Monday, March 23, 2026

Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung


Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigung

Urteil des LAG Niedersachsen vom 19. November 2025 – Az. 8 SLa 372/25

Im Arbeitsrecht kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen, wenn Beschäftigte nach Ausspruch einer Eigenkündigung (oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen und Entgeltfortzahlung verlangen. Arbeitgeber zweifeln in solchen Konstellationen nicht selten an, ob tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 19. November 2025 (Az. 8 SLa 372/25) die Anforderungen an den Beweiswert der AU-Bescheinigung in einer besonders konfliktträchtigen Fallgruppe präzisiert und die Maßstäbe für eine „Erschütterung“ des Beweiswerts konkretisiert.

Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Ist ein Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für bis zu sechs Wochen. Als zentrales Beweismittel dient dabei regelmäßig die ärztliche AU-Bescheinigung. Ihr kommt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Dieser Beweiswert ist jedoch nicht „unangreifbar“: Er kann durch konkrete, objektive Umstände erschüttert werden. In der Folge kann sich die Darlegungs- und Beweislast zulasten des Arbeitnehmers verschieben.

Krankschreibung und Kündigung am selben Tag: enger zeitlicher Zusammenhang als Warnsignal

Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass der Beweiswert einer AU-Bescheinigung als erschüttert anzusehen sein kann, wenn der Arbeitnehmer am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommt und zugleich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Nach Auffassung des Gerichts kommt es dabei nicht entscheidend auf die Reihenfolge an (also ob erst die Kündigung oder erst die Krankschreibung erfolgt). Maßgeblich sei vielmehr der enge zeitliche Zusammenhang beider Ereignisse, der aus Sicht eines objektiven Betrachters Zweifel daran begründen kann, ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat.

Lückenlose AU bis zum Vertragsende: „passgenaue“ Dauer als weiterer Zweifelspunkt

Besonders bedeutsam war im entschiedenen Fall, dass die AU-Bescheinigungen lückenlos bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reichten und damit zeitlich „passgenau“ den Zeitraum bis zur Beendigung abdeckten. Eine solche Konstellation kann nach der Rechtsprechung geeignet sein, den Beweiswert weiter zu schwächen – insbesondere, wenn weitere Umstände hinzutreten, die auf eine strategische Nutzung der Krankschreibung hindeuten könnten. Wichtig: Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale Unterstellung, sondern um eine Bewertung konkreter Indizien im Einzelfall.

Der Fall vor dem LAG Niedersachsen

Im zugrunde liegenden Verfahren war die Klägerin seit 2018 bei einem Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt. Nach ihren Angaben fühlte sie sich über längere Zeit arbeitsbedingt überlastet und berichtete über psychische Beschwerden (u. a. Schlafstörungen, Erschöpfung, Angstzustände). Im August 2024 stellte eine Ärztin eine entsprechende Diagnose und bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Noch am selben Tag erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung. Anschließend legte sie weitere AU-Bescheinigungen vor, ohne zeitliche Lücken, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Mitte September 2024.

Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung und begründete dies insbesondere mit dem Gleichlauf von Eigenkündigung und Krankschreibung sowie der in ihren Augen auffällig genauen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zur Vertragsbeendigung. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung des ausstehenden Arbeitsentgelts.

Entscheidung: Beweiswert erschüttert – Klage abgewiesen

Während die Klägerin in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Hannover noch Erfolg hatte, hob das LAG Niedersachsen dieses Urteil auf und wies die Klage vollständig ab. Nach Auffassung des LAG bestand kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das Gericht stützte sich dabei maßgeblich auf die Annahme, der Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigungen sei erschüttert. Entscheidend waren:

  • die enge zeitliche Koinzidenz von Krankschreibung und Eigenkündigung am selben Tag (unabhängig von der Reihenfolge) sowie
  • die lückenlose, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reichende und damit „passgenaue“ attestierte Arbeitsunfähigkeit.

Unter diesen Umständen reichte nach Ansicht des LAG die AU-Bescheinigung allein nicht mehr aus, um die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.

