Monday, April 6, 2026

Neue Regeln zur Namensnutzung bei fast alkoholfreien Getränken


Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 02.04.2026

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen nahezu alkoholfreie Getränke mit Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ beworben und in den Verkehr gebracht werden dürfen. Nach der veröffentlichten Berichterstattung (Quelle: urteile.news, Beitrag vom 02.04.2026, abrufbar unter dem vom Verlag bereitgestellten Link) hat das Gericht die Verwendung dieser Produktbezeichnungen für Getränke mit sehr geringem Alkoholgehalt untersagt.

Im Kern betrifft die Entscheidung die lauterkeitsrechtliche Beurteilung von Produktaufmachung und Bezeichnung, wenn beim angesprochenen Verkehr bestimmte Erwartungen über die Beschaffenheit des Erzeugnisses ausgelöst werden.

Maßgeblicher rechtlicher Prüfungsrahmen

Verkehrsverständnis und Irreführungsverbot

Ausgangspunkt der gerichtlichen Würdigung ist das Verständnis der angesprochenen Verbraucher. Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ werden nach allgemeinem Sprachgebrauch typischerweise mit Spirituosen verbunden, die einen relevanten Alkoholgehalt aufweisen und bestimmten Herstellungs- und Qualitätsvorstellungen entsprechen. Wird eine solche Bezeichnung für ein nahezu alkoholfreies Getränk verwendet, stellt sich die Frage, ob die angesprochene Zielgruppe hierdurch über die tatsächliche Produkteigenschaft – insbesondere über den Alkoholgehalt und die Einordnung als Spirituose – irregeführt werden kann.

Nach der Darstellung des Falls hat das Gericht die Verwendung der genannten Begriffe als unzulässig angesehen, weil die Bezeichnungen beim Publikum eine Erwartung erzeugen, die ein nahezu alkoholfreies Produkt nicht erfülle.

Bedeutung der Produktkategorie für die Kennzeichnung

Die Entscheidung knüpft an die Abgrenzung zwischen Spirituosen und Getränken an, die lediglich geschmacklich an Spirituosen angelehnt sind. Maßgeblich ist dabei nicht allein die geschmackliche Anmutung, sondern die Einordnung, die durch die Produktbezeichnung und die Präsentation im Markt hervorgerufen wird. Nach dem berichteten Inhalt der Entscheidung hat das Gericht die streitigen Begriffe als Bezeichnungen verstanden, die im Verkehr als eigenständige Produktkategorie wahrgenommen werden und daher nicht ohne Weiteres auf alkoholarme bzw. -freie Alternativen übertragen werden können.

Relevanz für Werbung, Vertrieb und Produktkommunikation

Risiko wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vermarktung nahezu alkoholfreier Alternativen in einem sensiblen Spannungsfeld liegt: Einerseits besteht ein erhebliches Interesse am Bezug zu bekannten Geschmacksprofilen, andererseits kann gerade dieser Bezug über Begriffe, die im Verkehr fest mit alkoholhaltigen Spirituosen verknüpft sind, rechtliche Risiken auslösen. Nach der berichteten Entscheidung kann eine solche Benennung als unzulässige geschäftliche Handlung eingeordnet werden, wenn sie zentrale Produkteigenschaften in einer Weise darstellt, die auf eine andere Warenkategorie schließen lässt.

Einordnung von klarstellenden Hinweisen

Ob und in welchem Umfang erläuternde Zusätze geeignet sind, eine durch die Hauptbezeichnung ausgelöste Fehlvorstellung auszuschließen, hängt nach der gerichtlich geprägten Verkehrsanschauung typischerweise von der konkreten Gesamtaufmachung ab. Soweit die Quelle die Entscheidung wiedergibt, hat das Gericht die beanstandete Verwendung der Begriffe nicht als durch begleitende Angaben hinreichend relativiert angesehen. Damit zeigt sich, dass nicht jede Klarstellung automatisch die Wirkung einer dominierenden Produktbezeichnung neutralisiert.

Kontext: Veröffentlichung und Verfahrensstand

Der vorliegende Beitrag stützt sich ausschließlich auf die öffentliche Berichterstattung von urteile.news zum Beschluss/Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 02.04.2026 (Quelle: urteile.news, siehe oben verlinkter Beitrag). Soweit aus der Quelle hervorgeht, dass weitere rechtliche Schritte im Raum stehen oder der Verfahrensgang nicht abgeschlossen ist, gilt: Eine abschließende rechtliche Bewertung hängt vom jeweiligen Verfahrensstand ab; bis zu einer rechtskräftigen Klärung ist eine endgültige Einordnung durch die Gerichte nicht unterstellt.

Ausblick für die rechtliche Einordnung im Marktumfeld

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Produktkommunikation, wenn Getränke in ihrer geschmacklichen Ausrichtung an etablierte Spirituosen anknüpfen, ohne deren typische Eigenschaften – insbesondere den Alkoholgehalt – aufzuweisen. In wettbewerbsrechtlich geprägten Konstellationen kann die Frage, ob eine Bezeichnung zulässig ist, maßgeblich von der konkreten Aufmachung, dem Gesamtzusammenhang der Werbung und der Erwartung des angesprochenen Verkehrs abhängen.

Wer im Zusammenhang mit der Kennzeichnung, Bewerbung oder dem Vertrieb alkoholarmer bzw. alkoholfreier Alternativprodukte rechtliche Fragestellungen im Lauterkeitsrecht einordnen möchte, findet bei MTR Legal weitere Informationen zur Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.



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