Friday, February 6, 2026

Wertgrund WohnSelect D Anteilsrücknahme vorübergehend ausgesetzt


Wertgrund WohnSelect D – Anteilsrücknahme ausgesetzt

Anleger des offenen Immobilienfonds kommen aktuell nicht an ihr Geld

Der offene Immobilienfonds Wertgrund WohnSelect D wurde im April 2010 aufgelegt. Rund 16 Jahre später hat die Fondsgesellschaft nach den veröffentlichten Informationen zum 15. Januar 2026 sowohl die Ausgabe als auch die Rückgabe (Anteilsrücknahme) von Anteilen ausgesetzt. Für Anleger bedeutet dies vor allem eines: Sie können ihre Anteile derzeit nicht wie gewohnt zur Rücknahme einreichen und erhalten somit vorerst keine Liquidität aus dem Fonds.

Eine solche Aussetzung ist ein in der Praxis bekanntes Instrument bei offenen Immobilienfonds. Sie soll verhindern, dass bei umfangreichen Rückgabewünschen kurzfristig zu viel Liquidität abfließt und der Fonds wirtschaftlich unter Druck gerät. Historisch ist dieses Vorgehen insbesondere aus Phasen angespannter Marktbedingungen bekannt – etwa während und nach der Finanzkrise, als mehrere offene Immobilienfonds geschlossen und teilweise später abgewickelt wurden. Für Anleger können sich daraus – je nach Verlauf – erhebliche finanzielle Nachteile ergeben.

Offene Immobilienfonds: Mechanismus, Schutzvorschriften – und Grenzen

Offene Immobilienfonds investieren vor allem in Immobilien, deren Verkauf typischerweise zeitaufwendig ist. Kommt es zu hohen Rückgabewünschen, kann die vorhandene Liquiditätsreserve nicht ausreichen, um Rücknahmen zeitnah zu bedienen.

Um schockartige Liquiditätsabflüsse zu reduzieren, gelten bei vielen offenen Immobilienfonds gesetzliche bzw. regulatorische Schutzmechanismen, insbesondere:

  • Mindesthaltedauer (häufig 24 Monate), bevor Anteile grundsätzlich zurückgegeben werden können,
  • Kündigungsfrist (häufig 12 Monate), mit der eine Rückgabe vorab anzukündigen ist.

Diese Vorgaben können Liquiditätsrisiken abmildern, sie schließen sie jedoch nicht aus. Auch in jüngerer Zeit mussten Anleger bei verschiedenen Produkten deutliche Wertanpassungen hinnehmen. Die aktuelle Aussetzung beim Wertgrund WohnSelect D zeigt, dass offene Immobilienfonds trotz Schutzmechanismen nicht frei von Liquiditäts- und Marktrisiken sind.

Begründung: Liquidität reicht nicht aus

Zur Begründung wurde – nach den vorliegenden Informationen – angeführt, dass die Rückgabewünsche hoch seien und die liquiden Mittel nicht ausreichten, um die Rücknahme der Anteile zu finanzieren. Da nicht erwartet werde, dass sich die Liquiditätslage durch zusätzliche Anteilsausgaben kurzfristig wesentlich verbessert, wurde auch die Anteilsausgabe ausgesetzt.

Rechtlich ist die Aussetzung der Rücknahme bei offenen Immobilienfonds grundsätzlich möglich, allerdings zeitlich begrenzt. Üblicherweise kann die Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum (in vielen Fällen maximal bis zu 36 Monate) ausgesetzt werden. Was nach Ablauf einer solchen Frist geschieht, hängt von der weiteren Entwicklung ab:

  • Wiederöffnung durch Wiederaufnahme der Anteilsrücknahme oder
  • fortgesetzte Schließung und Abwicklung, bei der Immobilien veräußert werden.

Kommt es zur Abwicklung, kann der Verkauf der Immobilien – abhängig von Marktumfeld, Zeitdruck und Objektqualität – zu Preisabschlägen führen. Das kann sich nachteilig auf den Anteilswert und damit auf die Anleger auswirken.

Wichtiger Hinweis: Keine automatische Pflichtverletzung – aber Prüfung möglicher Ansprüche

Die Aussetzung der Anteilsrücknahme bedeutet für sich genommen nicht automatisch, dass eine Pflichtverletzung von Beratern oder Banken vorliegt. Gleichwohl stellt sich für viele Anleger die Frage, ob sie bei Zeichnung oder Erwerb der Fondsanteile ordnungsgemäß über wesentliche Risiken informiert wurden.

