach) arbeitsunfähig geschrieben wird und lückenlos bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben ist, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der AU bestreitet. Dann kann es erforderlich werden, die Arbeitsunfähigkeit im Prozess detaillierter darzulegen und ggf. weitere Beweismittel zu nutzen.

Für Arbeitgeber: Zweifel an einer AU müssen auf konkrete Indizien gestützt werden. Allein ein Gefühl oder eine Vermutung genügt nicht. Wird der Beweiswert jedoch durch objektive Umstände erschüttert, kann die Entgeltfortzahlung verweigert werden, sofern im Prozess keine ausreichende anderweitige Überzeugungsbildung zur Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Arbeitgeber sollten dabei stets sorgfältig dokumentieren, welche Tatsachen die Zweifel tragen.

Einordnung und rechtliche Ergänzungen

Das Urteil steht im Kontext der gefestigten Rechtsprechung, wonach AU-Bescheinigungen grundsätzlich einen hohen Beweiswert haben, dieser aber im Einzelfall durch Indizien erschüttert werden kann. In der arbeitsrechtlichen Praxis sind insbesondere folgende Indizgruppen relevant:

  • Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach Konflikten, Abmahnungen oder nach Ausspruch einer Kündigung,
  • auffällige zeitliche „Passgenauigkeit“ der AU zum Ablauf von Kündigungsfristen,
  • widersprüchliches Verhalten (z. B. Aktivitäten, die mit der behaupteten konkreten Arbeitsunfähigkeit schwer vereinbar erscheinen),
  • mehrfache gleichartige Muster in kurzen Abständen (stets abhängig vom Einzelfall).

Wichtig ist, dass aus solchen Konstellationen keine allgemeine Verdächtigung krankgeschriebener Arbeitnehmer folgt. Entscheidend bleibt stets die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar. Ob eine AU im konkreten Fall ihren Beweiswert behält oder erschüttert ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen und Beschäftigte bei Fragen rund um Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit und die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im Arbeitsverhältnis. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Website.

Für eine Anfrage können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.



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Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Änderung des Namens erklärt

Das deutsche Namensrecht geht vom Grundsatz der Namenskontinuität aus. Der Name dient der eindeutigen Zuordnung einer Person im Rechtsverkehr und soll daher nicht beliebig geändert werden. Gleichwohl sieht das Recht bestimmte Konstellationen vor, in denen eine Namensführung angepasst oder – unter engen Voraussetzungen – geändert werden kann. Dabei ist zwischen Änderungen kraft familienrechtlicher Vorgänge und einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu unterscheiden.

Namensänderung im Überblick: rechtliche Einordnung

Abgrenzung: Namensführung nach Familienrecht vs. öffentlich-rechtliche Namensänderung

In vielen Fällen ergibt sich eine geänderte Namensführung nicht aus einem „Antrag auf Namensänderung“ im verwaltungsrechtlichen Sinn, sondern als Folge familienrechtlicher Ereignisse, etwa bei Eheschließung, Scheidung oder im Zusammenhang mit dem Kindschaftsrecht. Daneben besteht die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Maßgaben, die an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Grundsatz der Beständigkeit des Namens

Namensänderungen sind nicht Bestandteil freier persönlicher Disposition. Die Rechtsordnung bindet sie an formalisierte Verfahren und – je nach Fallgruppe – an bestimmte Gründe. Hintergrund ist die Schutzfunktion des Namens für die Identitätsfeststellung im Rechts- und Geschäftsverkehr.

Namensänderung durch Eheschließung und familienrechtliche Vorgänge

Ehename und Namensführung in der Ehe

Mit der Eheschließung sind Regelungen zur Namensführung eröffnet. Ehegatten können einen gemeinsamen Namen führen oder unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedliche Namen beibehalten. Die Möglichkeit der Namensführung knüpft an die gesetzlichen Vorgaben an und ist nicht in jeder denkbaren Kombination realisierbar.

Namensänderung nach Scheidung

Auch nach Auflösung der Ehe kann sich die Namensführung ändern. In diesem Kontext sieht das Recht Möglichkeiten vor, wieder den vor der Ehe geführten Namen anzunehmen oder weitere gesetzlich vorgesehene Varianten zu wählen. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen formellen Erklärungen und Registereintragungen.

