Sunday, April 5, 2026

Unterhaltsvorschussgesetz: Kein dauerhaftes Getrenntleben bei Einreisehindernissen


Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Unterhaltsvorschuss bei aufenthaltsrechtlicher Trennung

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) als „dauernd getrennt lebend“ anzusehen sind, wenn das gemeinsame Zusammenleben allein an aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen scheitert. Gegenstand war damit die Abgrenzung zwischen einer tatsächlichen Trennung der Lebensgemeinschaft und einer lediglich durch rechtliche Vorgaben erzwungenen räumlichen Distanz.

Rechtlicher Hintergrund: Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Zweck und Systematik des UVG

Das Unterhaltsvorschussgesetz sieht staatliche Leistungen für Kinder vor, wenn ein Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Barunterhalt leistet. Die Leistung knüpft dabei an bestimmte familiäre und tatsächliche Verhältnisse an, insbesondere an das Leben des Kindes in einem Haushalt, der nur von einem Elternteil geführt wird.

Bedeutung des Merkmals „dauernd getrennt lebend“

Für verheiratete Eltern ist zentral, ob sie „dauernd getrennt leben“. Dieses Tatbestandsmerkmal dient als Abgrenzung: Ein Anspruch kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und das Kind bei einem Elternteil lebt, der den Haushalt allein führt. Das Gericht hatte zu klären, ob eine räumliche Abwesenheit eines Ehegatten, die ausschließlich auf aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen beruht, hierfür ausreicht.

Kernaussagen der Entscheidung: Kein „dauerndes Getrenntleben“ bei bloß aufenthaltsrechtlicher räumlicher Trennung

Räumliche Trennung ersetzt nicht zwingend die Trennung der Lebensgemeinschaft

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die bloße räumliche Trennung nicht automatisch mit einem „dauernden Getrenntleben“ gleichzusetzen. Maßgeblich ist, ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist oder ob sie – trotz der Distanz – fortbestehen soll und von den Ehegatten weiterhin getragen wird.

Aufenthaltsrechtliche Einreisehindernisse als äußerer Zwang

Sind die Ehegatten nicht deshalb getrennt, weil sie die Lebensgemeinschaft beenden, sondern weil ein Ehegatte aufgrund aufenthaltsrechtlicher Vorgaben nicht einreisen oder sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf, liegt nach der gerichtlichen Bewertung nicht ohne Weiteres ein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne des UVG vor. Entscheidend ist, dass die räumliche Trennung in solchen Konstellationen nicht auf einer Trennungsentscheidung beruht, sondern auf einem rechtlich bedingten Hindernis.

Abgrenzung zur auf Dauer angelegten Trennung

Das Gericht stellt zugleich klar, dass ein dauerndes Getrenntleben dann anzunehmen ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht mehr beabsichtigt ist. Eine unfreiwillige räumliche Trennung aufgrund aufenthaltsrechtlicher Beschränkungen genügt demnach nicht, um dieses Tatbestandsmerkmal allein hierauf zu stützen.

Einordnung für Praxis und Verwaltung

Konsequenzen für die Anspruchsprüfung nach dem UVG

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei verheirateten Eltern eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht ausschließlich darauf an, ob ein Ehegatte tatsächlich im Haushalt anwesend ist, sondern darauf, ob die eheliche Lebensgemeinschaft beendet ist oder – trotz räumlicher Distanz – fortbestehen soll und nur aus äußeren Gründen nicht verwirklicht werden kann.

Schnittstelle zwischen Familien- und Aufenthaltsrecht

Der Fall zeigt die Wechselwirkung zwischen dem Unterhaltsvorschussrecht und aufenthaltsrechtlichen Konstellationen: Aufenthaltsrechtliche Restriktionen können faktisch zu einer Trennung führen, ohne dass dies zugleich die familienrechtlich bedeutsame Auflösung der Lebensgemeinschaft bedeutet. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft damit an eine am Zweck des UVG orientierte Auslegung an.

