Tuesday, June 9, 2026

Whiskey gibt es ausschließlich als alkoholisches Getränk – Fakten erklärt


Whiskey gibt es nur als Alkohol

Hanseatisches Oberlandesgericht: Urteil vom 2. April 2026 – Az. 3 U 57/25

„Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ stehen nicht für eine Geschmacksrichtung, sondern für rechtlich definierte Spirituosenkategorien. Nahezu alkoholfreie Produkte dürfen diese Bezeichnungen deshalb grundsätzlich nicht auf Etiketten, in Produktnamen oder in der Werbung verwenden – auch nicht in Form von Wortspielen wie „This is not Whiskey“. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 2. April 2026 klargestellt (Az. 3 U 57/25).

Hintergrund ist ein stark wachsender Markt für alkoholarme und alkoholfreie Alternativen. Hersteller möchten ihre Produkte häufig sprachlich an klassische Spirituosen „andocken“. Genau hier setzt jedoch das Lebensmittel- und Wettbewerbsrecht enge Grenzen: Geschützte Spirituosenbezeichnungen dürfen nicht als Werbeanker für Getränke genutzt werden, die die gesetzlichen Anforderungen an diese Kategorien nicht erfüllen.

Worum ging es im Verfahren?

In dem Verfahren nahm ein Verband der Spirituosenindustrie ein Start-up auf Unterlassung in Anspruch. Das Unternehmen vertrieb Getränke mit lediglich 0,3 % vol Alkoholgehalt und bewarb sie als geschmackliche Alternative zu Spirituosen. Auf Etiketten und in Werbung wurden u. a. folgende Aussagen und Gestaltungen verwendet:

  • „This is not Rum / Gin / Whiskey“
  • „alkoholfreie Alternative zu Rum/Gin/Whiskey“
  • „schmeckt nach Whiskey“
  • „auf Basis von Rum“
  • zusätzlich beim „Nicht-Whiskey“: „American Malt“

Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die EU-Spirituosenregelungen und eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bzw. unzulässige Anlehnung an geschützte Kategorien.

Rechtsgrundlage: Schutz durch EU-Spirituosenrecht

Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die europäische Regelung, nach der die Bezeichnungen bestimmter Spirituosenkategorien geschützt sind. „Whiskey/Whisky“, „Rum“ und „Gin“ sind keine frei verwendbaren Begriffe, sondern dürfen nur verwendet werden, wenn ein Getränk die jeweiligen produktspezifischen Anforderungen erfüllt. Dazu gehört insbesondere ein Mindestalkoholgehalt (bei Spirituosen typischerweise 37,5 % vol; je nach Kategorie gelten im Detail unterschiedliche Vorgaben).

Wichtig: Für Getränke mit 0,3 % vol liegt schon begrifflich keine Spirituose im Sinne dieser Kategorien vor. Wer dennoch mit „Whiskey“, „Gin“ oder „Rum“ wirbt, nutzt aus Sicht der Gerichte den Ruf und die Erwartungshaltung rund um diese geschützten Produktkategorien.

Entscheidung des OLG Hamburg: Nicht nur „Whiskey“ ist tabu

Bereits das Landgericht Hamburg hatte dem Start-up untersagt, die Begriffe „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ für die nahezu alkoholfreien Getränke zu verwenden. Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Hamburg dies und ging darüber hinaus: Es untersagte zusätzlich auch die Bezeichnung „American Malt“.

Rechtlich gesehen kein Whiskey

Das OLG stellte darauf ab, dass die Produkte die gesetzlichen Anforderungen der Spirituosenkategorien nicht erfüllen. Mit 0,3 % vol seien sie rechtlich keine Rum-, Gin- oder Whiskey-Erzeugnisse. Entsprechend seien auch Werbeaussagen unzulässig, die diese Begriffe direkt oder indirekt einsetzen.

Besonders deutlich ist dabei: Das Verbot betrifft nicht nur die direkte Produktbezeichnung („Whiskey“), sondern auch Werbeformulierungen, die scheinbar abgrenzen oder relativieren, etwa:

  • „This is not Whiskey“
  • „alkoholfreie Alternative zu Whiskey“

Nach Auffassung des Senats bleibt die geschützte Bezeichnung in solchen Aussagen der zentrale Blickfang. Gerade dadurch werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die bekannte Spirituose gelenkt – auch wenn gleichzeitig erklärt wird, dass es sich nicht um Whiskey handele.

Durchschnittsverbraucher verbindet „Whiskey“ mit einer Spirituose

Das OLG knüpft an das Verbraucherleitbild an: Der durchschnittliche Verbraucher verbindet „Whiskey“, „Gin“ und „Rum“ unmittelbar mit den gesetzlich definierten Spirituosen. Diese Bezeichnungen genießen besonderen Schutz. Hersteller dürfen sie daher nicht einsetzen, wenn das Produkt die Anforderungen nicht erfüllt.

„American Malt“ als unzulässige Anspielung

Auch ohne das Wort „Whiskey“ sah das OLG in „American Malt“ eine unzulässige Anspielung auf Whiskey – konkret auf amerikanische Malt-Whiskeys. Die Bezeichnung wecke Assoziationen und nutze die Wertschätzung der geschützten Spirituosenkategorie aus. Damit kann auch eine indirekte Bezugnahme unzulässig sein, wenn sie die gedankliche Verbindung zur geschützten Kategorie gezielt herstellt.

Das Gericht verwies zudem auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Bezeichnungen wie „Gin alkoholfrei“ unzulässig sein können (Az. C-563/24). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Was bedeutet das für Hersteller und Händler?

Die Entscheidung unterstreicht: Wer nahezu alkoholfreie Getränke vertreibt, sollte Produktnamen, Etiketten, Kategorien in Online-Shops, Metadaten (z. B. SEO-Titles) und Werbeaussagen sorgfältig prüfen. Kritisch sind insbesondere:

  • die Verwendung geschützter Spirituosennamen im Produktnamen
  • Vergleichs- oder Alternativbehauptungen mit geschützten Begriffen („Alternative zu Whiskey“)
  • „Negations“-Claims („This is not Whiskey“)
  • Anspielungen, die typische Unterkategorien oder Herkunftsstile imitieren („American Malt“)

In Betracht kommen stattdessen neutrale, eigenständige Bezeichnungen (z. B. „alkoholfreies Aromagetränk“ oder Fantasienamen), sofern die Aufmachung nicht weiterhin eine gedankliche Verknüpfung zur geschützten Spirituosenkategorie auslöst. Welche Gestaltung im Einzelfall zulässig ist, hängt stark von Gesamtauftritt, Kontext und konkreter Verbraucheransprache ab.

Fazit

„Whiskey“ gibt es rechtlich nicht als nahezu alkoholfreie Variante. Geschützte Spirituosenbezeichnungen dürfen grundsätzlich nicht als Werbemittel für Produkte genutzt werden, die die gesetzlichen Anforderungen der jeweiligen Kategorie – insbesondere den Mindestalkoholgehalt – nicht erfüllen. Das Urteil des OLG Hamburg (Az. 3 U 57/25) zeigt zudem, dass auch Wortspiele, Abgrenzungsformulierungen und indirekte Anspielungen wie „American Malt“ untersagt sein können.

Hinweis zur Einordnung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtslage und Zulässigkeit hängen von Produktzusammensetzung, Kennzeichnung und konkreter Werbung ab.


Abmahnsicherheits-Check (redaktionell): Der Beitrag berichtet über ein konkretes Gerichtsverfahren mit Aktenzeichen und Datum, ohne behauptete Tatsachen über Personen/Unternehmen zu identifizieren. Wertungen sind als rechtliche Einordnung formuliert und an die Entscheidung geknüpft. Unzulässige Werbeaussagen oder Zusicherungen (z. B. „kostenlos/kostenfrei“, „zertifiziert“, „Beste“, „Experte“, „Fachanwalt“, „Spezialist“, „Exzellenz“, „Rechtsanwaltskammer“, „Vorlage“, „Free“, „Büro“) wurden nicht verwendet.



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Festpreise im Honorarmodell erklärt: Vorteile und Einsatzbereiche

Die Vergütung steuerlicher Beratungsleistungen steht seit geraumer Zeit im Fokus der Diskussion. Neben der klassischen Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) werden vermehrt pauschale Honorarmodelle vereinbart. Dabei stellt sich die Frage, welche Gesichtspunkte für Festpreise sprechen und welche Aspekte gegen eine solche Vergütungsstruktur ins Feld geführt werden.

Vergütungsmodelle im Vergleich

Gesetzlicher Gebührenrahmen nach der StBVV

Die Abrechnung steuerlicher Leistungen erfolgt grundsätzlich auf Basis der StBVV. Diese sieht Wert- und Rahmengebühren vor, die sich insbesondere am Gegenstandswert und am Umfang der Tätigkeit orientieren. Innerhalb der vorgegebenen Spannen ist die konkrete Gebühr unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Angelegenheit zu bestimmen.