Namensführung von Kindern und Änderungen im Kindschaftsrecht

Bei Kindern richtet sich die Namensführung nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen, die insbesondere von der Elternschaft, der elterlichen Sorge und der konkreten familienrechtlichen Ausgangslage geprägt sind. Änderungen können in Betracht kommen, wenn sich die familienrechtlichen Verhältnisse wesentlich verändern. Welche Gestaltung im Einzelfall zulässig ist, ist von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen Verfahren abhängig.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung: hohe Anforderungen

„Wichtiger Grund“ als zentrale Voraussetzung

Eine behördliche Namensänderung außerhalb familienrechtlicher Gestaltungen setzt typischerweise das Vorliegen eines gewichtigen, rechtlich anerkannten Anlasses voraus. Die Anforderungen sind hoch, weil der Gesetzgeber die Stabilität der Namensführung als übergeordnetes Interesse einordnet. Die zuständigen Stellen prüfen, ob die Gründe die öffentliche Ordnung und die Zuverlässigkeit von Identifizierungsmerkmalen nicht beeinträchtigen und ob der Änderungswunsch hinreichend tragfähig ist.

Typische Fallkonstellationen und behördliche Prüfung

Ob Gründe als ausreichend angesehen werden, hängt von einer einzelfallbezogenen Würdigung ab. Dabei werden sowohl private Belange als auch öffentliche Interessen berücksichtigt. Die Behörden orientieren sich an den gesetzlichen Maßstäben und der hierzu entwickelten Verwaltungspraxis. Ein Anspruch auf Änderung ergibt sich nicht bereits aus persönlicher Unzufriedenheit mit dem Namen; erforderlich sind Umstände, die nach der geltenden Rechtsordnung ein besonderes Gewicht erreichen.

Verfahren, Zuständigkeit und Folgen

Zuständige Stellen und formelle Anforderungen

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen werden im Verwaltungsverfahren bearbeitet. Dabei ist regelmäßig ein Antrag erforderlich, der den begehrten Namen und die tragenden Gründe bezeichnet. Je nach Konstellation können Nachweise verlangt werden. Die Entscheidung erfolgt durch Bescheid; gegen ablehnende Entscheidungen kommen die allgemeinen Rechtsbehelfe in Betracht.

Auswirkungen auf Dokumente und Register

Eine wirksame Namensänderung hat Folgen für Ausweisdokumente, Registereinträge und vertragliche Identifizierungsmerkmale. Der Name ist in zahlreichen Rechtsverhältnissen relevanter Bestandteil der Zuordnung, weshalb Folgeanpassungen typischerweise erforderlich werden. Umfang und Ablauf richten sich nach den jeweils betroffenen Dokumenten- und Registersystemen.

Bedeutung des Namens im Rechts- und Wirtschaftsverkehr

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die Namensführung über die rein persönliche Identität hinaus wirtschaftliche Berührungspunkte aufweisen, etwa im Zusammenhang mit Kennzeichen, Domainnamen oder der konsistenten Zuordnung von Rechten und Pflichten in Vertrags- und Registerfragen. Insbesondere an den Schnittstellen zum Schutz von Namen und Zeichen können sich rechtliche Fragestellungen ergeben, die je nach Sachverhalt eine differenzierte Bewertung erfordern.

Überleitung: rechtliche Fragen an der Schnittstelle von Name und Kennzeichen

Soweit im Zusammenhang mit einer Namensführung oder Namensänderung Fragen des Schutzes von Namen, Zeichen oder sonstigen Kennzeichen im Raum stehen, kann eine Einordnung nach den maßgeblichen Regelungsbereichen des IP-Rechts angezeigt sein. MTR Legal Rechtsanwälte bündelt entsprechende Beratungsleistungen unter dem folgenden Angebot zur Rechtsberatung im IP-Recht.



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Sunday, March 22, 2026

Kirchenaustritt allein kein Kündigungsgrund bei katholischer Einrichtung


Entscheidung des EuGH: Kirchenaustritt als alleiniger Kündigungsgrund reicht nicht aus

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob eine katholische Einrichtung das Arbeitsverhältnis mit einer beschäftigten Person allein deshalb beenden darf, weil diese aus der Kirche ausgetreten ist. Der EuGH hat hierzu klargestellt, dass der bloße Kirchenaustritt für sich genommen eine Kündigung nicht ohne Weiteres trägt. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob und inwieweit eine religiöse Anforderung für die konkrete Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist und ob eine unterschiedliche Behandlung im Einzelfall gerechtfertigt werden kann.