Quelle

Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf der Berichterstattung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Veröffentlichung vom 02.04.2026 auf urteile.news:
https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-5-C-724_Kein-dauerndes-Getrenntleben-von-Ehegatten-im-Sinne-des-Unterhaltsvorschussgesetzes-bei-aufenthaltsrechtlichen-Einreisehindernissen~N35884

Beratungseinordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Konstellationen an der Schnittstelle von Unterhaltsvorschuss, Trennungsstatus und aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen erfordern regelmäßig eine präzise Einordnung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Wenn hierzu Klärungsbedarf besteht, kann eine individuelle Rechtsberatung im Familienrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht kommen.



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Saturday, April 4, 2026

UBS (D) Euroinvest Immobilien in der Krise: Was Anleger jetzt wissen müssen

Der offene Immobilienfonds UBS (D) Euroinvest Immobilien steht im Fokus, weil die Rücknahme und Ausgabe von Anteilen ausgesetzt wurde. Für betroffene Anleger ist das ein gravierender Einschnitt. Denn wer in einen offenen Immobilienfonds investiert, rechnet häufig zumindest mit einer gewissen Planbarkeit und Verfügbarkeit des investierten Kapitals. Genau diese Erwartung wird im aktuellen Fall erschüttert.

Seit dem 25. März 2026 können Anleger ihre Anteile über die Fondsgesellschaft vorerst nicht mehr zurückgeben. Die Aussetzung betrifft auch Rückgaben, die bereits zuvor angemeldet wurden und nach diesem Zeitpunkt hätten ausgeführt werden sollen. Damit ist der UBS (D) Euroinvest Immobilien in einer Situation, die für Anleger nicht nur wirtschaftlich belastend, sondern auch rechtlich hochrelevant sein kann.

Was beim UBS-Fonds konkret passiert ist

Nach den veröffentlichten Informationen hat die UBS die Rücknahme und zugleich auch die Ausgabe neuer Anteile ausgesetzt. Als Grund wurde angegeben, dass die liquiden Mittel des Fonds nicht ausreichen, um die zur Rückgabe vorgelegten Anteile auszuzahlen und gleichzeitig die ordnungsgemäße laufende Bewirtschaftung des Immobilien-Sondervermögens sicherzustellen. Damit ist der Kern des Problems klar benannt: Es fehlt an kurzfristig verfügbarer Liquidität.

Der Fall ist auch deshalb bemerkenswert, weil es sich um den ersten offenen Immobilienfonds in dieser aktuellen Entwicklung handelt, der schwerpunktmäßig in Bürogebäude investiert. Andere in diesem Jahr bereits betroffene Fonds waren nach den veröffentlichten Berichten vor allem im Bereich Wohnimmobilien tätig. Der UBS-Fonds steht damit exemplarisch für den Druck, der inzwischen auch auf gewerblich geprägten Immobilienportfolios lastet.

Warum der UBS (D) Euroinvest Immobilien unter Druck geraten ist

Offene Immobilienfonds geraten in einem schwierigen Marktumfeld schnell in eine gefährliche Lage. Das liegt an ihrer Struktur: Das Anlegergeld ist überwiegend in Immobilien gebunden und steht deshalb nicht kurzfristig als Bargeld zur Verfügung. Wenn viele Anleger gleichzeitig ihre Anteile zurückgeben wollen, muss das Fondsmanagement Liquidität schaffen. In der Praxis bedeutet das regelmäßig, dass Immobilien verkauft werden müssen. Genau das ist aber langwierig und in einem angespannten Markt oft nur mit Preisrisiken möglich.

Hinzu kommt das veränderte Zinsumfeld. Steigende Zinsen haben offene Immobilienfonds doppelt belastet: Einerseits stehen Anlegern wieder attraktivere Alternativen zur Verfügung, andererseits sind die Finanzierungskosten gestiegen. Zusätzlich haben gerade Büro- und Gewerbeimmobilien durch strukturelle Veränderungen wie Homeoffice und Online-Handel an Wert verloren. Das erhöht den Druck auf Fonds, deren Portfolios stark in solchen Segmenten investiert sind.

