Friday, March 13, 2026

EmpCo-Richtlinie stärkt Schutz vor Greenwashing im Markt


EmpCo-Richtlinie schützt vor Greenwashing

Strengere Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen

Mit der EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) hat die Europäische Union einen wesentlichen Schritt unternommen, um Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen. Die Richtlinie ist Teil der europäischen Nachhaltigkeitsstrategie und zielt darauf ab, nachhaltigen Konsum zu fördern sowie Greenwashing wirksamer einzudämmen.

Für Unternehmen – insbesondere im Handel, in der Lebensmittelbranche und im Konsumgütersektor – bedeutet das: Aussagen zu Umweltvorteilen, Klimawirkung oder nachhaltiger Herstellung in Werbung, Online-Shops und Produktkennzeichnung müssen künftig noch sorgfältiger formuliert und belastbar belegt werden.

Wachsende Bedeutung von Umweltwerbung – und steigendes Risiko

In den vergangenen Jahren ist die Werbung mit Umweltbezug deutlich angestiegen. Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „grün“ finden sich auf zahlreichen Produkten und Marketingmaterialien. Gleichzeitig wurde in EU-Untersuchungen wiederholt beanstandet, dass viele dieser Aussagen zu allgemein, unklar oder nicht ausreichend belegt seien. Für Verbraucher ist dann häufig nicht erkennbar, worauf sich das Versprechen konkret stützt – etwa auf messbare Emissionsreduktionen, bestimmte Produktionsstandards oder lediglich auf Kompensationsmaßnahmen.

Die EmpCo-Richtlinie soll hier zu mehr Transparenz beitragen und Grenzen für irreführende Umweltwerbung schärfen.

Anknüpfung an das Lauterkeitsrecht: Unlautere Geschäftspraktiken im Fokus

Rechtlich baut die EmpCo-Richtlinie auf dem EU-Rahmen zum Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken auf (insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG). Die EmpCo-Richtlinie erweitert diesen Rahmen, indem bestimmte Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ausdrücklich stärker reglementiert werden. Damit wird das Risiko erhöht, dass unpräzise oder unbelegte Umweltaussagen als irreführend und damit unzulässig eingeordnet werden.

Besonders im Fokus stehen pauschale Aussagen. Angaben wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“ oder „klimaneutral“ sollten künftig nur verwendet werden, wenn

  • klar erläutert wird, auf welche konkreten Aspekte des Produkts oder der Leistung sich die Aussage bezieht (z. B. Material, Verpackung, Transport, Produktion, Nutzungsphase), und
  • die Aussage durch nachvollziehbare, überprüfbare Nachweise gestützt wird (z. B. belastbare Daten, anerkannte Methoden, transparente Berechnungen).

Für die Praxis bedeutet das: Allgemeine „Feel-Good“-Formulierungen ohne Substanz werden rechtlich riskanter – insbesondere, wenn der Gesamteindruck beim Verbraucher ein wesentlich höheres Umweltniveau suggeriert, als tatsächlich belegt werden kann.

Klimaneutralitätsversprechen: Kompensation darf nicht „Reduktion“ ersetzen

Ein zentraler Punkt betrifft sogenannte Klimaneutralitätsversprechen („CO₂-neutral“, „klimaneutral“). In der Vergangenheit basierten solche Aussagen häufig auf Kompensation, etwa durch den Erwerb von Zertifikaten oder die Förderung von Klimaschutzprojekten, ohne dass in der eigenen Wertschöpfungskette substanziell Emissionen reduziert wurden.

Die EmpCo-Richtlinie stellt klar, dass Unternehmen bei solchen Angaben deutlich machen müssen, worauf die Aussage beruht. Vor allem darf nicht der Eindruck entstehen, ein Produkt verursache keine Emissionen, wenn Emissionen tatsächlich anfallen und lediglich ausgeglichen werden. Transparenz ist daher entscheidend – etwa durch klare Informationen dazu, ob und in welchem Umfang Emissionen reduziert wurden und welche Rolle Kompensationsmaßnahmen spielen.

Nachhaltigkeitssiegel und Umweltlabels: Mehr Klarheit statt Label-Flut

Verbraucher sehen sich mit einer Vielzahl von Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltlabels konfrontiert, deren Aussagekraft oft schwer einzuordnen ist. Neben etablierten Systemen existieren unternehmenseigene Zeichen oder Labels mit unklaren Kriterien.