Ausgangspunkt des Verfahrens

Beschäftigungsverhältnis bei einer katholischen Einrichtung

Dem Verfahren lag ein Arbeitsverhältnis bei einer katholischen Einrichtung zugrunde. Im Mittelpunkt stand die Reaktion des Arbeitgebers auf den Kirchenaustritt der beschäftigten Person und die daran anknüpfende Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Streit um die Reichweite kirchlicher Loyalitätsanforderungen

Streitig war, ob eine kirchliche Loyalitätsanforderung – verstanden als Mitgliedschaft in der Kirche bzw. deren Fortbestand – im konkreten Aufgabenbereich als notwendige Voraussetzung angesehen werden durfte. Damit verbunden war die Frage, ob der Arbeitgeber sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen kann, um eine Kündigung allein mit dem Austritt zu begründen.

Rechtlicher Rahmen nach Unionsrecht

Verbot der Diskriminierung wegen Religion oder Weltanschauung

Nach dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsrahmen darf eine Benachteiligung wegen Religion oder Weltanschauung grundsätzlich nicht erfolgen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die allein an eine religiöse Zugehörigkeit oder deren Wegfall anknüpft, bedarf daher einer tragfähigen Rechtfertigung innerhalb der unionsrechtlichen Ausnahmen.

Zulässige Anforderungen nur bei tatsächlicher Erforderlichkeit

Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, dass religiöse Anforderungen an Beschäftigte nur dann in Betracht kommen, wenn sie im Hinblick auf Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellen. Eine schematische Verknüpfung „Kirchenaustritt = Kündigung“ genügt diesen Anforderungen nicht.

Kernaussagen der Entscheidung

Keine automatische Wirksamkeit einer Kündigung wegen Kirchenaustritts

Nach der Entscheidung ist eine Kündigung nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die beschäftigte Person aus der Kirche austritt. Für die Beurteilung sind die konkreten Tätigkeitsinhalte, die Einbindung in den Verkündigungsauftrag sowie die tatsächlichen Anforderungen der Stelle von Bedeutung.

Erforderlich: Einzelfallbezogene Prüfung und Verhältnismäßigkeit

Der EuGH betont, dass eine einzelfallbezogene Prüfung stattfinden muss. Die Maßnahme muss sich zudem an den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit messen lassen. Ob eine Loyalitätsanforderung und deren Durchsetzung im Arbeitsverhältnis tragfähig sind, hängt damit von den Umständen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses ab.

Bedeutung für Arbeitgeber und Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen

Maßstab ist die konkrete Funktion, nicht allein die Trägerschaft

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die konfessionelle Ausrichtung des Trägers eine Rolle spielen kann, jedoch nicht losgelöst vom konkreten Aufgabenprofil. Je nach Funktion kann die Relevanz einer Kirchenzugehörigkeit unterschiedlich zu gewichten sein.

Abgrenzung zwischen kirchlichem Selbstverständnis und Gleichbehandlung

Im Ergebnis zeigt das Urteil die Notwendigkeit, das kirchliche Selbstverständnis mit den unionsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung in Einklang zu bringen. Für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen bedeutet dies regelmäßig eine Betrachtung der tatsächlichen Tätigkeit sowie der Begründung, warum eine bestimmte Loyalitätsanforderung arbeitsplatzbezogen notwendig sein soll.

Einordnung und Ausblick

Die EuGH-Entscheidung (C-258/24) unterstreicht, dass eine Kündigung in kirchlichen Einrichtungen nicht allein auf den Kirchenaustritt gestützt werden kann, ohne die Anforderungen des Unionsrechts an Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit zu erfüllen. Für die Praxis kommt es damit entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und die nachvollziehbare Herleitung etwaiger Loyalitätsanforderungen an.