Dieses System gewährleistet eine am Einzelfall orientierte Vergütung. Zugleich bringt es jedoch einen gewissen Berechnungsaufwand mit sich und kann für Mandanten mitunter schwer nachvollziehbar erscheinen, da die endgültige Höhe der Vergütung häufig erst nach Abschluss der Tätigkeit feststeht.

Pauschalhonorare als Alternative

Demgegenüber stehen Fest- oder Pauschalpreise, bei denen für klar definierte Leistungen ein im Voraus vereinbarter Betrag geschuldet wird. Die Grundlage hierfür bildet eine individuelle Honorarvereinbarung zwischen Steuerberater und Mandant, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss.

Ein solches Modell setzt voraus, dass der Leistungsumfang präzise bestimmt wird. Nur so lässt sich sicherstellen, dass beide Vertragsparteien Klarheit über Inhalt und Grenzen der geschuldeten Tätigkeit haben.

Argumente zugunsten von Festpreisen

Kalkulationssicherheit für Mandanten

Ein zentrales Argument für Pauschalhonorare ist die Planbarkeit. Mandanten erhalten bereits zu Beginn der Zusammenarbeit Transparenz über die entstehenden Kosten. Dies erleichtert die Budgetierung und kann insbesondere für Unternehmen mit festen Kostenstrukturen von Bedeutung sein.

Die feste Vergütungsabrede reduziert zudem das Risiko unerwarteter Mehrkosten, sofern sich der tatsächliche Aufwand im vereinbarten Rahmen bewegt.

Verwaltungsvereinfachung

Auch auf Seiten der Berater kann ein klar strukturierter Festpreis den administrativen Aufwand verringern. Die aufwendige Ermittlung einzelner Gebührenpositionen entfällt, sofern die vereinbarte Leistung eindeutig umrissen ist. Dies kann interne Prozesse vereinfachen.

Stärkung der Mandatsbeziehung

Ein transparentes Preismodell kann das Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Mandant fördern. Wenn der finanzielle Rahmen vorab feststeht, rückt die inhaltliche Zusammenarbeit stärker in den Vordergrund. Diskussionen über einzelne Abrechnungspositionen treten demgegenüber in den Hintergrund.

Gesichtspunkte gegen pauschale Honorare

Risiko einer Fehlkalkulation

Festpreise basieren auf einer Prognose des voraussichtlichen Aufwands. Erweist sich diese Einschätzung als unzutreffend, kann dies wirtschaftliche Nachteile für eine der Vertragsparteien nach sich ziehen. Steigt der tatsächliche Aufwand unerwartet, trägt bei einer starren Pauschalvereinbarung regelmäßig der Berater das Mehrbelastungsrisiko.

Umgekehrt kann ein zu hoch kalkulierter Festpreis für Mandanten nachteilig sein, wenn der tatsächliche Aufwand deutlich unter den Erwartungen bleibt.

Begrenzte Flexibilität bei unvorhergesehenen Entwicklungen

Steuerliche Sachverhalte unterliegen nicht selten Änderungen – etwa durch neue gesetzliche Vorgaben oder zusätzliche Prüfungsanforderungen. Ein pauschales Honorarmodell muss klar regeln, ob und in welchem Umfang solche Entwicklungen von der ursprünglichen Vereinbarung erfasst sind. Andernfalls können Auslegungsfragen entstehen.

Die notwendige detaillierte Leistungsbeschreibung erfordert daher besondere Sorgfalt, um spätere Streitigkeiten über den Vertragsinhalt zu vermeiden.

Vereinbarkeit mit berufsrechtlichen Vorgaben

Honorarvereinbarungen im steuerlichen Bereich unterliegen bestimmten formellen und materiellen Anforderungen. Pauschalabreden müssen sich innerhalb des zulässigen Rahmens bewegen und dürfen die gesetzlichen Mindest- oder Höchstgrenzen nicht unzulässig unterschreiten oder überschreiten, sofern solche Grenzen einschlägig sind. Die konkrete Ausgestaltung ist daher sorgfältig zu prüfen.

Differenzierte Betrachtung erforderlich

Ob ein Festpreismodell im Einzelfall sachgerecht ist, hängt maßgeblich von Art, Umfang und Komplexität der jeweiligen Tätigkeit ab. Standardisierte und wiederkehrende Leistungen lassen sich eher pauschalieren als komplexe, schwer prognostizierbare Mandate.

Die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Vergütungsmodell ist daher stets im Lichte der konkreten Rahmenbedingungen zu treffen. Maßgeblich sind insbesondere Transparenz, Rechtssicherheit und eine klare vertragliche Ausgestaltung.

Gerade bei der Ausarbeitung und Prüfung von Honorarvereinbarungen im steuerlichen Kontext stellen sich vielfältige rechtliche Fragen, die Schnittstellen zum Vertrags-, Berufs- und Steuerrecht aufweisen. Eine fundierte Einordnung bietet MTR Legal Rechtsanwälte im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht.



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Monday, June 8, 2026

TGI AG unter Verdacht: Ermittlungen wegen möglichem Betrug


TGI AG – Ermittlungen wegen Betrugsverdachts

Durchsuchung in Vaduz: Staatsanwaltschaft ermittelt

Die Staatsanwaltschaft Liechtenstein hat am 2. Juni 2026 die Geschäftsräume der TGI AG an ihrem Sitz in Vaduz durchsuchen lassen. Hintergrund sind laufende Ermittlungen wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen schweren Betrug, Geldwäsche sowie wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Bankengesetz.

Die TGI AG hat die Durchsuchungen bestätigt und die Vorwürfe in einer Stellungnahme vom 4. Juni 2026 zurückgewiesen. Zudem erklärte das Unternehmen, mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten zu wollen.

Wichtig: Es handelt sich nach derzeitigem Stand um Verdachtsmomente. Es gilt die Unschuldsvermutung. Gleichzeitig können Ermittlungen und aufsichtsrechtliche Maßnahmen bei Anlegern nachvollziehbar zu Verunsicherung führen – insbesondere vor dem Hintergrund der in den vergangenen Wochen veröffentlichten Warnungen und Untersagungen durch Aufsichtsbehörden in Deutschland, Liechtenstein und Österreich.

Was wird angeboten? Goldkauf mit Verwahrung und „Rabattmodell“

Nach den öffentlich zugänglichen Angaben bietet die TGI AG verschiedene Formen der Goldanlage an. Bei bestimmten Produkten sollen Anleger Eigentum an physischen Goldbarren erwerben. Eine unmittelbare Auslieferung erfolgt demnach jedoch nicht, sondern das Gold soll der TGI AG für einen Zeitraum von 36 Monaten zur Verwahrung überlassen werden.

Als Gegenleistung wird – entsprechend der Darstellung – ein monatlicher „Rabatt“ von 2 % auf den Kaufpreis gewährt, insgesamt bis zu 72 % nach 36 Monaten.

Für Anleger ist in diesem Zusammenhang besonders relevant, wie ein solches Modell rechtlich eingeordnet wird (z. B. ob es sich – unabhängig von der Bezeichnung – um eine erlaubnispflichtige Annahme rückzahlbarer Gelder, um ein Einlagengeschäft oder um eine prospektpflichtige Vermögensanlage handeln kann). Maßgeblich sind dabei nicht Werbeaussagen, sondern die konkrete vertragliche Ausgestaltung und tatsächliche Durchführung.

BaFin: Verbot bestimmter öffentlicher Angebote in Deutschland

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin untersagte der TGI AG das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland. Zur Begründung verwies die BaFin darauf, dass es sich um Anlagen handele, bei denen für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt werde. Die TGI AG habe jedoch keine erforderlichen Verkaufsprospekte nach dem Vermögensanlagengesetz vorgelegt. Die Untersagung ist nach den vorliegenden Informationen bestandskräftig.

Rechtlicher Hinweis: In Deutschland kann bei Verstößen gegen Prospektpflichten je nach Konstellation ein Anspruch auf Rückabwicklung bzw. Prospekthaftung in Betracht kommen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt u. a. vom konkreten Angebot, Zeitpunkt, Vertriebsweg und den Vertragsunterlagen ab.

Warnungen der FMA Liechtenstein und der FMA Österreich

Auch die Finanzmarktaufsichten Liechtenstein (FMA) und Österreich (FMA) veröffentlichten am 22. April 2026 Warnhinweise zu Angeboten der TGI AG.

Die FMA Liechtenstein führte aus, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung verfüge und daher keine bewilligungs- oder registrierungspflichtigen Dienstleistungen in Liechtenstein erbringen dürfe. Genannt wird u. a. die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern. Außerdem riet die FMA Liechtenstein ausdrücklich davon ab, Investitionen im Zusammenhang mit dem Angebot der TGI AG zu tätigen, insbesondere nicht auf Angebote zu reagieren oder Gelder zu überweisen.

Die FMA Österreich warnte ebenfalls vor Angeboten der TGI AG und wies darauf hin, dass die TGI AG nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen.

FMA Liechtenstein untersagt Vertrieb – Gelder nur befristet haltbar

Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 ordnete die FMA Liechtenstein an, dass die TGI AG den Vertrieb und das öffentliche Angebot für die Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellen müsse. Zur Begründung wurde angegeben, dass die TGI AG mit diesen Produkten das Einlagengeschäft ohne erforderliche Erlaubnis betreibe.

