Saturday, July 4, 2026

Kündigungsschutz greift vor jedem Elternzeitabschnitt laut BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz im Zusammenhang mit der Elternzeit vor jedem einzelnen Abschnitt der in Anspruch genommenen Elternzeit greift. Maßgeblich ist, dass der gesetzlich vorgesehene Vorwirkungsschutz nicht lediglich einmalig vor Beginn der erstmaligen Elternzeit einsetzt, sondern jeweils erneut vor einem weiteren, zulässigerweise beanspruchten Abschnitt entsteht.

Sachverhalt

Kündigung vor weiterem Abschnitt der Elternzeit

Der Entscheidung des BAG lag der Fall einer Arbeitnehmerin zugrunde, die ihre Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten nehmen wollte. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hatte sie gegenüber ihrem Arbeitgeber für einen ersten Zeitraum Elternzeit beantragt. Für einen weiteren, später liegenden Abschnitt meldete sie ebenfalls fristgerecht Elternzeit an.

Noch vor dem Beginn dieses weiteren Abschnitts sprach der Arbeitgeber eine Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin wandte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, sie unterliege dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dieser Schutz beginne bereits mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Der Arbeitgeber vertrat demgegenüber die Auffassung, der sogenannte vorwirkende Kündigungsschutz greife nur einmalig vor dem erstmaligen Antritt der Elternzeit. Für spätere Abschnitte bestehe kein erneuter Vorwirkungsschutz.

Rechtliche Würdigung durch das BAG

Gesetzlicher Rahmen des Kündigungsschutzes

Nach § 18 BEEG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, grundsätzlich unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt während der gesamten Dauer der Elternzeit.

Das Gesetz ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Vorwirkender Kündigungsschutz vor jedem Abschnitt

Das BAG stellte klar, dass der besondere Kündigungsschutz nicht auf den ersten Zeitraum der Elternzeit beschränkt ist. Vielmehr entsteht der Schutzmechanismus bei jedem weiteren Abschnitt erneut, sofern dieser wirksam verlangt wurde.

Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts der Wortlaut und der Zweck der gesetzlichen Regelung. Das Gesetz knüpft den Kündigungsschutz an das „Verlangen“ von Elternzeit. Wird Elternzeit für einen weiteren Abschnitt ordnungsgemäß angemeldet, löst auch dieses Verlangen erneut den vorwirkenden Kündigungsschutz aus – wiederum frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts.

Eine Beschränkung auf den erstmaligen Zeitraum lässt sich dem Gesetz nach der Auslegung des BAG nicht entnehmen. Ebenso wenig spricht der Regelungszweck für eine solche Einschränkung. Der Schutzgedanke des BEEG besteht darin, die Inanspruchnahme von Elternzeit zu sichern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Nachteilen im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung zu bewahren, familiäre Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Dieser Schutzzweck würde beeinträchtigt, wenn vor späteren Zeitabschnitten kein erneuter Kündigungsschutz bestünde.

Unwirksamkeit der Kündigung

Da die Arbeitnehmerin den weiteren Abschnitt der Elternzeit ordnungsgemäß angemeldet hatte und sich die Kündigung innerhalb des gesetzlich geschützten Zeitraums befand, war die Kündigung nach der Entscheidung des BAG unwirksam. Eine behördliche Zustimmung zur Kündigung, die ausnahmsweise möglich ist, lag nicht vor.

Damit bestätigte das Gericht, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem einzelnen Abschnitt der Elternzeit eingreift, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei Kündigungen im zeitlichen Umfeld geplanter Elternzeitabschnitte die gesetzlichen Schutzvorschriften umfassend zu berücksichtigen haben. Der vorwirkende Kündigungsschutz entsteht nicht nur einmalig, sondern jeweils neu mit der wirksamen Anmeldung eines weiteren Abschnitts der Elternzeit.

Für die rechtliche Bewertung entsprechender Konstellationen ist eine präzise Prüfung der zeitlichen Abläufe und der formgerechten Anmeldung der Elternzeit erforderlich. MTR Legal Rechtsanwälte beraten Unternehmen, Investoren und Führungskräfte in sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Arbeitsrecht stehen auf unserer Website zur Verfügung.



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