Was der Rücknahmestopp für Anleger bedeutet

Für Anleger ist entscheidend: Ein Rücknahmestopp ist keine bloße Formalität. Er bedeutet, dass das investierte Kapital über die Fondsgesellschaft vorerst nicht verfügbar ist. Eine solche Aussetzung kann nach den maßgeblichen Vorgaben bis zu 36 Monate dauern. Für viele Anleger ist das ein erheblicher Eingriff, vor allem dann, wenn die Beteiligung als gut planbare oder sichere Geldanlage verstanden wurde.

Dabei ist schon der Normalbetrieb offener Immobilienfonds keineswegs so flexibel, wie manche Anleger annehmen. Bereits ohne Aussetzung müssen Anleger bei einer Rückgabe über die Fondsgesellschaft in der Regel 12 Monate auf ihr Geld warten; für Neuanleger gelten sogar 24 Monate. Im Fall des UBS-Fonds verschärft sich diese ohnehin eingeschränkte Verfügbarkeit nun nochmals deutlich.

Verkauf über die Börse: möglich, aber oft mit deutlichen Nachteilen

Zwar können Anleger ihre Anteile grundsätzlich über die Börse verkaufen. Das löst das Problem jedoch häufig nicht wirklich, sondern verlagert es. Denn beim Börsenverkauf müssen regelmäßig deutliche Abschläge hingenommen werden. Für offene Immobilienfonds wurde zuletzt ein durchschnittlicher Börsenabschlag von rund 18 Prozent unter dem regulären Rücknahmepreis genannt. Für betroffene Anleger kann das bedeuten, dass ein schneller Ausstieg nur mit spürbaren wirtschaftlichen Einbußen möglich ist.

Gerade deshalb ist der Rücknahmestopp beim UBS (D) Euroinvest Immobilien für viele Anleger so brisant: Wer Liquidität benötigt oder die Beteiligung kurzfristig beenden möchte, steht unter erheblichem Druck. Entweder er wartet auf unbestimmte Zeit oder er verkauft mit Abschlägen. Beides kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

Weitere wichtige Informationen zum UBS-Fonds

Der Fonds verfügt nach den veröffentlichten Angaben über ein Vermögen von rund 420 Millionen Euro und gilt damit als eher kleiner offener Immobilienfonds. Das ist für die Bewertung der Lage nicht unwichtig. Denn wenn bei einem kleineren Fonds in größerem Umfang Immobilien verkauft werden müssen, kann das die wirtschaftliche Stabilität zusätzlich belasten.

Zudem war die größte Anteilsklasse des Fonds für institutionelle Anleger gedacht. Privatanleger halten nach den veröffentlichten Informationen nur ein geringes Volumen. Dennoch hat der Fall erhebliche Signalwirkung für private Investoren. Denn er zeigt, dass offene Immobilienfonds auch dann in eine akute Krise geraten können, wenn sie zuvor als vergleichsweise stabil wahrgenommen wurden.

Warum Anleger jetzt auch ihre Beratung prüfen sollten

Für betroffene Anleger stellt sich jetzt nicht nur die Frage, wie es mit dem Fonds wirtschaftlich weitergeht. Ebenso wichtig ist die Frage, wie die Beteiligung damals vermittelt wurde. Wurde der Fonds als sicher, konservativ oder als gut verfügbarer Baustein empfohlen? Wurden Rückgabefristen, Liquiditätsrisiken, mögliche Abschläge beim Börsenverkauf und die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme klar erläutert? Genau diese Punkte können rechtlich entscheidend sein.

Öffentlich wird bereits thematisiert, dass offene Immobilienfonds Anlegern teils als besonders sichere Anlage dargestellt worden seien und dass Anleger Verluste erlitten haben oder sich falsch beraten fühlen. Das bedeutet nicht automatisch, dass in jedem Einzelfall ein Anspruch besteht. Es zeigt aber sehr deutlich, dass eine rechtliche Prüfung gerade jetzt sinnvoll ist.