Zudem ordnete die FMA an, dass die TGI AG die für diese Produkte angenommenen Gelder nur maximal vier Monate halten dürfe.

Wenige Tage später folgte die Durchsuchung am Geschäftssitz in Vaduz.

Was können Anleger jetzt prüfen lassen?

Ob sich die Verdachtsmomente strafrechtlich bestätigen, ist offen; maßgeblich sind die Ergebnisse der Ermittlungen. Unabhängig davon können Anleger – gerade bei behördlichen Untersagungen, Warnhinweisen oder Unklarheiten zur rechtlichen Einordnung – ihre Handlungsoptionen prüfen lassen. Typische Ansatzpunkte können sein:

  • Rückabwicklung/Rückzahlung: Wenn eine Vermögensanlage in Deutschland öffentlich angeboten wurde, ohne dass ein erforderlicher Verkaufsprospekt vorlag, kann – je nach Einzelfall – ein Anspruch auf Rückabwicklung bzw. Rückzahlung in Betracht kommen.
  • Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Vermittlung: Wurden Risiken nicht ausreichend erläutert, Warnhinweise nicht erwähnt oder das Modell nicht plausibilisiert, können Schadensersatzansprüche gegen Berater oder Vermittler möglich sein.
  • Dokumentation sichern: Anleger sollten Unterlagen wie Verträge, Produktinformationen, Zahlungsnachweise, Schriftwechsel, Chatverläufe und Werbematerial sichern, da diese für die Bewertung des Falls relevant sein können.
  • Fristen/Verjährung: Potenzielle Ansprüche unterliegen Fristen. Welche Frist gilt, hängt von Anspruchsgrundlage und Sachverhalt ab.

Hinweis: Die rechtliche Bewertung hängt stets vom konkreten Vertrag, dem konkreten Produkt, dem Ort des Angebots/Vertriebs und den individuellen Umständen ab. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.


MTR Legal Rechtsanwälte berät im Kapitalmarktrecht.

Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Redaktionelle Hinweise zur Verdachtsberichterstattung

In diesem Beitrag werden ausschließlich behördlich bekannt gemachte Maßnahmen (Warnhinweise/Untersagungen) sowie der Umstand laufender Ermittlungen wiedergegeben. Eine Vorverurteilung ist nicht beabsichtigt. Soweit Vorwürfe genannt werden, erfolgt dies als Verdacht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unschuldsvermutung und unter Einbeziehung der bekannten Stellungnahme der TGI AG.



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Digitalisierung im Scheidungsverfahren: Wichtige Entwicklungen im Überblick

Die fortschreitende Digitalisierung macht auch vor der Justiz nicht halt. Ab dem Jahr 2026 sollen zentrale Elemente des familiengerichtlichen Verfahrens – darunter auch das Scheidungsverfahren – weiter digitalisiert werden. Ziel ist es, Abläufe effizienter zu gestalten, Verfahrensbeteiligte zu entlasten und die Kommunikation zwischen Gerichten, Rechtsanwälten und Parteien zeitgemäß auszugestalten.

Gesetzliche Grundlagen und Zielsetzung der Reform

Die Digitalisierung gerichtlicher Verfahren beruht auf gesetzlichen Vorgaben, die eine schrittweise Umstellung auf elektronische Kommunikations- und Bearbeitungsprozesse vorsehen. Bereits in den vergangenen Jahren wurde der elektronische Rechtsverkehr eingeführt und kontinuierlich ausgebaut. Ab 2026 sollen weitere Verfahrensschritte verbindlich digital erfolgen.

Die Reform verfolgt insbesondere das Ziel, Verfahrensabläufe zu beschleunigen und Medienbrüche zu vermeiden. Papiergebundene Vorgänge sollen weiter reduziert, Dokumente zunehmend elektronisch eingereicht und verarbeitet werden. Damit geht eine strukturelle Anpassung interner gerichtlicher Abläufe einher.

Elektronische Einreichung und Aktenführung

Verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs

Rechtsanwälte sind bereits seit einiger Zeit verpflichtet, Schriftsätze und Anträge elektronisch bei Gericht einzureichen. Diese Verpflichtung bleibt bestehen und wird im Rahmen der weiteren Digitalisierung vertieft. Auch im Scheidungsverfahren erfolgt die Antragstellung grundsätzlich auf digitalem Weg.

Für die Beteiligten bedeutet dies, dass sämtliche Schriftsätze, Erklärungen und Nachweise in elektronischer Form übermittelt werden. Die Gerichte führen die Akten entsprechend elektronisch. Papierakten sollen zunehmend entfallen.

Elektronische Gerichtsakte

Die elektronische Akte bildet das Kernstück der digitalen Verfahrensführung. Sämtliche verfahrensrelevanten Dokumente werden digital erfasst, gespeichert und bearbeitet. Dadurch soll eine effizientere Bearbeitung ermöglicht werden, da mehrere Verfahrensbeteiligte gleichzeitig auf die Akte zugreifen können, soweit dies verfahrensrechtlich zulässig ist.

Die Einführung der elektronischen Akte erfordert zugleich erhöhte Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Sensible personenbezogene Informationen, wie sie im Scheidungsverfahren regelmäßig anfallen, unterliegen besonderen Schutzvorgaben.

Digitale Kommunikation im Scheidungsverfahren

Elektronischer Austausch zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

Die Kommunikation zwischen Gericht und Rechtsanwälten erfolgt bereits überwiegend elektronisch. Mit der weiteren Digitalisierung wird dieser Austausch konsequent fortgeführt. Zustellungen, gerichtliche Hinweise und sonstige Mitteilungen werden über die vorgesehenen sicheren Übermittlungswege versandt.

Auch Rückfragen und ergänzende Stellungnahmen können auf digitalem Weg erfolgen. Ziel ist eine medienbruchfreie Kommunikation, die Zeitaufwand reduziert und Verfahrensschritte transparenter gestaltet.

Möglichkeiten virtueller Verhandlungen

Im Zuge der Digitalisierung gewinnen Videoverhandlungen weiter an Bedeutung. Bereits nach geltendem Recht können Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilnahme per Videokonferenz gestatten. Diese Möglichkeit soll künftig verstärkt genutzt werden.

Eine vollständig virtuelle Durchführung des Scheidungsverfahrens ist jedoch nicht in jedem Fall vorgesehen. Die gesetzlichen Anforderungen an persönliche Anhörungen bleiben bestehen, soweit sie zwingend vorgeschrieben sind. Die Digitalisierung ersetzt daher nicht sämtliche Präsenztermine, sondern ergänzt bestehende Strukturen.

Auswirkungen auf Verfahrensdauer und Effizienz

Mit der digitalen Bearbeitung der Verfahren verbindet der Gesetzgeber die Erwartung, Abläufe zu beschleunigen. Durch den Wegfall postalischer Laufzeiten sowie eine strukturierte elektronische Aktenführung können Bearbeitungszeiten reduziert werden. Ob und in welchem Umfang sich dies konkret auf die Dauer einzelner Scheidungsverfahren auswirkt, hängt jedoch weiterhin von den Umständen des Einzelfalls ab.

Insbesondere in Verfahren mit komplexen Folgesachen – etwa im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich oder vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen – bleiben die materiell-rechtlichen Prüfungen unverändert anspruchsvoll. Die Digitalisierung betrifft primär die Verfahrensorganisation, nicht jedoch die inhaltlichen rechtlichen Anforderungen.

Technische und organisatorische Herausforderungen

Die Umstellung auf digitale Verfahren erfordert eine leistungsfähige technische Infrastruktur. Gerichte müssen entsprechende Systeme vorhalten, die einen sicheren und stabilen Betrieb gewährleisten. Gleichzeitig sind Schulungen und organisatorische Anpassungen erforderlich.

Auch für Rechtsanwälte und andere Verfahrensbeteiligte bedeutet die fortschreitende Digitalisierung eine kontinuierliche Anpassung an technische Standards. Fehler bei der elektronischen Übermittlung können prozessuale Konsequenzen nach sich ziehen, sodass der formgerechten Einreichung weiterhin erhebliche Bedeutung zukommt.

Bedeutung für grenzüberschreitende Sachverhalte

Für international geprägte Sachverhalte kann die Digitalisierung zusätzliche praktische Relevanz entfalten. Elektronische Kommunikationswege erleichtern die Abstimmung zwischen Beteiligten in unterschiedlichen Staaten. Gleichwohl bleiben die jeweiligen internationalen Zuständigkeits- und Kollisionsnormen unberührt.

Die digitale Durchführung einzelner Verfahrensschritte ersetzt nicht die Prüfung der internationalen Zuständigkeit oder die Anwendung ausländischen Rechts, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Fazit

Die Digitalisierung des Scheidungsverfahrens ab 2026 stellt einen weiteren Schritt hin zu einer modernen, elektronisch geführten Justiz dar. Elektronische Aktenführung, verbindliche digitale Kommunikation und erweiterte Möglichkeiten zur Videoverhandlung prägen künftig den Verfahrensalltag. Inhaltliche Anforderungen und gesetzliche Voraussetzungen einer Scheidung bleiben hingegen unverändert bestehen.