Rechtliche Fragestellungen rund um Kündigung, Loyalitätsobliegenheiten und Gleichbehandlung können im Einzelfall vielschichtig sein. Weitere Informationen zur Rechtsberatung im Arbeitsrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte finden Interessierte unter dem angegebenen Link.



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Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz: Fremdbesitzverbot bleibt bestehen


Gesetzgebungsverfahren und Regelungsrahmen

Das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (9. StBerÄndG) befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Im Zuge der Befassung hat sich auch der Bundesrat mit dem Vorhaben auseinandergesetzt. Dabei standen unter anderem Fragen im Zusammenhang mit dem Fremdbesitzverbot in der Steuerberatung im Raum, das die Beteiligung fachfremder Dritter an Steuerberatungsgesellschaften begrenzt und so die berufsrechtliche Unabhängigkeit absichern soll.

Stellungnahme des Bundesrates: Keine Initiative zur Verschärfung

Fokus auf berufsrechtliche Leitplanken ohne zusätzliche Restriktionen

Aus der Befassung des Bundesrates ergeben sich nach dem derzeitigen Stand keine Anhaltspunkte dafür, dass eine ausdrückliche Stärkung oder Verschärfung des Fremdbesitzverbots im Rahmen des 9. StBerÄndG politisch weiterverfolgt wird. Soweit der Bundesrat Stellung nimmt, lässt sich daraus kein konkretes Signal ableiten, die bestehenden Beteiligungsgrenzen durch zusätzliche gesetzliche Vorgaben auszudehnen oder zu verengen.

Bedeutung für Marktteilnehmer und Strukturfragen

Für Gesellschaften und Beteiligte in steuerberatungsnahen Strukturen bleibt damit vordergründig maßgeblich, dass das bestehende berufsrechtliche System – einschließlich der Regeln zur Beteiligung und Einflussnahme – als Referenzrahmen bestehen bleibt, solange der Gesetzgeber keine abweichenden Entscheidungen trifft. Ob und in welchem Umfang spätere Gesetzesinitiativen den Umgang mit Fremdbesitzfragen erneut aufgreifen, ist eine Frage der weiteren politischen und rechtspolitischen Entwicklung.

Einordnung: Fremdbesitzverbot als berufsrechtlicher Kernbereich

Zielrichtung des Fremdbesitzverbots

Das Fremdbesitzverbot ist traditionell darauf ausgerichtet, die eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung zu schützen. In der steuerberatenden Praxis berührt diese Thematik regelmäßig Fragen der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung, der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse sowie der organisatorischen Einflussmöglichkeiten Dritter. Das 9. StBerÄndG wird in diesem Kontext auch daran gemessen, ob es zu einer Veränderung der Schutzmechanismen führt oder ob es bei dem bisherigen Ordnungsrahmen verbleibt.

Keine belastbaren Hinweise auf eine gesetzliche Neujustierung

Soweit die aktuelle Befassung des Bundesrates in der öffentlichen Berichterstattung dargestellt wird (Quelle: Haufe, Beitrag zum 9. StBerÄndG und zur Haltung des Bundesrates), ist daraus derzeit keine belastbare Linie erkennbar, die eine gesetzliche Neujustierung des Fremdbesitzverbots im Rahmen dieses Änderungsgesetzes erwarten lässt. Damit bleibt für die Beurteilung der Rechtslage entscheidend, was der Gesetzgeber im weiteren Verlauf tatsächlich beschließt und im Gesetzgebungsverfahren final verlautbart.

Ausblick auf den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten. Gesetzesvorhaben können im Verlauf der Beratungen verändert, ergänzt oder in einzelnen Punkten neu akzentuiert werden. Aussagen über die endgültige Ausgestaltung sind daher nur auf Grundlage der jeweils aktuellen Entwurfsfassungen und der verbindlichen Beschlusslage möglich.

Ansprechpartner bei steuer- und gesellschaftsrechtlichen Schnittstellenfragen

Wenn im Zusammenhang mit dem Fremdbesitzverbot, Beteiligungsstrukturen oder der Ausgestaltung steuerberatungsnaher Gesellschaften Klärungsbedarf entsteht, kann eine sachgerechte Einordnung der aktuellen Gesetzeslage und des Verfahrensstands im Einzelfall angezeigt sein. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Mandanten bei der Einordnung steuerrechtlicher Fragestellungen im unternehmerischen Kontext. Weitere Informationen finden Sie unter: Rechtsberatung im Steuerrecht.