Im Rahmen der Anlageberatung gelten umfangreiche Informations- und Aufklärungspflichten. Dazu gehört – vereinfacht dargestellt – insbesondere:

  • Die Empfehlung muss zum Risikoprofil und zu den Anlagezielen des Kunden passen (z.B. Sicherheitsorientierung, Liquiditätsbedarf, Anlagehorizont).
  • Es muss über wesentliche Risiken der Anlage aufgeklärt werden, einschließlich solcher, die die Verfügbarkeit/Liquidität betreffen.

Offene Immobilienfonds werden im Vertrieb teilweise als „stabile“ oder „sichere“ Beimischung präsentiert. Tatsächlich bestehen jedoch Risiken, u.a. durch:

  • Wertschwankungen am Immobilienmarkt,
  • sinkende Mieteinnahmen oder Leerstand,
  • steigende Instandhaltungs- und Sanierungskosten,
  • Bewertungsrisiken (Anpassungen von Verkehrswerten),
  • Liquiditätsrisiken bis hin zur (vorübergehenden) Schließung.

BGH: Über Schließungs- und Liquiditätsrisiko ist aufzuklären

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29. April 2014, Az. XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) müssen vermittelnde Banken Anleger ungefragt über das Schließungsrisiko und die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme informieren. Der BGH hat dies als wesentliches, während der Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko eingeordnet.

Wurden derartige Risiken im Beratungsgespräch nicht erläutert, verharmlost oder fehlte ein ausreichender Hinweis auf praktische Folgen (z.B. zeitweise Nichtverfügbarkeit des investierten Kapitals), kann dies im Einzelfall Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche bieten.

Aktuelle Entscheidungen: Gerichte sprechen Schadenersatz zu (Einzelfallentscheidungen)

Auch die jüngere Rechtsprechung zeigt, dass Anleger in bestimmten Konstellationen Erfolg haben können, wenn Aufklärungspflichten verletzt wurden. So hat etwa das Landgericht Münster mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. 114 O 7/25) einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI Schadenersatz zugesprochen. Nach der Begründung war u.a. relevant, dass nicht ausreichend über die 12-monatige Kündigungsfrist als wesentliche Einschränkung der Liquidität aufgeklärt worden sei.

Mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. 12 O 287/24) hat auch das Landgericht Stuttgart einer Anlegerin des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen.

Wichtig: Bei den genannten Urteilen handelt es sich um Einzelfallentscheidungen; zudem sind Entscheidungen teils nicht rechtskräftig. Ob sich daraus für Anleger des Wertgrund WohnSelect D Ansprüche ableiten lassen, hängt stets von den konkreten Umständen ab (Zeitpunkt des Erwerbs, Beratungsdokumentation, Risikohinweise, Anlegerprofil, Produktunterlagen, etc.).

Was Anleger jetzt prüfen können

Anleger, die von der Aussetzung der Anteilsrücknahme betroffen sind, können insbesondere folgende Punkte strukturiert prüfen (und dokumentieren):

  • Welche Aussagen wurden zur Verfügbarkeit/Liquidität gemacht (insb. Schließungsrisiko, Kündigungsfrist, Mindesthaltedauer)?
  • Wurden Risiken nachvollziehbar erläutert oder eher als „praktisch ausgeschlossen“ dargestellt?
  • Welche Unterlagen wurden übergeben (Produktinformationen, Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt, Beratungsprotokoll)?
  • Passte die Empfehlung zu Anlageziel und Risikobereitschaft (z.B. Kapitalerhalt, kurzfristiger Liquiditätsbedarf)?

Außerdem kann es sinnvoll sein, Verjährungsfragen im Blick zu behalten. Ob und wann Ansprüche verjähren, ist vom Einzelfall abhängig und sollte bei Bedarf rechtlich eingeordnet werden.

Rechtlicher Hinweis / Transparenz

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient der allgemeinen Information. Er beruht auf den genannten, öffentlich bekannt gemachten Eckdaten und der allgemein zugänglichen Rechtsprechung. Für eine belastbare Bewertung möglicher Ansprüche kommt es stets auf den konkreten Sachverhalt und die vorhandenen Unterlagen an.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Anleger im Kapitalmarktrecht. Wenn Sie Fragen zur Situation beim Wertgrund WohnSelect D oder zu möglichen Vorgehensweisen haben, können Sie Kontakt aufnehmen.



from MTR Legal Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/wertgrund-wohnselect-d-anteilsruecknahme-voruebergehend-ausgesetzt/

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