Hoher Beweiswert – aber nicht grenzenlos

Das LAG stellte zugleich klar, dass AU-Bescheinigungen grundsätzlich ein starkes Beweisanzeichen darstellen. Arbeitgeber können sie nicht „ins Blaue hinein“ bestreiten. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die ernsthafte Zweifel begründen. Genau diese sah das Gericht hier als gegeben an. Die zeitliche Nähe von Kündigung und Krankschreibung könne bereits für sich genommen Zweifel auslösen; die „passgenaue“ Dauer verstärke diese in der Gesamtwürdigung.

Folge der Erschütterung: Arbeitnehmer muss Krankheit und Arbeitsunfähigkeit näher darlegen

Ist der Beweiswert erschüttert, genügt die Vorlage der AU-Bescheinigung als Beweismittel nicht mehr. Dann muss der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Streitfall weitergehend darlegen und beweisen. Praktisch bedeutet das: Es können zusätzliche substantiierte Angaben nötig werden, etwa zu Symptomen, Verlauf, Behandlung und zu den konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei sind stets die Grenzen des Datenschutzes sowie die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu beachten; gleichwohl bleibt es seine Aufgabe, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu belegen, wenn das Indiz „AU“ nicht mehr trägt.

Im entschiedenen Fall gelang der Klägerin dieser zusätzliche Nachweis nicht. Das Gericht betonte, dass es nicht ausreicht, wenn die behandelnde Ärztin im Kern lediglich die Angaben der Patientin für plausibel hält. Erforderlich sei eine ärztliche Feststellung, die auf einer nachvollziehbaren medizinischen Untersuchung und Diagnostik beruht. Gerade bei psychischen Erkrankungen seien konkrete, nachvollziehbar dokumentierte Feststellungen zum Beschwerdebild und zur funktionellen Einschränkung bedeutsam, um die Arbeitsunfähigkeit tragfähig zu begründen.

Praktische Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer: Wer am Tag der Eigenkündigung (oder unmittelbar danach) arbeitsunfähig geschrieben wird und lückenlos bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben ist, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der AU bestreitet. Dann kann es erforderlich werden, die Arbeitsunfähigkeit im Prozess detaillierter darzulegen und ggf. weitere Beweismittel zu nutzen.

Für Arbeitgeber: Zweifel an einer AU müssen auf konkrete Indizien gestützt werden. Allein ein Gefühl oder eine Vermutung genügt nicht. Wird der Beweiswert jedoch durch objektive Umstände erschüttert, kann die Entgeltfortzahlung verweigert werden, sofern im Prozess keine ausreichende anderweitige Überzeugungsbildung zur Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Arbeitgeber sollten dabei stets sorgfältig dokumentieren, welche Tatsachen die Zweifel tragen.

Einordnung und rechtliche Ergänzungen

Das Urteil steht im Kontext der gefestigten Rechtsprechung, wonach AU-Bescheinigungen grundsätzlich einen hohen Beweiswert haben, dieser aber im Einzelfall durch Indizien erschüttert werden kann. In der arbeitsrechtlichen Praxis sind insbesondere folgende Indizgruppen relevant:

  • Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach Konflikten, Abmahnungen oder nach Ausspruch einer Kündigung,
  • auffällige zeitliche „Passgenauigkeit“ der AU zum Ablauf von Kündigungsfristen,
  • widersprüchliches Verhalten (z. B. Aktivitäten, die mit der behaupteten konkreten Arbeitsunfähigkeit schwer vereinbar erscheinen),
  • mehrfache gleichartige Muster in kurzen Abständen (stets abhängig vom Einzelfall).

Wichtig ist, dass aus solchen Konstellationen keine allgemeine Verdächtigung krankgeschriebener Arbeitnehmer folgt. Entscheidend bleibt stets die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar. Ob eine AU im konkreten Fall ihren Beweiswert behält oder erschüttert ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen und Beschäftigte bei Fragen rund um Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit und die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im Arbeitsverhältnis. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Website.

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