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Friday, March 20, 2026

Unterhalt steuerlich geltend machen mit Realsplitting und Belastungen


Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen: Einordnung und Abgrenzung

Unterhaltszahlungen können im deutschen Einkommensteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd berücksichtigt werden. Dabei sieht das Gesetz unterschiedliche Ansätze vor, die an jeweils eigene Tatbestandsvoraussetzungen, Nachweis- und Mitwirkungserfordernisse anknüpfen. In der Praxis stehen insbesondere zwei Wege im Vordergrund: die Berücksichtigung als Sonderausgaben im Rahmen des sogenannten Realsplittings sowie der Ansatz als außergewöhnliche Belastungen.

Realsplitting: Sonderausgaben bei Unterhalt an den (früheren) Ehegatten

Grundgedanke und steuerliche Systematik

Beim Realsplitting handelt es sich um eine steuerliche Regelung, nach der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben abziehbar sein können. Die Einordnung als Sonderausgaben führt dazu, dass die Zahlungen beim Leistenden die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern, während sie beim Leistungsempfänger grundsätzlich steuerlich zu erfassen sind.

Erforderliche Zustimmung und formale Mitwirkung

Kennzeichnend für das Realsplitting ist, dass es regelmäßig an die Zustimmung des empfangenden Ehegatten gebunden ist. Diese Mitwirkung ist nicht lediglich formaler Natur, sondern steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der korrespondierenden steuerlichen Behandlung auf Empfängerseite. Ohne die erforderliche Zustimmung kann der Sonderausgabenabzug nach der gesetzlichen Konzeption typischerweise nicht eröffnet sein.

Umfang: Unterhaltsleistungen und begleitende Aufwendungen

Der Anwendungsbereich des Realsplittings kann neben laufenden Unterhaltszahlungen auch bestimmte, mit Unterhaltsverpflichtungen zusammenhängende Zahlungen umfassen, soweit sie nach den Vorgaben des Einkommensteuerrechts zuzuordnen sind. Maßgeblich ist stets die rechtliche Qualifikation der Zahlung sowie deren Zuordnung zu dem vom Gesetz erfassten Unterhaltsverhältnis.

Außergewöhnliche Belastungen: Unterhalt an unterhaltsberechtigte Personen

Steuerliche Einordnung und Voraussetzungen

Neben dem Realsplitting kommt eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Dieser Weg ist nicht auf Ehegatten beschränkt, sondern kann auch Zahlungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erfassen. Die steuerliche Anerkennung steht dabei unter gesetzlichen Voraussetzungen, die insbesondere die Unterhaltsbedürftigkeit sowie die konkrete wirtschaftliche Situation der unterstützten Person betreffen.

Begrenzungen und Anrechnung anderer Mittel

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist typischerweise der Höhe nach begrenzt. Zudem sieht das Gesetz vor, dass eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person in die Betrachtung einzubeziehen sein können. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass Unterhaltsleistungen in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Unterstützte über anrechenbare Mittel verfügt.

Nachweis- und Dokumentationsanforderungen

Die steuerliche Anerkennung hängt regelmäßig von einer nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlichen Zahlungen und der persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse der unterstützten Person ab. In grenzüberschreitenden Konstellationen können zusätzliche Anforderungen an Nachweise und Unterlagen hinzutreten, etwa im Zusammenhang mit der Feststellung der Bedürftigkeit oder der Zahlungsflüsse.

Abgrenzungsfragen und typische Konfliktlinien

Realsplitting versus außergewöhnliche Belastungen

Welche steuerliche Einordnung im Einzelfall in Betracht kommt, richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis der Beteiligten, dem familienrechtlichen Status (z. B. dauernd getrennt lebend oder geschieden) sowie nach der Art der Leistungen. Während das Realsplitting an die besondere Konstellation der Ehegattenunterhaltszahlungen nach Trennung oder Scheidung anknüpft, kann der Ansatz als außergewöhnliche Belastung auch bei sonstigen Unterhaltsverhältnissen eine Rolle spielen.