Warum schnelles Handeln wichtig ist

Betroffene Anleger sollten jetzt nicht abwarten. Je früher die Beteiligung und die damalige Beratung geprüft werden, desto besser lässt sich klären, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Gerade Beratungsunterlagen, Zeichnungsscheine, E-Mails, Produktinformationen und Gesprächsdokumentationen können später eine wichtige Rolle spielen. Wer hier frühzeitig handelt, verbessert regelmäßig seine Ausgangsposition.  

Fazit: Jetzt Beratung durch MTR Legal Rechtsanwälte in Anspruch nehmen

Der UBS (D) Euroinvest Immobilien steckt in einer ernsthaften Krise. Der Rücknahmestopp seit dem 25. März 2026, die fehlende Liquidität, die mögliche Dauer der Aussetzung von bis zu 36 Monaten und die Risiken eines Verkaufs über die Börse zeigen, dass Anleger die Situation sehr ernst nehmen sollten.

Wer in den UBS-Fonds investiert hat, sollte jetzt nicht nur auf die weitere Entwicklung des Fonds schauen, sondern vor allem die eigene rechtliche Situation prüfen lassen. Wurde die Beteiligung als sicher dargestellt oder wurden Risiken nicht ausreichend erklärt, kann eine anwaltliche Prüfung entscheidend sein.

MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt betroffene Anleger bei der rechtlichen Bewertung ihrer Beteiligung am UBS (D) Euroinvest Immobilien. Wer betroffen ist oder Zweifel an der damaligen Beratung hat, sollte jetzt schnell Kontakt zu MTR Legal aufnehmen und seinen Fall prüfen lassen.



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Friday, April 3, 2026

DJ fordert Zahlung trotz abgesagter Hochzeitsfeier


Vergütungsanspruch trotz Ausfall der Hochzeitsfeier

Die Absage einer Hochzeitsfeier führt nicht ohne Weiteres dazu, dass ein beauftragter Dienstleister leer ausgeht. Das zeigt eine gerichtliche Entscheidung, über die Juraforum berichtet (Quelle: Juraforum, Beitrag „DJ hat Anspruch auf Gage für abgesagte Hochzeitsfeier“, abrufbar unter dem in der Anfrage genannten Link). Im Kern ging es um die Frage, ob ein DJ, der für eine Hochzeit gebucht wurde, seine vereinbarte Vergütung auch dann verlangen kann, wenn die Feier nicht stattfindet.

Ausgangslage: Vertragliche Bindung und spätere Absage

Beauftragung des DJs und vereinbarte Konditionen

Nach dem berichteten Sachverhalt war ein DJ für eine Hochzeitsveranstaltung engagiert worden. Zwischen den Parteien bestand eine vertragliche Abrede über den Einsatz am Veranstaltungstag sowie über die hierfür geschuldete Zahlung.

Wegfall der Veranstaltung und Forderung nach Zahlung

Im Anschluss wurde die Feier abgesagt. In der Folge verlangte der DJ die vereinbarte Gage. Demgegenüber wurde eingewandt, wegen des Ausfalls der Veranstaltung bestehe keine Zahlungspflicht.

Rechtliche Einordnung: Vertragstyp und Risikoverteilung

Dienstvertragliche Prägung der DJ-Leistung

Die Entscheidung stellt nach der Darstellung bei Juraforum maßgeblich darauf ab, wie die Leistung rechtlich einzuordnen ist. Bei einem DJ-Auftritt steht regelmäßig die Tätigkeit als solche im Vordergrund, nicht die Herbeiführung eines bestimmten „Erfolgs“ im Sinne eines werkvertraglichen Endprodukts. Diese Einordnung hat Auswirkungen darauf, unter welchen Voraussetzungen ein Vergütungsanspruch trotz Nichtdurchführung bestehen kann.

Bedeutung der Absage für den Vergütungsanspruch

Im Mittelpunkt stand, ob die Absage der Feier dem Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen ist und welche Folgen dies für die Zahlungspflicht hat. Nach der berichteten gerichtlichen Würdigung kann der Anspruch auf Vergütung fortbestehen, wenn die Leistung aus Gründen nicht erbracht wird, die der Sphäre des Auftraggebers zugerechnet werden.