Gerade im digitalen Umfeld gewinnen Fragen des Schutzes geistigen Eigentums, des Datenschutzes sowie der sicheren elektronischen Kommunikation an Bedeutung. Bei rechtlichen Fragestellungen in diesem Kontext bietet MTR Legal umfassende Rechtsberatung im Familienrecht unter https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/familienrecht/ an.



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Saturday, June 6, 2026

Verspätete Annahme von WhatsApp-Angeboten gilt rechtlich nicht als wirksam

Die Annahme eines Vertragsangebots, das per WhatsApp übermittelt wurde, unterliegt denselben zivilrechtlichen Grundsätzen wie Angebote auf anderem elektronischen Weg. Maßgeblich ist insbesondere § 147 BGB. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.05.2026 (Az.: 9 U 27/25) klargestellt, dass eine verspätete Annahme auch dann unwirksam ist, wenn das Angebot über einen Messenger-Dienst versandt wurde.

Sachverhalt

Angebot per WhatsApp

In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien über das Zustandekommen eines Vertrages. Ein Angebot war mittels WhatsApp-Nachricht übermittelt worden. Der Empfänger reagierte jedoch nicht unmittelbar, sondern erklärte die Annahme erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Zwischen den Parteien war streitig, ob trotz der zeitlichen Verzögerung ein wirksamer Vertrag zustande gekommen war oder ob die Annahmeerklärung verspätet erfolgte.

Zeitlicher Abstand zwischen Angebot und Annahme

Das Gericht hatte zu beurteilen, welche Frist für die Annahme eines über einen Messenger-Dienst versandten Angebots maßgeblich ist. Dabei kam es entscheidend darauf an, ob es sich um ein Angebot unter Anwesenden oder unter Abwesenden handelt und welcher Zeitraum nach der Verkehrsanschauung als angemessen anzusehen ist.

Rechtliche Würdigung durch das OLG Frankfurt

Einordnung elektronischer Kommunikation

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass auch über WhatsApp übermittelte Erklärungen den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme unterliegen. Entscheidend ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls von einer Kommunikation „unter Anwesenden“ im Sinne von § 147 Abs. 1 BGB oder „unter Abwesenden“ gemäß § 147 Abs. 2 BGB auszugehen ist.

Bei Messenger-Diensten ist maßgeblich, ob nach der konkreten Kommunikationssituation eine sofortige Antwort erwartet werden durfte. Erfolgt der Austausch in unmittelbarer zeitlicher Abfolge, kann dies einer Unterhaltung unter Anwesenden gleichstehen. Bleibt eine zeitnahe Reaktion hingegen aus, greifen die Grundsätze für Erklärungen unter Abwesenden.

Verspätete Annahme als neues Angebot

Nach Auffassung des Gerichts war die Annahmeerklärung im konkreten Fall nicht mehr rechtzeitig. Sie erfolgte erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist. Eine verspätete Annahme gilt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag.

Da das ursprüngliche Angebot zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam angenommen werden konnte und eine Annahme des neuen Antrags nicht festgestellt werden konnte, kam kein Vertrag zustande.

Bedeutung für die Praxis

Keine Sonderregeln für WhatsApp

Die Entscheidung verdeutlicht, dass für digitale Kommunikationsformen keine eigenständigen zivilrechtlichen Sonderregeln gelten. Auch bei der Nutzung moderner Messenger-Dienste bestimmen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ob und wann ein Vertrag zustande kommt.

Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Erwartungen der Parteien hinsichtlich der Reaktionsgeschwindigkeit sowie der konkrete Kommunikationsverlauf.

Rechtssicherheit bei elektronischer Kommunikation

Gerade im unternehmerischen Geschäftsverkehr werden Angebote und Vertragsverhandlungen zunehmend über elektronische Kommunikationsmittel geführt. Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht, dass dabei dieselben Fristen- und Wirksamkeitsanforderungen zu beachten sind wie bei klassischen Kommunikationsformen.

Ob eine Erklärung noch als rechtzeitig anzusehen ist oder bereits eine verspätete Annahme darstellt, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Kommunikation ab. Wird die Annahme erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist erklärt, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn das ursprüngliche Angebot erneuert oder das neue Angebot angenommen wird.

Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die Vertragsverhandlungen regelmäßig digital führen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen elektronischer Kommunikation sorgfältig berücksichtigen. Eine fundierte Rechtsberatung im Vertragsrecht kann dazu beitragen, Risiken bei der Gestaltung und Annahme von Angeboten rechtlich einzuordnen.



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Anspruch auf Zwischenzeugnis bei beruflicher Neuorientierung prüfen

Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangen. Allein der Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung begründet jedoch nicht ohne Weiteres einen entsprechenden Anspruch. Maßgeblich ist, ob ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Zwischenzeugnisses besteht.

Zwischenzeugnis als Ausprägung des Zeugnisanspruchs

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist gesetzlich verankert. Während das Endzeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwingend zu erteilen ist, hängt ein Zwischenzeugnis von zusätzlichen Voraussetzungen ab. Es kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein sachlicher Anlass vorliegt, der es dem Arbeitnehmer unzumutbar macht, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu warten.

Ein solcher Anlass kann beispielsweise in organisatorischen Veränderungen liegen, etwa bei einem Wechsel der Führungskraft, einer Versetzung, einer Umstrukturierung oder einem Betriebsübergang. In diesen Konstellationen besteht ein nachvollziehbares Interesse daran, die bislang erbrachten Leistungen und das Verhalten dokumentieren zu lassen.

Berufliche Neuorientierung als Anlass?

Die bloße Absicht, sich beruflich neu auszurichten, führt nach der maßgeblichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Erforderlich ist vielmehr ein konkretes und nachvollziehbares Interesse, das über eine lediglich abstrakte Wechselbereitschaft hinausgeht.

Ein Arbeitnehmer, der sich anderweitig bewerben möchte, kann zwar ein legitimes Interesse an einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung haben. Allerdings ist entscheidend, ob die Umstände des Einzelfalls dieses Interesse als schutzwürdig erscheinen lassen. Eine lediglich allgemeine Erwägung, sich beruflich verändern zu wollen, genügt hierfür regelmäßig nicht.

Interessenabwägung im Einzelfall

Ob ein Anspruch besteht, ist im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Belange des Arbeitnehmers als auch die organisatorischen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Das Zwischenzeugnis darf nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ohne hinreichenden Anlass mehrfach umfassende Leistungsbeurteilungen erstellen muss. Gleichzeitig darf dem Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einer aktuellen Dokumentation seiner Tätigkeit nicht verwehrt werden.

Entscheidend bleibt somit, ob ein konkreter sachlicher Grund vorliegt, der die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses rechtfertigt. Fehlt es an einem solchen Anlass, besteht kein durchsetzbarer Anspruch.

Bedeutung für Praxis und Vertragsgestaltung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis nicht losgelöst von konkreten Umständen besteht. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass eine geplante berufliche Veränderung allein regelmäßig nicht ausreicht. Arbeitgeber wiederum sind gehalten, berechtigte Interessen angemessen zu würdigen und ihre Entscheidung nachvollziehbar zu treffen.

Gerade bei Fragen rund um Zeugnisansprüche, arbeitsvertragliche Nebenpflichten und die rechtssichere Ausgestaltung von Personalmaßnahmen empfiehlt sich eine fundierte rechtliche Einordnung. MTR Legal Rechtsanwälte beraten Unternehmen, Investoren und Führungskräfte umfassend im Arbeitsrecht. Weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Arbeitsrecht stehen auf unserer Website zur Verfügung.



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Friday, June 5, 2026

FG Köln Urteil zur Schätzung bei All-you-can-eat Restaurantbetrieb


Entscheidung des FG Köln zur Schätzung bei einem Restaurant mit „all-you-can-eat“

Ausgangspunkt des Verfahrens

Im Streit stand die Frage, ob und in welchem Umfang das Finanzamt Umsätze eines Restaurantbetriebs schätzen durfte, der ein „all-you-can-eat“-Angebot unterhielt. Dabei ging es um die steuerliche Beurteilung der Aufzeichnungen und die daraus gezogenen Folgerungen für die Besteuerungsgrundlagen.

Schätzungsbefugnis und Ansatzpunkte der Finanzverwaltung

Anlass für eine Schätzung

Nach dem in der Quelle dargestellten Fall ergaben sich aus der Kassenführung bzw. den Aufzeichnungen des Betriebs Beanstandungen, die das Finanzamt zum Anlass nahm, die Umsätze nicht (vollständig) auf Basis der erklärten Werte zu übernehmen, sondern eine Schätzung vorzunehmen.

Methodischer Zugriff: Wareneinsatz als Kontrollgröße

Die Schätzung knüpfte an den Wareneinsatz an. Der Wareneinsatz wurde damit als Ausgangs- bzw. Kontrollgröße herangezogen, um Rückschlüsse auf nicht erklärte oder nicht hinreichend belegte Umsätze im Restaurantbetrieb zu ziehen.