Wechselwirkungen mit familienrechtlichen Regelungen

Die steuerliche Behandlung von Unterhalt ist in der Praxis häufig eng mit familienrechtlichen Vereinbarungen oder Entscheidungen verknüpft. Inhalt, Ausgestaltung und Bezeichnung von Zahlungen können für die steuerliche Zuordnung bedeutsam sein. Ebenso können Regelungen zur Tragung von steuerlichen Nachteilen oder zur Zustimmung im Zusammenhang mit dem Realsplitting im Kontext familienrechtlicher Auseinandersetzungen Bedeutung erlangen.

Schlussbemerkung: Einordnung im konkreten Lebenssachverhalt

Die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen setzt eine präzise Einordnung des jeweiligen Sachverhalts voraus, insbesondere mit Blick auf Statusfragen, Zustimmungserfordernisse, gesetzliche Höchstbeträge und mögliche Anrechnungen. Bei rechtlichen Fragestellungen rund um Unterhalt, Trennung oder Scheidung und deren Auswirkungen kann eine fallbezogene Begleitung sinnvoll sein. Weitere Informationen zu unserer Rechtsberatung im Familienrecht finden Sie bei MTR Legal Rechtsanwälte.



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Homeoffice, Datenschutz und Sichtschutz: Rechtliche Möglichkeiten im Überblick


Homeoffice zwischen Privatsphäre und Datenschutz

Das Arbeiten von zu Hause verändert nicht nur Arbeitsabläufe, sondern auch die Anforderungen an Vertraulichkeit. Sobald dienstliche Vorgänge im häuslichen Umfeld stattfinden, treffen unterschiedliche Interessenlagen aufeinander: der Schutz personenbezogener Daten, die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie die Rechte Dritter – etwa von Nachbarn oder Mitbewohnern. Daraus ergeben sich rechtliche Fragestellungen, die sowohl das Datenschutzrecht als auch arbeits- und zivilrechtliche Schutzpositionen betreffen.

Datenschutzrechtlicher Rahmen im häuslichen Umfeld

Verarbeitung personenbezogener Daten im Homeoffice

Auch bei Tätigkeit außerhalb betrieblicher Räumlichkeiten gelten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fort. Maßgeblich ist, ob innerhalb der Arbeitsabläufe personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies kann sowohl Kunden- und Beschäftigtendaten als auch Daten von Geschäftspartnern betreffen. Entscheidend ist nicht der Ort der Verarbeitung, sondern deren rechtliche Einordnung und die Einhaltung der Anforderungen an Vertraulichkeit und Integrität.

Vertraulichkeit und „angemessene“ Schutzmaßnahmen

Die DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau. Im Homeoffice stellt sich diese Frage insbesondere dort, wo Dritte Einblick in Bildschirminhalte, Schriftstücke oder Gespräche erlangen können. Relevante Aspekte sind unter anderem die räumliche Situation, die Frage des Zutritts Dritter, sowie die Sicht- und Hörbarkeit arbeitsbezogener Informationen. Aus rechtlicher Perspektive geht es dabei um die Sicherstellung, dass Daten nicht unbefugt offenbart oder zugänglich gemacht werden.

Sichtschutz als Schnittstelle von Datenschutz und Zivilrecht

Einsicht von außen: Fenster, Nachbarschaft und öffentliche Bereiche

In Wohnlagen kann es vorkommen, dass Arbeitsplätze in fensternahen Bereichen eingerichtet werden und Inhalte auf Monitoren oder Unterlagen von außen erkennbar sind. Daraus kann ein Konflikt entstehen: Einerseits steht das Interesse an ungestörter Privatsphäre im Raum, andererseits die Verpflichtung, dienstliche Informationen vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Ob und inwieweit dies rechtlich relevant wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob tatsächlich schutzbedürftige Informationen erkennbar sind und ob dadurch ein Risiko für Betroffene oder Unternehmen entsteht.

Schutz der Privatsphäre und Grenzen gegenüber Dritten

Der häusliche Bereich unterliegt dem Schutz der privaten Lebensgestaltung. Gleichzeitig können Konstellationen entstehen, in denen Dritte – etwa Nachbarn – Einblicke nehmen oder Beobachtungen anstellen. Die rechtliche Bewertung kann dabei Berührungspunkte zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht haben. Auch hier gilt: Entscheidend sind konkrete Umstände, etwa Intensität und Zielrichtung einer Beobachtung sowie die Frage, ob ein Verhalten über bloße Wahrnehmungen hinausgeht.