Die EmpCo-Richtlinie setzt hier an: Nachhaltigkeitssiegel sollen grundsätzlich nur noch zulässig sein, wenn sie auf einem staatlichen System beruhen oder auf einem System, das von unabhängiger Stelle überprüft wird. Labels ohne nachvollziehbare Kriterien und ohne unabhängige Kontrolle werden damit rechtlich angreifbarer.

Für Unternehmen heißt das: Wer mit Siegeln arbeitet, sollte deren Grundlage, Prüfsystematik und Unabhängigkeit kennen und dokumentieren – und darauf achten, dass die Darstellung beim Verbraucher keinen falschen Eindruck über Reichweite und Strenge der Prüfung erzeugt.

Neue Informationsanforderungen: Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Updates

Die EmpCo-Richtlinie enthält außerdem neue Informationspflichten, die Verbraucher bei nachhaltigen Kaufentscheidungen unterstützen sollen. Damit verfolgt die EU das Ziel, den Übergang zu einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.

Unternehmen sollen transparenter über nachhaltigkeitsbezogene Produkteigenschaften informieren, insbesondere über:

  • Haltbarkeit und Lebensdauer,
  • Reparierbarkeit und ggf. Reparaturbeschränkungen,
  • Aspekte der Nutzungsdauer bei digitalen Produkten, z. B. verfügbare Software-Updates und deren Einfluss auf die Funktionsfähigkeit.

Gerade bei digitalen Produkten kann die Update-Politik ein wesentliches Kriterium für die tatsächliche Lebensdauer sein. Unklare oder werbliche Aussagen ohne substanzielle Information können deshalb schnell zum rechtlichen Risiko werden – etwa, wenn eine „lange Nutzungsdauer“ suggeriert wird, aber essenzielle Updates nur kurz bereitgestellt werden.

Praktische Auswirkungen: Marketing, Produktkommunikation und Nachweise

Für Unternehmen ergeben sich erhebliche praktische Konsequenzen. Nachhaltigkeits- und Umweltaussagen sollten vor Veröffentlichung geprüft werden – nicht nur auf sprachliche Verständlichkeit, sondern vor allem auf Belegbarkeit und Transparenz. Empfehlenswert ist insbesondere:

  • konkrete, eingegrenzte Claims statt pauschaler Versprechen,
  • interne Dokumentation der Datengrundlagen und Berechnungsmethoden,
  • klare Verbraucherinformationen (z. B. per Link/QR-Code) zu Kriterien, Systemgrenzen und Annahmen,
  • Prüfung, ob der Gesamteindruck der Werbung (Bilder, Farben, Siegel-Optik) eine stärkere Umweltwirkung suggeriert als belegt.

Wettbewerbsrechtliches Risiko: Abmahnungen und Unterlassungsansprüche

Auch lauterkeitsrechtlich gewinnt das Thema weiter an Bedeutung. Irreführende Umweltwerbung kann Unterlassungsansprüche auslösen und zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder qualifizierte Verbände führen. Zusätzlich können – je nach nationaler Umsetzung und Einzelfall – behördliche Maßnahmen und Sanktionen in Betracht kommen.

Unternehmen sollten deshalb bestehende Werbeaussagen, Verpackungstexte, Online-Produktseiten und Social-Media-Kampagnen kritisch überprüfen und bei Bedarf anpassen. Eine frühzeitige Prüfung ist häufig wirtschaftlich sinnvoller als eine spätere Auseinandersetzung um Unterlassung, Rückruf- oder Umstellungsaufwand.

Wichtiger Hinweis zur Umsetzung in nationales Recht

EU-Richtlinien gelten grundsätzlich nicht unmittelbar für Unternehmen, sondern müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Auch wenn die EmpCo-Richtlinie den Rahmen vorgibt, sind die konkreten Pflichten, Fristen und Durchsetzungsmechanismen in der nationalen Umsetzung maßgeblich. Unternehmen mit grenzüberschreitender Vermarktung sollten daher besonders darauf achten, dass Aussagen in verschiedenen EU-Märkten konsistent und jeweils rechtskonform ausgestaltet sind.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wettbewerbsrecht.

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Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar. Für die Bewertung konkreter Werbeaussagen sind stets die Umstände des Einzelfalls sowie die jeweils geltende nationale Umsetzung entscheidend.



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