Kernaussagen der Entscheidung nach der Berichterstattung

Anspruch auf Gage trotz Nichtauftritt

Ausweislich des bei Juraforum wiedergegebenen Ergebnisses wurde dem DJ ein Vergütungsanspruch zuerkannt, obwohl der Auftritt infolge der Absage nicht stattfand. Ausschlaggebend war nach der Darstellung, dass der Dienstleister seine Leistung angeboten bzw. leistungsbereit war und die Nichtdurchführung nicht aus seinem Verantwortungsbereich herrührte.

Keine weitergehenden Feststellungen über den Einzelfall hinaus

Die Entscheidung beruht auf der konkreten Vertragslage und den Umständen des Einzelfalls. Allgemeingültige Aussagen lassen sich daraus nur eingeschränkt ableiten, insbesondere wenn Vertragsgestaltung, Stornoregelungen oder die Hintergründe einer Absage abweichen.

Einordnung für die Vertragspraxis

Relevanz klarer vertraglicher Regelungen

Der Fall verdeutlicht, dass bei der Beauftragung von Leistungen für Veranstaltungen die Ausgestaltung der Vereinbarungen – insbesondere zu Vergütung, Leistungsbereitschaft und Folgen einer Absage – für die spätere rechtliche Bewertung maßgeblich sein kann. Welche Rechtsfolgen eintreten, hängt regelmäßig von den konkreten Abreden und der Zuordnung des Risikos der Nichtdurchführung ab.

Anknüpfungspunkte bei Fragen rund um Absage, Vergütung und Leistungsbereitschaft

Wer im Zusammenhang mit abgesagten Veranstaltungen, Vergütungsforderungen oder der Auslegung vertraglicher Abreden Klärungsbedarf hat, kann eine Einordnung im Rahmen einer professionellen Begleitung im Vertragsrecht in Betracht ziehen. Informationen zu unserer Rechtsberatung im Vertragsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte finden sich unter dem angegebenen Link.



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Richtlinien zur Rückstellungsbildung bei Vorruhestandsmodellen


Ausgangspunkt der Entscheidung

Unternehmen bilden in ihrer Handels- und Steuerbilanz Rückstellungen, um wirtschaftliche Belastungen abzubilden, die dem Grunde nach bereits angelegt sind, deren Höhe oder Fälligkeit jedoch noch nicht abschließend feststeht. In der Praxis stellt sich diese Frage insbesondere bei Vorruhestandsmodellen, bei denen Arbeitnehmer nach einer aktiven Beschäftigungsphase in eine Freistellungsphase wechseln und anschließend Leistungen bis zum Beginn der gesetzlichen Altersversorgung erhalten können.

Die hier behandelte BFH-Pressemitteilung befasst sich mit der steuerlichen Behandlung einer solchen Gestaltung und der Frage, ob und in welchem Umfang für Verpflichtungen aus einem Vorruhestandsmodell Rückstellungen gebildet werden dürfen. Quelle für die nachfolgenden Angaben ist die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie sie in dem verlinkten Beitrag wiedergegeben wird.

Vorruhestandsmodell und bilanzieller Streitpunkt

Typische Ausgestaltung: Arbeitsphase und Freistellungsphase

Im zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Vorruhestandsmodell so angelegt, dass der Arbeitnehmer zunächst weiter tätig ist und anschließend – vor Erreichen der Regelaltersgrenze – von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Für beide Phasen sind Zahlungen bzw. wirtschaftliche Vorteile vorgesehen, die aus Sicht des Arbeitgebers eine Verpflichtung begründen können.

Kernfrage: Zeitpunkt und Umfang der Rückstellungsbildung

Streitentscheidend war, ob die Verpflichtungen bereits während der aktiven Arbeitsphase in einer Weise wirtschaftlich verursacht sind, die eine Rückstellungsbildung rechtfertigt, oder ob die Rückstellung (ganz oder teilweise) erst zu einem späteren Zeitpunkt anzusetzen ist. Im Zentrum stand damit die periodengerechte Zuordnung des Aufwands sowie die Abgrenzung zwischen bereits „erdienter“ Verpflichtung und künftiger, noch nicht hinreichend verfestigter Belastung.