Würdigung durch das FG Köln

Maßstäbe für die Schätzung im Einzelfall

Das Finanzgericht Köln befasste sich mit der Frage, ob die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung im konkreten Fall rechtlich tragfähig war. Dabei stand im Vordergrund, ob die von der Finanzverwaltung herangezogenen Anknüpfungstatsachen und die konkrete Vorgehensweise unter den Umständen eines „all-you-can-eat“-Konzepts geeignet waren, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.

Ergebnis im Verfahren

Die Quelle beschreibt, dass das FG Köln die Schätzung im Zusammenhang mit dem Restaurantbetrieb und dem „all-you-can-eat“-Angebot behandelt und dabei die maßgeblichen Gesichtspunkte zur Zulässigkeit und Ausgestaltung einer Schätzung herausgearbeitet hat.

Einordnung für die steuerrechtliche Praxis

Der in der Quelle dargestellte Fall verdeutlicht, dass bei Restaurantbetrieben mit pauschalen Verzehrangeboten die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und die Nachvollziehbarkeit der Umsätze eine zentrale Rolle spielen können, wenn die Finanzverwaltung eine Schätzung in Betracht zieht und diese gerichtlich überprüft wird.

Kontakt

Für eine individuelle Einordnung steuerrechtlicher Fragestellungen steht MTR Legal Rechtsanwälte zur Verfügung: Rechtsberatung im Steuerrecht.



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Thursday, June 4, 2026

Insolvenzrechtliche Überschuldung und Bilanzanalyse verstehen


Begriffliche Einordnung und wirtschaftlicher Kontext

Unternehmen können in Situationen geraten, in denen die Vermögenslage und die Finanzierungsfähigkeit auseinanderfallen. In diesem Zusammenhang werden in der Praxis unterschiedliche Begriffe verwendet, die zwar verwandt erscheinen, jedoch auf verschiedenen Ebenen ansetzen: die insolvenzrechtliche Überschuldung, die Überschuldungsbilanz sowie die bilanzielle Überschuldung. Eine trennscharfe Verwendung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil sich aus den jeweiligen Begriffen unterschiedliche rechtliche und rechnerische Konsequenzen ableiten.

Insolvenzrechtliche Überschuldung als rechtlicher Prüfmaßstab

Abgrenzung zu reinen Bilanzkennzahlen

Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist kein bloßer Bilanzbegriff, sondern ein rechtlich determinierter Zustand. Sie ist nicht allein daraus abzuleiten, dass die Passiva in einem Jahresabschluss die Aktiva übersteigen. Maßgeblich ist vielmehr eine insolvenzrechtliche Betrachtung, die über die handelsrechtliche Rechnungslegung hinausgeht und an spezifische Bewertungsvorgaben anknüpft.

Maßgebliche Elemente der Prüfung

Im Kern geht es um die Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten auf einer insolvenzrechtlich geprägten Bewertungsgrundlage. Dabei wird nicht zwangsläufig auf Buchwerte abgestellt; vielmehr kann die Bewertung an Fortführungs- oder Liquidationsgesichtspunkten ausgerichtet sein, je nach den rechtlich relevanten Rahmenbedingungen der Situation.

Überschuldungsbilanz als rechnerisches Instrument der insolvenzrechtlichen Prüfung

Zweck und Funktion

Die Überschuldungsbilanz dient als Rechenwerkzeug, um die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung strukturiert abzubilden. Sie ist nicht mit dem handelsrechtlichen Jahresabschluss gleichzusetzen, sondern bildet eine eigenständige, an der insolvenzrechtlichen Fragestellung ausgerichtete Darstellung der Vermögenslage.

Bewertungsansatz und Darstellungslogik

Die Überschuldungsbilanz folgt dem Ziel, die wirtschaftliche Substanz der Vermögensgegenstände und die Reichweite der Verpflichtungen in einer Weise zu erfassen, die für die insolvenzrechtliche Beurteilung tragfähig ist. Deshalb können sich Wertansätze und Zuordnungen von den Ansätzen unterscheiden, die für handelsrechtliche oder steuerliche Abschlüsse maßgeblich sind. Die Aussagekraft ergibt sich aus der insolvenzrechtlichen Perspektive und nicht aus der bloßen Übernahme bilanzieller Buchwerte.

Bilanzielle Überschuldung als handelsrechtlicher Befund

Inhaltlicher Kern

Von bilanzieller Überschuldung wird typischerweise gesprochen, wenn sich aus dem Jahresabschluss oder einer handelsrechtlich geprägten Bilanz ergibt, dass die Schulden das Vermögen übersteigen. Dieses Verständnis knüpft an die Rechnungslegung an und beschreibt eine rechnerische Unterdeckung im bilanzrechtlichen Sinne.

Grenzen der Aussagekraft im Insolvenzkontext

Eine bilanzielle Überschuldung ist nicht automatisch gleichbedeutend mit insolvenzrechtlicher Überschuldung. Bilanzrechtliche Wertansätze können etwa durch Ansatz- und Bewertungsvorschriften geprägt sein, die nicht deckungsgleich mit der insolvenzrechtlichen Betrachtung sind. Damit kann ein handelsrechtlicher Befund zwar ein Hinweis auf eine angespannte Lage sein, ersetzt jedoch nicht die insolvenzrechtliche Prüfung anhand der dafür vorgesehenen Maßstäbe.

Verhältnis der Begriffe zueinander

Unterschiedliche Ebenen: Rechtsbegriff, Rechenwerk, Bilanzbefund

Die Begriffe stehen in einem systematischen Verhältnis:

  • Die insolvenzrechtliche Überschuldung beschreibt den rechtlich relevanten Zustand.
  • Die Überschuldungsbilanz ist das rechnerische Mittel zur Abbildung der hierfür maßgeblichen Vermögens- und Schuldensituation.
  • Die bilanzielle Überschuldung ist demgegenüber ein Ergebnis handelsrechtlicher Bilanzierung und damit ein Befund aus der Rechnungslegung, der nicht ohne weiteres die insolvenzrechtliche Wertung vorgibt.

Abschließende Einordnung und Kontaktmöglichkeit

Die präzise Unterscheidung zwischen insolvenzrechtlicher Überschuldung, Überschuldungsbilanz und bilanzieller Überschuldung ist in der Praxis vor allem deshalb relevant, weil unterschiedliche Bewertungsregime, Zielsetzungen und rechtliche Anknüpfungspunkte zusammentreffen. Sofern sich im Einzelfall Fragen zur Einordnung einer Vermögenslage, zur Abgrenzung der genannten Begriffe oder zu insolvenzrechtlichen Prüfmaßstäben stellen, kann eine begleitende Einordnung im Rahmen einer Rechtsberatung im Insolvenzrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht kommen.



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Wednesday, June 3, 2026

Whiskey: Alles Wissenswerte über den klassischen alkoholischen Genuss


Whiskey gibt es nur als Alkohol

Hanseatisches Oberlandesgericht: Urteil vom 2. April 2026 – Az. 3 U 57/25

Rum, Gin oder Whiskey stehen als Bezeichnungen nicht für „Geschmacksrichtungen“, sondern für gesetzlich definierte Spirituosenkategorien. Nahezu alkoholfreie Produkte dürfen diese geschützten Begriffe grundsätzlich weder auf dem Etikett noch in der Werbung nutzen – auch dann nicht, wenn ausdrücklich klargestellt wird, dass es sich gerade nicht um die Spirituose handelt. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 3 U 57/25) deutlich gemacht. Wortspiele wie „This is not Whiskey“ für Getränke mit sehr geringem Alkoholgehalt sind danach ebenfalls unzulässig.

Der Markt für alkoholarme und alkoholfreie Alternativen wächst. Hersteller versuchen daher häufig, geschmackliche Nähe zu klassischen Spirituosen kommunikativ herauszustellen. Dabei ist besondere Zurückhaltung erforderlich: Bezeichnungen wie „Whiskey“, „Gin“ oder „Rum“ sind unionsrechtlich geschützt und dürfen für Produkte, die die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, grundsätzlich nicht als werbliche Bezugspunkte eingesetzt werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall nahm ein Verband aus der Spirituosenbranche ein Start-up auf Unterlassung in Anspruch. Das Start-up vertrieb Getränke mit einem Alkoholgehalt von lediglich 0,3 Volumenprozent. Die Produkte sollten geschmacklich an Rum, Gin und Whiskey erinnern und wurden entsprechend beworben.

Auf Etiketten und in Werbemitteln wurden u. a. Formulierungen verwendet wie:

  • „This is not Rum / This is not Gin / This is not Whiskey“
  • „alkoholfreie Alternative zu Rum/Gin/Whiskey“
  • „schmeckt nach Whiskey“
  • „auf Basis von Rum“
  • zusätzlich beim „Nicht-Whiskey“-Produkt: „American Malt“

Der Verband sah darin Verstöße gegen die einschlägigen Vorgaben des EU-Rechts zu Spirituosen sowie wettbewerbsrechtlich relevante Irreführungs- bzw. unzulässige Anlehnungseffekte.