Bild- und Tonaufnahmen: datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Risiken

Aufnahmen im Wohnumfeld und ihre rechtliche Einordnung

Wer im Zusammenhang mit Homeoffice-Situationen Bild- oder Tonaufnahmen fertigt oder verarbeitet, berührt regelmäßig mehrere Rechtsbereiche. Neben datenschutzrechtlichen Anforderungen können zivilrechtliche Ansprüche (insbesondere bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte) sowie strafrechtliche Vorschriften betroffen sein. Insbesondere die Erstellung oder Verbreitung von Aufnahmen aus dem privaten Umfeld ist rechtlich sensibel, wenn identifizierende Merkmale erkennbar sind oder eine Person in einem geschützten Kontext dargestellt wird.

Veröffentlichung und Weitergabe von Material

Rechtliche Risiken erhöhen sich typischerweise, sobald Aufnahmen nicht nur erstellt, sondern weitergegeben oder veröffentlicht werden. Dabei können je nach Fallgestaltung Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz in Betracht kommen. Maßgeblich sind insbesondere der Zweck der Verarbeitung, die mögliche Identifizierbarkeit betroffener Personen sowie die Frage, ob eine Rechtfertigung vorliegt.

Arbeitsrechtliche Bezugspunkte und unternehmensinterne Vorgaben

Pflichten im Umgang mit vertraulichen Informationen

Im Arbeitsverhältnis bestehen regelmäßig Nebenpflichten zur Wahrung von Verschwiegenheit und zum sorgfältigen Umgang mit arbeitsbezogenen Informationen. Diese Pflichten können im Homeoffice faktisch schwerer einzuhalten sein, wenn räumliche Trennung und Zugriffskontrolle eingeschränkt sind. Gleichwohl bleibt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit grundsätzlich bestehen, insbesondere bei sensiblen Daten und Informationen, die Geschäftsgeheimnisse betreffen können.

Abgrenzung privater und dienstlicher Sphäre

Das Homeoffice führt häufig zu einer Vermischung von privatem Umfeld und dienstlicher Tätigkeit. Rechtlich bedeutsam ist diese Abgrenzung vor allem dort, wo Dritte Zugriff auf Geräte, Dokumente oder Kommunikationsinhalte erhalten könnten. Auch die Nutzung privater Infrastruktur kann datenschutzrechtliche und vertragliche Implikationen nach sich ziehen – abhängig von den konkreten Konstellationen und internen Rahmenbedingungen.

Hinweis zu Einzelfallabhängigkeit und laufenden Auseinandersetzungen

Die rechtliche Bewertung von Sichtschutz, Einsichtmöglichkeiten und möglichen Aufzeichnungen hängt regelmäßig von den konkreten Umständen ab. Allgemeine Aussagen können eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Soweit in der öffentlichen Berichterstattung über Streitigkeiten oder Vorwürfe im Zusammenhang mit Homeoffice, Beobachtung oder Aufnahmen berichtet wird, gilt zudem: Es handelt sich häufig um Sachverhalte, die einer gerichtlichen oder behördlichen Klärung zugänglich sind. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ist die Unschuldsvermutung zu beachten; für Tatsachenbehauptungen ist die jeweilige Quelle maßgeblich.

Rechtliche Einordnung mit Blick auf Datenschutzfragen

Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen sehen sich im Homeoffice-Kontext häufig mit Fragen konfrontiert, die Datenschutz, Vertraulichkeit und Persönlichkeitsrechte zugleich betreffen. Wenn hierzu Klärungsbedarf besteht – etwa zur Bewertung von Risiken, zur Einordnung konkreter Konstellationen oder zur Abstimmung interner Vorgaben – kann eine begleitende Prüfung sinnvoll sein. Weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Datenschutz durch MTR Legal Rechtsanwälte finden sich unter dem genannten Link.



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OLG Celle verhindert Abriss des Brunnenkunstwerks in Hannover

Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle: Vorläufiger Stopp weiterer Rückbauarbeiten Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat im Zusammenhan...