Tuesday, February 10, 2026

FG Berlin-Brandenburg zu Marktanpassungsabschlägen nach §198 BewG


Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg zum Marktanpassungsabschlag nach § 198 BewG

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen bei der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz nach § 198 Bewertungsgesetz (BewG) ein Marktanpassungsabschlag anzusetzen ist. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung war insbesondere, welche Darlegungen und Nachweise erforderlich sind, um eine vom typisierten Bewertungsverfahren abweichende Marktsituation zu berücksichtigen.

Die nachfolgende Darstellung beruht auf öffentlich zugänglichen Informationen, insbesondere auf der Berichterstattung bei Haufe (Quelle: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/marktanpassungsabschlag-nach-198-bewg-anforderungen_166_673872.html). Maßgeblich sind die Gründe und der Tenor der veröffentlichten Entscheidung; der konkrete Einzelfall ist in seiner Würdigung auf die jeweiligen Umstände des Streitfalls bezogen.

Bewertungsrahmen: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG

Funktion des § 198 BewG im Bewertungsrecht

§ 198 BewG eröffnet die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, wenn das gesetzliche Bewertungsmodell zu einem höheren Wert führt als der am Markt erzielbare Preis. Damit wird eine Korrekturmöglichkeit geschaffen, die an einen substantiierten Nachweis anknüpft und nicht bereits durch pauschale Hinweise auf eine ungünstige Marktlage ausgelöst wird.

Abgrenzung zur typisierten Bewertung

Die typisierten Bewertungsverfahren arbeiten mit generalisierten Parametern und sollen eine gleichmäßige und praktikable Wertermittlung gewährleisten. Soll hiervon abgewichen werden, ist nach der Rechtsprechung ein Nachweis erforderlich, der die behauptete Abweichung vom typischen Marktgeschehen nachvollziehbar und überprüfbar macht.

Marktanpassungsabschlag: Anforderungen an Begründung und Nachweis

Begriffliche Einordnung des Marktanpassungsabschlags

Ein Marktanpassungsabschlag zielt darauf ab, besondere Marktbedingungen oder objektspezifische Vermarktungshemmnisse wertmindernd abzubilden, wenn sie sich im ermittelten Wert nicht oder nicht hinreichend niederschlagen. Im Streit stand, ob und in welchem Umfang ein solcher Abschlag im Rahmen des Nachweises nach § 198 BewG berücksichtigt werden kann.

Maßstab der gerichtlichen Kontrolle

Nach der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg genügt es nicht, einen Marktanpassungsabschlag lediglich rechnerisch anzusetzen oder allgemein auf Marktverhältnisse zu verweisen. Erforderlich ist vielmehr eine tragfähige Herleitung, die erkennen lässt, auf welche Marktbeobachtungen, Vergleichsdaten oder sonstigen wertrelevanten Tatsachen sich der Abschlag stützt und weshalb er gerade in der angesetzten Höhe gerechtfertigt sein soll.

Substantiierung statt pauschaler Bewertungskorrektur

Das FG stellt nach der berichteten Entscheidung klar, dass ein Marktanpassungsabschlag nicht als frei wählbarer Korrekturposten verstanden werden kann. Soweit der Abschlag auf Besonderheiten des konkreten Objekts oder seiner Vermarktbarkeit gestützt wird, müssen diese Besonderheiten konkret benannt und in ihrem Einfluss auf den Verkehrswert nachvollziehbar quantifiziert werden. Pauschale oder schematische Abschläge reichen hierfür nicht aus.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis der Nachweisführung

Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Wertermittlung

Die Entscheidung hebt die Bedeutung einer methodisch nachvollziehbaren und überprüfbaren Wertermittlung hervor. Ein behaupteter niedrigerer gemeiner Wert muss so dargelegt sein, dass die Finanzverwaltung und gegebenenfalls das Gericht die Herleitung des Ergebnisses nachprüfen können. Dazu zählt insbesondere, dass wertbeeinflussende Parameter und ihre Gewichtung transparent offengelegt werden.

Einzelfallbezogenheit und Grenzen der Übertragbarkeit

Wie bei finanzgerichtlichen Entscheidungen üblich, ist die Beurteilung eng an den konkreten Sachverhalt gebunden. Ob ein Marktanpassungsabschlag im Rahmen des § 198 BewG in Betracht kommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Grundstücks, der Marktsituation sowie der Qualität der vorgelegten Nachweise ab. Eine schematische Übertragung auf andere Fälle ist daher nicht angezeigt.

Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg verdeutlicht, dass bei der Geltendmachung eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG erhöhte Anforderungen an Darlegung und Nachweis gelten können, sofern mit einem Marktanpassungsabschlag gearbeitet wird. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann dies im Rahmen steuerlicher Bewertungen von Bedeutung sein, insbesondere wenn Wertansätze streitig werden oder eine Abweichung vom typisierten Verfahren im Raum steht.

Wer hierzu rechtliche Fragen im steuerlichen Kontext klären möchte, findet weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Steuerrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte.



from MTR Legal Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/fg-berlin-brandenburg-zu-marktanpassungsabschlaegen-nach-%c2%a7198-bewg/

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