Rechtlicher Maßstab: EU-Definitionen und Schutz von Spirituosenbezeichnungen

Das Urteil stützt sich maßgeblich auf die europäische Spirituosenregelung, nach der Spirituosenkategorien (u. a. „Whiskey/Whisky“, „Rum“, „Gin“) bestimmte Anforderungen erfüllen müssen – insbesondere einen Mindestalkoholgehalt. Produkte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht oder mit ihnen beworben werden.

Wichtig ist dabei: Der Schutz erfasst nicht nur die direkte Produktbezeichnung, sondern auch eine werbliche Nutzung, die die Bekanntheit und Wertschätzung der geschützten Kategorie ausnutzt oder Verbraucher gedanklich an das geschützte Produkt heranführt. Damit sollen Irreführungen vermieden und die Integrität der geschützten Kategorien gewahrt werden.

Entscheidung des Gerichts: „This is not Whiskey“ bleibt Whiskey-Werbung

Nach Ansicht des OLG Hamburg sind Getränke mit 0,3 % Vol. rechtlich keine Spirituosen der Kategorien Rum, Gin oder Whiskey. Entsprechend seien nicht nur Produktnamen unzulässig, die diese Begriffe enthalten, sondern auch Werbeaussagen, die die Begriffe unmittelbar oder mittelbar verwenden.

Das Gericht stellte klar, dass es für die Unzulässigkeit nicht darauf ankommt, ob gleichzeitig kommuniziert wird, dass es „kein“ Whiskey sei. Zusätze wie „This is not …“ oder „alkoholfreie Alternative zu …“ änderten nichts daran, dass die geschützten Begriffe als Blickfang und Assoziationsanker eingesetzt werden. Genau dadurch werde die Aufmerksamkeit des Publikums auf die bekannte Spirituose gelenkt.

Auch indirekte Bezugnahmen können unzulässig sein

Besonders praxisrelevant: Nicht nur das Wort „Whiskey“ selbst kann problematisch sein. Auch Begriffe, die eine gedankliche Verbindung zur Kategorie herstellen, können als unzulässige Anspielung gewertet werden.

„American Malt“: Unzulässige Anspielung auf Whiskey

Während die Vorinstanz die Bezeichnung „American Malt“ zunächst noch durchgehen ließ, untersagte das OLG Hamburg auch diese Angabe. Begründung: „American Malt“ wecke beim Publikum Assoziationen zu amerikanischem Malt Whiskey und nutze damit die Wertschätzung der geschützten Kategorie aus, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Das OLG verwies zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen wie „Gin alkoholfrei“ unzulässig sein können (Az. C-563/24). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Was bedeutet das für Hersteller und Händler alkoholarmer Alternativen?

Die Entscheidung zeigt, dass Marketing für „Spirituosen-Alternativen“ rechtlich schnell angreifbar ist, wenn geschützte Spirituosenbegriffe als Vergleichs- oder Aufmerksamkeitsbegriffe eingesetzt werden. Risikoauslöser sind insbesondere:

  • Produktnamen mit „Rum“, „Gin“, „Whiskey/Whisky“ (auch in Abwandlungen oder Wortspielen)
  • Claims wie „schmeckt nach Whiskey“ oder „wie Rum“
  • Formulierungen „Alternative zu …“ in Verbindung mit geschützten Kategorien
  • Bezeichnungen, die typischerweise mit Whiskey assoziiert werden (z. B. „Malt“ in bestimmtem Kontext, Herkunftsanklänge wie „American“ etc.)

Stattdessen kommen je nach Produktpositionierung eher neutrale, eigenständige Bezeichnungen in Betracht, die den Geschmack beschreiben, ohne an eine geschützte Kategorie anzulehnen (z. B. über Aromaprofil, Fass-/Rauch-/Vanillenoten etc.), sofern diese Angaben zutreffend und nicht irreführend sind.

Fazit

„Whiskey“ gibt es im Rechtssinn nur als Spirituose mit den dafür vorgeschriebenen Eigenschaften – insbesondere dem erforderlichen Alkoholgehalt. Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen geschützte Spirituosenbezeichnungen grundsätzlich weder als Produktname noch als werbliche Bezugnahme nutzen. Das OLG Hamburg bekräftigt damit eine strenge Linie: Selbst Distanzierungen („This is not …“) oder bloße Vergleichsaussagen („Alternative zu …“) können unzulässig sein, wenn sie die geschützten Begriffe als Werbeanker verwenden.

Bei der Kennzeichnung und Bewerbung entsprechender Produkte empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der konkreten Aufmachung, Claims und Begrifflichkeiten, um unnötige Unterlassungs- und Kostenrisiken zu vermeiden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wettbewerbsrecht.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!



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Haftung von Informanten durch eidesstattliche Versicherung im Medienbereich

## Bedeutung eidesstattlicher Versicherungen im medienrechtlichen Kontext

In medienrechtlichen Auseinandersetzungen werden eidesstattliche Versicherungen häufig als Mittel der Glaubhaftmachung eingesetzt, insbesondere wenn im Eilverfahren eine zügige gerichtliche Entscheidung begehrt wird. Dabei liegt der Fokus nicht allein auf der Redaktion oder dem Verlag: Auch Personen, die Informationen zuliefern, können durch eine eigene eidesstattliche Versicherung in das Haftungsrisiko einbezogen werden. Der rechtliche Maßstab richtet sich dabei nach Inhalt, Zustandekommen und Verwendbarkeit der Erklärung sowie nach den Auswirkungen auf Rechte Dritter.

## Haftungsrisiken für Informanten bei unwahren Angaben

### Eidesstattliche Versicherung als rechtlich bedeutsame Erklärung

Eine eidesstattliche Versicherung entfaltet im gerichtlichen Verfahren erhebliches Gewicht, da sie die Tatsachenbehauptungen einer Partei oder eines Dritten zur Glaubhaftmachung stützen soll. Wer eine solche Erklärung abgibt, bekundet, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen beziehungsweise nach bestem Wissen richtig sind. Daraus kann sich eine eigenständige Verantwortlichkeit des Erklärenden ergeben, wenn sich zentrale Aussagen als unrichtig erweisen oder wenn der Eindruck entsteht, es seien Tatsachen ohne hinreichende tatsächliche Grundlage bestätigt worden.

### Folgen bei unzutreffender Darstellung

Unwahre oder unvollständige Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung können unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen – etwa im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen – kommen auch strafrechtliche Risiken in Betracht, sofern die Voraussetzungen einschlägiger Tatbestände erfüllt sind. Maßgeblich ist, ob objektiv falsche Tatsachen versichert werden, ob der Erklärende dies erkennt oder erkennen muss und in welchem Umfang die Erklärung im Verfahren verwendet wird.

## Anforderungen an die Verwendung im gerichtlichen Verfahren

### Glaubhaftmachung statt Vollbeweis – gleichwohl strenge Maßstäbe

Gerade im einstweiligen Rechtsschutz genügt regelmäßig nicht der Vollbeweis; häufig reicht eine Glaubhaftmachung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Gerichte an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Erklärungen hohe Anforderungen stellen. Eidesstattliche Versicherungen dürfen nicht dazu dienen, ungeklärte Umstände als feststehende Tatsachen darzustellen. Entscheidend ist, welche Angaben auf eigener Wahrnehmung beruhen und ob die Erklärung hinreichend konkret ist.

### Abgrenzung zwischen eigener Kenntnis und weitergegebenen Informationen

Für die rechtliche Einordnung ist von Bedeutung, ob der Erklärende eigene Tatsachen aus unmittelbarer Wahrnehmung versichert oder ob er lediglich fremde Informationen wiedergibt. Soweit Angaben nicht auf eigener Kenntnis beruhen, kann der Beweiswert deutlich reduziert sein. Zudem kann die Art der Formulierung eine Rolle spielen, insbesondere wenn eine Erklärung den Eindruck erweckt, etwas persönlich zu wissen, obwohl tatsächlich nur Hörensagen vorliegt.

## Konstellationen mit erhöhtem Konfliktpotenzial

### Verdachtsberichterstattung und Persönlichkeitsrechtsschutz

Im Umfeld einer Verdachtsberichterstattung ist die Gefahr rechtlicher Auseinandersetzungen besonders ausgeprägt. Bereits die Verbreitung eines Verdachts kann – abhängig von Kontext und Darstellung – in Rechte Betroffener eingreifen. Werden zur Stützung einer Veröffentlichung eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, rückt die Frage in den Vordergrund, ob die Tatsachenbasis tragfähig ist und ob die Darstellung die erforderliche Distanz wahrt. Bei laufenden Verfahren sind zudem die Unschuldsvermutung und eine sorgfältige Einordnung des Sachstands zu beachten; Tatsachenbehauptungen dürfen nicht als erwiesen dargestellt werden, wenn dies nicht der Fall ist.