Einordnung der BFH-Aussagen zur Rückstellung

Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Verursachung

Nach der in der Pressemitteilung dargestellten Linie des BFH kommt es für die Rückstellungsbildung entscheidend darauf an, ob die Verpflichtung wirtschaftlich im abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht ist. Dabei ist zu würdigen, ob die spätere Leistung des Arbeitgebers bereits durch die in der Arbeitsphase erbrachte Tätigkeit des Arbeitnehmers „mitveranlasst“ wird oder ob die Verpflichtung erst mit Beginn der Freistellungsphase bzw. durch weitere Voraussetzungen entsteht.

Abgrenzung von bereits begründeten Verpflichtungen und zukünftigen Risiken

Die BFH-Ausführungen verdeutlichen nach der Pressemitteilung, dass nicht jede künftige Zahlung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell automatisch zu einer Rückstellung in der aktiven Beschäftigungsphase führt. Maßgeblich ist vielmehr, ob am Bilanzstichtag eine hinreichend konkretisierte und rechtlich oder faktisch verfestigte Verpflichtung besteht, die ihrer Ursache nach der Vergangenheit zuzuordnen ist. Andernfalls verbleibt es bei der bilanziellen Nichtberücksichtigung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung die erforderliche Bestimmtheit erreicht.

Bedeutung für die Bilanzierungspraxis

Auswirkungen auf Steuerbilanz und Ergebnisabgrenzung

Die Entscheidung hat – so wie sie in der BFH-Pressemitteilung zusammengefasst ist – Relevanz für die steuerliche Gewinnermittlung, weil die Anerkennung oder Versagung einer Rückstellung unmittelbar den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Steuerlast der jeweiligen Periode beeinflusst. Vorruhestandsmodelle können dabei – je nach Ausgestaltung – zu komplexen Abgrenzungsfragen führen, insbesondere wenn Arbeits- und Freistellungsphase in einem einheitlichen Regelungskonzept verbunden werden.

Relevanz der konkreten Vertrags- und Modellgestaltung

Die BFH-Position knüpft nach der Pressemitteilung an die konkrete Ausformung der Zusage und die Bedingungen der Leistungsgewährung an. Damit rückt die dokumentierte Struktur des Vorruhestandsmodells in den Vordergrund: Welche Voraussetzungen gelten, wann verfestigt sich der Anspruch, und wie ist der Zusammenhang zwischen erbrachter Arbeitsleistung und späterer Zahlung rechtlich ausgestaltet? Solche Parameter sind für die bilanziellen Konsequenzen typischerweise ausschlaggebend.

Verfahrensstand und Quellenhinweis

Die vorstehenden Hinweise beruhen auf der vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Pressemitteilung, wie sie im Originalbeitrag unter https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/rueckstellungsbildung-bei-vorruhestandsmodell_166_681412.html dargestellt wird. Pressemitteilungen geben den Inhalt einer Entscheidung regelmäßig zusammenfassend wieder; für die vollständige rechtliche Würdigung ist der veröffentlichte Entscheidungstext maßgeblich, sobald dieser im Volltext vorliegt.

Überleitung: Klärungsbedarf bei Rückstellungen und Vorruhestand

Vorruhestandsregelungen berühren regelmäßig Bilanzierungsfragen mit erheblicher Tragweite, insbesondere bei der Abgrenzung von bereits verursachtem Aufwand und künftigen Verpflichtungen. Wenn in diesem Zusammenhang Klärungsbedarf zu steuerlichen Auswirkungen, zur Einordnung von Verpflichtungsstrukturen oder zur Behandlung in der Steuerbilanz besteht, kann eine Rechtsberatung im Steuerrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte die erforderliche rechtliche Einordnung im konkreten Unternehmenskontext unterstützen.



