Ausgangspunkt: Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und die Frage der Darlegungslast
Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt betroffenen Personen das Recht, unzutreffende personenbezogene Daten berichtigen zu lassen (Art. 16 DSGVO). In der Praxis stellt sich dabei häufig die Vorfrage, wem im Streitfall die Aufgabe zukommt, die Unrichtigkeit bzw. Richtigkeit der betreffenden Angaben darzulegen und zu belegen. Damit verbunden ist auch die Abgrenzung zu Konstellationen, in denen nicht eine „falsche Tatsache“, sondern eine Wertung, ein Verdacht oder eine Einordnung im Raum steht.
Maßstab der „Unrichtigkeit“ und Abgrenzung zu Bewertungen
Tatsachenangaben als Gegenstand des Berichtigungsanspruchs
Der Berichtigungsanspruch knüpft an die Qualität der verarbeiteten Information an: Gegenstand sind personenbezogene Daten, die einen konkreten Tatsachenkern aufweisen und objektiv zutreffend oder unzutreffend sein können. Nur für solche Daten lässt sich überhaupt sinnvoll von „Richtigkeit“ oder „Unrichtigkeit“ sprechen.
Werturteile und Einordnungen
Nicht jede gespeicherte oder veröffentlichte Information ist eine nach Art. 16 DSGVO berichtigungsfähige Tatsache. Soweit es sich um Wertungen, Einschätzungen oder Schlussfolgerungen handelt, ist der Maßstab der objektiven Richtigkeit nur eingeschränkt anwendbar. Der datenschutzrechtliche Berichtigungsmechanismus ist damit nicht ohne Weiteres ein Instrument zur Korrektur inhaltlicher Bewertungen.
Wer muss die Unrichtigkeit nachweisen?
Mitwirkung der betroffenen Person
In der Auseinandersetzung über eine begehrte Berichtigung liegt es typischerweise nahe, dass die betroffene Person die Tatsachen bezeichnet, die aus ihrer Sicht die Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten begründen. Denn nur auf dieser Grundlage kann der Verantwortliche prüfen, ob die Verarbeitung inhaltlich korrekt ist oder ob eine Anpassung vorzunehmen ist.
Prüf- und Reaktionspflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche ist zugleich nicht auf eine rein formale Entgegennahme beschränkt. Er hat ein Berichtigungsbegehren inhaltlich einzuordnen und zu prüfen, ob die gespeicherten Daten zutreffend sind. Welche Nachweise dabei im Einzelnen erforderlich oder zumutbar sind, hängt vom Kontext der Verarbeitung, der Datenquelle und der Art der Information ab.
Keine pauschale Beweisregel „zu Lasten“ nur einer Seite
Eine starre, allgemein gültige Zuordnung der Beweislast ausschließlich an eine Partei lässt sich in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres verallgemeinern. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls: Art der Daten, Herkunft der Information, Dokumentationslage, Prüfpflichten und die konkrete Ausgestaltung des Streitstoffs.
Besondere Konstellationen: Verdachtsangaben und laufende Verfahren
Verdachtsberichterstattung und datenschutzrechtliche Einordnung
Soweit Daten einen Verdacht oder eine noch nicht abschließend geklärte Sachlage abbilden, stellt sich die Frage anders als bei feststehenden Tatsachen. In solchen Fällen geht es nicht nur um „richtig“ oder „falsch“, sondern um die korrekte Darstellung des Status: ob also tatsächlich ein Verdacht besteht, wie er begründet ist und ob die Darstellung als Verdacht hinreichend kenntlich bleibt.
Unschuldsvermutung und Quellenlage
Bei Bezug zu laufenden Verfahren ist besondere Zurückhaltung geboten. Solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist bei personenbezogenen Angaben mit Verfahrensbezug die Unschuldsvermutung zu beachten. Ebenso kommt es darauf an, ob und inwieweit die Information auf belastbaren Quellen beruht und ob die Datenverarbeitung den Charakter und die Grenzen der Quelle zutreffend wiedergibt.
Verhältnis zu weiteren Betroffenenrechten (Einordnung statt Vorwegnahme)
Der Berichtigungsanspruch steht im Zusammenhang mit weiteren Betroffenenrechten, insbesondere mit dem Anspruch auf Löschung (Art. 17 DSGVO) sowie mit Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO). Welche Rechtsfolge im Ergebnis einschlägig ist, hängt davon ab, ob eine objektive Unrichtigkeit vorliegt, ob Daten lediglich unvollständig sind oder ob die Verarbeitung einem anderen rechtlichen Konflikt (etwa zur Zulässigkeit der Speicherung als solcher) unterliegt. Der Berichtigungsanspruch dient dabei nicht dazu, offene Tatsachenfragen ohne Anknüpfung an objektiv überprüfbare Kriterien vorwegzunehmen.
Einzelfallabhängigkeit und praktische Relevanz für Unternehmen
Unternehmen verarbeiten personenbezogene Daten in unterschiedlichen Rollen und Systemen – intern, in Konzernstrukturen, im Rahmen von Compliance-Prozessen, in Kunden- und Vertragsbeziehungen oder in öffentlichkeitsbezogenen Kontexten. Je nach Datenkategorie und Verwendungszweck kann die Frage, wie „Richtigkeit“ festzustellen ist und welche Nachweise verlangt werden können, erheblich variieren. Entsprechend ist die Zuordnung von Darlegungs- und Prüfpflichten regelmäßig durch den konkreten Sachverhalt geprägt.
Überleitung: Klärungsbedarf bei Berichtigung, Nachweisen und Verfahrensbezug
Wo Berichtigungsbegehren mit strittigen Tatsachen, Verdachtslagen oder laufenden Verfahren zusammentreffen, entsteht häufig ein Spannungsfeld zwischen den Rechten der betroffenen Person und den Pflichten sowie berechtigten Interessen des Verantwortlichen. Wenn hierzu Klärungsbedarf besteht, kann eine Einordnung der datenschutzrechtlichen Anforderungen im konkreten Kontext sinnvoll sein. Weitere Informationen zur Rechtsberatung im Datenschutz durch MTR Legal Rechtsanwälte finden sich unter dem angegebenen Link.
from MTR Legal Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/dsgvo-beweislast-bei-fehlerhaften-daten-wer-ist-verantwortlich/
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