### Rolle des Informanten als eigenständiger Beteiligter

Informanten werden mitunter nicht nur als Quellen behandelt, sondern als Personen, deren eigene Erklärung gezielt zur Absicherung einer Veröffentlichung oder zur Durchsetzung prozessualer Ziele herangezogen wird. Damit kann sich die Position des Informanten von einer bloßen Auskunftsperson zu einem eigenständig verantwortlichen Erklärenden verschieben. Das gilt insbesondere, wenn die Aussage in einem Verfahren zentral herangezogen wird oder wenn die Erklärung geeignet ist, die öffentliche Wahrnehmung einer Person oder eines Unternehmens maßgeblich zu beeinflussen.

## Einordnung und rechtlicher Rahmen

### Zivilrechtliche Ansprüche und Unterlassungsbegehren

Im Kern medialer Streitigkeiten steht häufig die Frage, ob eine konkrete Aussage zulässig ist oder ob Unterlassungsansprüche bestehen. Werden eidesstattliche Versicherungen als Stütze für Tatsachenbehauptungen verwendet, kann dies die Beurteilung der Rechtsverletzung und die prozessuale Dynamik beeinflussen. Werden durch unzutreffende Angaben Rechte Dritter verletzt, können Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf oder weitere Folgeansprüche im Raum stehen, abhängig von Inhalt, Reichweite und Kontext der Veröffentlichung.

### Strafrechtliche Bezugspunkte

Unabhängig von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen kann eine eidesstattliche Versicherung strafrechtliche Relevanz erlangen, wenn sie in einem Verfahren abgegeben oder verwendet wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens, der Zweck der Erklärung und der Wahrheitsgehalt der versicherten Tatsachen. Die Bewertung erfolgt stets einzelfallbezogen.

## Schluss: Beratungsbedarf bei Konflikten an der Schnittstelle von Medien und IP

Auseinandersetzungen um Veröffentlichungen, die Verwendung von Quellenmaterial sowie die Absicherung von Tatsachenbehauptungen berühren regelmäßig Schutzpositionen wie Unternehmenspersönlichkeitsrechte, Kennzeichenrechte, urheberrechtliche Inhalte oder vertrauliche Informationen. Wer in diesem Umfeld rechtliche Fragestellungen prüfen lassen möchte, kann eine qualifizierte Begleitung im Rahmen einer Rechtsberatung im IP-Recht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Erwägung ziehen.



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Tuesday, June 2, 2026

Haftung bei Geldabhebungen mit im Versand verlorener Debitkarte


Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 01.06.2026

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu befassen, wer das wirtschaftliche Risiko von Bargeldabhebungen trägt, wenn eine Debitkarte auf dem Postweg abhandenkommt und anschließend zum Abheben von Bargeld eingesetzt wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.06.2026, Az. 17 U 62/24). Gegenstand des Verfahrens war damit die haftungsrechtliche Zuordnung von Zahlungsdienstvorgängen, die der Karteninhaber nicht veranlasst haben will, sowie die Reichweite der Schutz- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Kartenversand.

Ausgangssituation und Streitstand

Versand der Karte und behauptete unbefugte Abhebungen

Im Kern ging es darum, dass eine Debitkarte nach dem Versand nicht beim vorgesehenen Empfänger angekommen sein soll. In zeitlichem Zusammenhang wurden anschließend Bargeldabhebungen vorgenommen. Der Karteninhaber stellte diese Abhebungen als nicht autorisierte Zahlungsvorgänge dar und verlangte eine entsprechende Gutschrift bzw. Rückabwicklung gegenüber dem kontoführenden Institut.

Einwendungen des Zahlungsdienstleisters

Dem Anspruch wurde entgegengehalten, die Zahlungsvorgänge seien ordnungsgemäß durch Einsatz der Karte und der zugehörigen Geheimzahl durchgeführt worden. Daraus leitete die Bankseite Einwände gegen das Vorliegen nicht autorisierter Vorgänge sowie gegen eine eigene Einstandspflicht ab. Damit stand zugleich die Frage im Raum, ob und unter welchen Voraussetzungen aus dem Umstand „Karte und PIN eingesetzt“ auf eine Autorisierung oder auf ein pflichtwidriges Verhalten des Karteninhabers geschlossen werden kann.

Rechtlicher Rahmen: Autorisierung, Beweislast und Haftungsverteilung

Autorisierung als Anknüpfungspunkt

Maßgeblich ist, ob ein Zahlungsvorgang vom Zahler autorisiert wurde. Fehlt es daran, greifen die gesetzlichen Regelungen über die Erstattung und Risikotragung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. Die rechtliche Beurteilung knüpft deshalb an die Feststellung an, ob der Karteninhaber die Abhebung veranlasst hat oder ob ein Dritter die Karte ohne Berechtigung verwendet hat.

Beweisfragen bei kartengestützten Abhebungen

Von Bedeutung ist in solchen Konstellationen regelmäßig, welche Partei welche Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Die Nutzung von Karte und PIN kann zwar ein starkes Indiz für einen ordnungsgemäßen Ablauf sein, ersetzt jedoch nicht in jedem Fall die Prüfung, ob die konkrete Abhebung dem Karteninhaber zuzurechnen ist. Ebenso stellt sich die Frage, ob aus dem Geschehensablauf Rückschlüsse auf eine Pflichtverletzung des Karteninhabers möglich sind oder ob alternative Ursachen – etwa ein Verlust der Karte auf dem Versandweg – ernsthaft in Betracht kommen.

Sorgfaltsmaßstab und Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens

Im Rahmen der Haftungsverteilung kommt es zudem darauf an, ob dem Karteninhaber eine erhebliche Pflichtverletzung angelastet werden kann, etwa im Umgang mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen oder in der Reaktion auf erkennbare Risikolagen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann die Haftungslage erheblich beeinflussen, setzt aber eine besonders schwerwiegende Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt voraus, die im Einzelfall tragfähig begründet werden muss.

Würdigung des OLG Frankfurt am Main

Bewertung des Kartenverlusts auf dem Versandweg

Das OLG Frankfurt am Main ordnete den Umstand, dass die Karte den Empfänger nicht erreicht haben soll, als zentralen Aspekt der Risikozuordnung ein. Im Fokus stand die Plausibilität eines Abhandenkommens während des Versands und die Frage, welche Folgerungen daraus für die Einordnung der nachfolgenden Bargeldabhebungen zu ziehen sind.

Aussagekraft von PIN-gestützten Abhebungen

Die Entscheidung befasst sich zudem mit der indiziellen Bedeutung einer PIN-gestützten Transaktion. Das Gericht setzte sich damit auseinander, inwieweit eine technisch korrekte Authentifizierung bereits den Schluss zulässt, der Karteninhaber habe selbst gehandelt oder die missbräuchliche Verwendung zumindest durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten ermöglicht. Dabei ging es um die Grenzen typisierender Annahmen und um die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung, wenn eine Partei aus dem technischen Ablauf haftungsrechtliche Konsequenzen ableiten will.

Folgen für die Erstattungs- und Haftungsfrage

Auf dieser Grundlage traf das OLG seine Entscheidung zur Verantwortlichkeit für die streitigen Bargeldabhebungen und damit zur Frage, ob der Karteninhaber eine Rückbelastung hinnehmen muss oder ob das kontoführende Institut zur Korrektur verpflichtet ist. Maßgeblich war die Zurechnung des Geschehens unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen sowie der in Betracht kommenden Sorgfaltspflichten.

Einordnung und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass bei Zahlungsinstrumenten, die erst über den Postweg in den Machtbereich des Kunden gelangen sollen, die tatsächliche Zugriffslage von besonderer Bedeutung sein kann. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass die bloße Feststellung „Karte und PIN wurden verwendet“ die haftungsrechtliche Bewertung nicht zwingend abschließt, sondern eine einzelfallbezogene Betrachtung erfordert – insbesondere dort, wo der Karteninhaber den Besitz der Karte bestreitet und ein Abhandenkommen bereits vor Übergang an ihn behauptet wird.

Hinweis zu Quelle und Darstellung

Die vorstehende Darstellung beruht auf der veröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.06.2026, Az. 17 U 62/24) in der Berichterstattung unter: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_17-U-6224_Zur-Haftung-fuer-Geldabhebungen-bei-auf-dem-Versandweg-abhanden-gekommener-Debitkarte~N36011. Soweit einzelne tatsächliche Umstände aus der Veröffentlichung wiedergegeben werden, erfolgt dies in zusammenfassender Form, ohne über den veröffentlichten Inhalt hinausgehende Feststellungen.

Ansprechpartner bei Fragen zu vergleichbaren Sachverhalten

Konstellationen rund um den Verlust von Zahlungskarten auf dem Versandweg, die Einordnung von Bargeldabhebungen als autorisiert oder nicht autorisiert sowie die daran anknüpfenden Haftungsfolgen werfen regelmäßig Fragen im Bankrecht auf. Wenn Sie hierzu eine Einordnung Ihres Anliegens wünschen, finden Sie weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Bankrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte.



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Podcast über Steuerthemen und gesunde Unternehmenskulturen in Kanzleien

Ich kann den gewünschten Text nicht unmittelbar erstellen, weil mir der Originalartikel hinter dem Link nicht vorliegt und ich Webseiteninhalte nicht zuverlässig abrufen kann. Da Sie ausdrücklich „ohne Hinzufügen von Inhalten“ und „vollständig neu geschrieben“ verlangen, benötige ich den vollständigen Originaltext (oder zumindest den kompletten Artikelinhalt als Copy/Paste), um ausschließlich dessen Aussagen in neuer Fassung wiederzugeben.

Wenn Sie mir den Text hier einfügen, erstelle ich anschließend eine vollständig neu geschriebene Version im Namen von MTR Legal Rechtsanwälte – mit H2/H3-Struktur, rechtssprachlich präziser Formulierung, ohne die von Ihnen genannten Begriffe, ohne Handlungsempfehlungen und mit abmahnsicheren Formulierungen (insbesondere bei personenbezogenen Angaben bzw. etwaigen laufenden Verfahren inkl. Quelle/Unschuldsvermutung, soweit im Original relevant). Den Schlussabsatz mit dem gewünschten Link und Anchor „Rechtsberatung im Steuerrecht“ baue ich entsprechend ein.

Bitte senden Sie dafür:
1) den vollständigen Artikeltext (inkl. Teaser, Zwischenüberschriften, Bildunterschriften, ggf. Zitate),
2) ob Namen von Personen/Unternehmen im Original stehen und unverändert übernommen werden sollen oder ob eine Neutralisierung gewünscht ist.



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Monday, June 1, 2026

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch KI-Chatbots erklärt


Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch KI-Chatbot

OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 2026 – Az. 4 UKI 3/25: Unternehmen haften für KI-Aussagen

Der Einsatz von KI-Chatbots in der Kundenkommunikation nimmt in Unternehmen stetig zu – etwa zur Beantwortung von Fragen, zur Terminvereinbarung oder zur Unterstützung im Vertrieb. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 4 UKI 3/25) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt: Setzt ein Unternehmen einen KI-Chatbot im geschäftlichen Verkehr ein, muss es sich dessen Aussagen grundsätzlich zurechnen lassen und kann wettbewerbsrechtlich dafür einstehen, wenn der Chatbot irreführende Angaben macht.

Die Entscheidung ist besonders praxisrelevant für Betreiber von Webseiten, Plattformen und Support-Systemen, bei denen der Chatbot unmittelbar mit Verbraucherinnen und Verbrauchern kommuniziert. Aus Unternehmenssicht wird damit deutlich, dass KI-gestützte Kommunikation keine haftungsfreie „Black Box“ ist, sondern in die Compliance- und Kontrollstrukturen eingebunden werden muss.

Der Fall: Irreführende Aussagen zu ärztlichen Qualifikationen

Dem Verfahren lag eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Betreiberin einer Plattform für ästhetische Medizin zugrunde. Auf der Website der Plattform war ein KI-gestützter Chatbot integriert, über den Interessierte Termine buchen und Fragen zu angebotenen Behandlungen stellen konnten.

Auf Nutzeranfragen erklärte der Chatbot unter anderem, die mit der Plattform verbundenen Ärztinnen und Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ oder „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Nach den Feststellungen im Verfahren waren diese Bezeichnungen in der konkreten Form nicht existent bzw. berufsrechtlich nicht zulässig. Damit stand der Vorwurf einer Irreführung über Qualifikationen im Raum – ein klassischer Anwendungsfall des Lauterkeitsrechts.

Rechtlicher Hintergrund: Irreführung nach dem UWG

Rechtsgrundlage ist insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen unzulässig. Eine Irreführung kann insbesondere dann vorliegen, wenn unzutreffende oder zur Täuschung geeignete Angaben über Qualifikationen, Befähigungen oder Merkmale einer Dienstleistung verbreitet werden.

Gerade im Gesundheitsbereich ist die korrekte Darstellung von Berufs- und Facharztbezeichnungen zudem besonders sensibel, weil Verbraucher ihre Entscheidung häufig maßgeblich an der Qualifikation ausrichten. Werden Titel oder Spezialisierungen suggeriert, die so nicht geführt werden dürfen, kann dies nicht nur wettbewerbsrechtliche, sondern – je nach Ausgestaltung – auch berufsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Abmahnung und Klage: Deaktivierung reicht nicht immer

Die Verbraucherzentrale NRW wertete die Chatbot-Antworten als irreführende geschäftliche Handlung und mahnte das Unternehmen ab. Zwar wurde der Chatbot im Anschluss deaktiviert, jedoch wurde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit blieb aus Sicht der Anspruchstellerin das Risiko einer Wiederholung bestehen – ein typischer Grund, weshalb es trotz Änderungen am Online-Auftritt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen kann.

Das OLG Hamm gab der Klage statt und bejahte einen Unterlassungsanspruch, weil die irreführenden Aussagen dem Unternehmen zuzurechnen seien.

Kernaussage des OLG Hamm: Der Chatbot ist kein „Dritter“

Besonders deutlich ist die Begründung des Gerichts zur Zurechnung: Der KI-Chatbot sei im wettbewerbsrechtlichen Verständnis kein „Dritter“, dessen Aussagen dem Unternehmen nur eingeschränkt zugerechnet werden könnten. Vielmehr nutze die Betreiberin das KI-System als eigenes Kommunikationsmittel im geschäftlichen Verkehr.

Damit gilt: So wie ein Unternehmen für Aussagen von Mitarbeitenden, Call-Center-Texten oder Website-Inhalten einstehen muss, gilt dies auch für KI-generierte Antworten, die über ein bewusst eingesetztes System verbreitet werden.

Das OLG stellte zudem klar, dass es für die Zurechnung nicht entscheidend sei, ob das KI-System mit „korrekten Daten“ trainiert wurde oder ob die Falschaussage unerwartet und ohne menschliche Freigabe entstand. Maßgeblich sei, dass die rechtswidrige Aussage über das vom Unternehmen eingesetzte Tool im Rahmen der Kundenansprache verbreitet wurde.

Praktische Konsequenzen: Organisations- und Kontrollpflichten bei KI

Für Unternehmen folgt daraus ein klarer Handlungsbedarf: Wer KI im geschäftlichen Verkehr einsetzt, sollte organisatorische und technische Maßnahmen etablieren, um rechtswidrige Inhalte zu verhindern. Dazu zählen – je nach Einsatzszenario – insbesondere:

  • Inhaltliche Leitplanken (Guardrails), z.B. Verbotslisten für unzulässige Berufsbezeichnungen und riskante Aussagen,
  • Monitoring und Protokollierung der Chatbot-Ausgaben zur schnellen Fehlererkennung,
  • regelmäßige Tests (z.B. typische Nutzerfragen, „Stresstests“),
  • Klärung zulässiger Claims (Werbeaussagen, Qualifikationsdarstellungen, Preisangaben),
  • Eskalationsmechanismen (Übergabe an menschliche Mitarbeitende bei sensiblen Fragen),
  • Versions- und Änderungsmanagement bei Prompts, Wissensdatenbanken und Modellen.

Wichtig ist außerdem: Ein allgemeiner Hinweis wie „Antworten ohne Gewähr“ schützt in der Regel nicht zuverlässig vor wettbewerbsrechtlicher Haftung, wenn dennoch konkrete irreführende Angaben im Rahmen der Kundenansprache gemacht werden. Solche Disclaimer können allenfalls flankieren, ersetzen aber keine wirksame Kontrolle.

Revision zugelassen: Grundsatzfrage mit Signalwirkung

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnung von KI-Aussagen hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Damit ist eine höchstrichterliche Klärung möglich, die die rechtlichen Maßstäbe weiter präzisieren könnte. Unabhängig davon setzt das Urteil bereits jetzt ein starkes Signal: Unternehmen müssen KI-Ausgaben wie eigene Werbe- und Servicekommunikation behandeln.

Fazit: KI-Chatbots sind wettbewerbsrechtlich „Unternehmenskommunikation“

Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass KI-gestützte Chatbots erhebliche lauterkeitsrechtliche Risiken bergen können. Wer KI in Marketing, Support oder Terminsteuerung einsetzt, sollte das System so gestalten, dass irreführende Aussagen – insbesondere zu Qualifikationen, Eigenschaften von Leistungen, Preisen oder Verfügbarkeiten – möglichst ausgeschlossen werden.

Viele Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn Unternehmen frühzeitig klare Freigabeprozesse, Kontrollmechanismen und verbindliche Kommunikationsvorgaben für KI-Systeme einführen. Denn im Ergebnis gilt: Die Verantwortung für das, was ein Chatbot gegenüber Kundinnen und Kunden sagt, bleibt beim Betreiber.


Hinweis zur Abmahnsicherheit: Der Artikel berichtet über eine Gerichtsentscheidung und gibt deren Kernaussagen in allgemeiner Form wieder. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.



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Whiskey gibt es ausschließlich als alkoholisches Getränk – Fakten erklärt

Whiskey gibt es nur als Alkohol Hanseatisches Oberlandesgericht: Urteil vom 2. April 2026 – Az. 3 U 57/25 „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ ste...