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Thursday, April 2, 2026

Preisangaben im Supermarkt müssen klar und nicht irreführend sein


Irreführungsrisiken bei werblichen Preisangaben im Lebensmitteleinzelhandel

Preisbezogene Werbung beeinflusst Kaufentscheidungen in besonderem Maße. Gerade im stationären Handel wird deshalb sorgfältig geprüft, ob Aufmachung und Aussagekraft einer Preiswerbung für Verbraucher klar, zutreffend und eindeutig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Preisangabe durch zusätzliche Hervorhebungen wie Schlagworte, Blickfänge oder Signalfarben als besonderes Angebot dargestellt wird.

Entscheidung des OLG Karlsruhe: Maßstab der Irreführung bei Blickfangwerbung

Gegenstand des Verfahrens

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 27.03.2026, Az. 14 U 83/25) stand die Frage im Mittelpunkt, ob eine im Supermarkt verwendete werbliche Preisankündigung mit der Bezeichnung „Super-Knüller“ Verbraucher über den tatsächlichen Angebotscharakter täuschen kann. Streitgegenstand war damit nicht der Umstand, dass ein Preis genannt wurde, sondern die Wirkung der Gesamtgestaltung der Werbung und die Erwartung, die dadurch ausgelöst wird.

Einordnung als geschäftliche Handlung

Das Gericht befasste sich mit einer typischen Konstellation des Lauterkeitsrechts: Eine Preisangabe wurde nicht neutral kommuniziert, sondern durch eine plakative Auslobung als herausragender Preisvorteil positioniert. Der rechtliche Prüfungsmaßstab richtet sich dabei nach der Sicht eines durchschnittlich informierten sowie verständigen Verbrauchers, der der Werbung situationsadäquat Aufmerksamkeit entgegenbringt. Entscheidend ist, ob die Darstellung geeignet ist, eine Fehlvorstellung über die Vorteile des Angebots zu erzeugen.

„Super-Knüller“ als Aussage über einen besonderen Preisvorteil

Erwartungshaltung des Verkehrs

Die Bezeichnung „Super-Knüller“ ist nach der vom Gericht zugrunde gelegten Verkehrsauffassung nicht lediglich eine neutrale Werbefloskel. In der konkreten Verwendung kann sie vielmehr den Eindruck vermitteln, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot, das sich deutlich vom üblichen Preisniveau abhebt. Maßgeblich ist dabei die Gesamtschau: Wortwahl, optische Hervorhebung und der Kontext der Preiswerbung können zusammen eine bestimmte Erwartung beim Publikum begründen.

Anforderungen an die Richtigkeit des Eindrucks

Wird ein Angebot in dieser Weise als außergewöhnlich vorteilhaft dargestellt, muss der tatsächliche Preisvorteil mit dem erweckten Eindruck in Einklang stehen. Andernfalls kann eine Irreführung vorliegen. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung ist dabei nicht ausschlaggebend, ob einzelne Informationen für sich genommen zutreffen, sondern ob die Werbung in ihrer Gesamtwirkung eine unzutreffende Vorstellung über die Vorteilhaftigkeit des Preises vermittelt.

Transparenz und Klarheit als Leitlinien der Preiswerbung

Blickfang und Aufklärung

Preiswerbung arbeitet häufig mit blickfangartigen Elementen. Diese Gestaltung ist nicht per se unzulässig. Sie kann jedoch dann problematisch werden, wenn der Blickfang eine zentrale Aussage transportiert, die durch weitere Informationen nicht in hinreichender Weise relativiert oder präzisiert wird. Das OLG Karlsruhe knüpft insoweit an die Grundsätze an, wonach der Werbende die durch den Blickfang erzeugte Erwartung nicht offenlassen darf, wenn ohne zusätzliche Klarstellung ein unzutreffendes Gesamtbild entsteht.

Relevanz für die Marktentscheidung

Für die Beurteilung der Irreführungsgefahr ist ferner von Bedeutung, dass Preisangaben typischerweise eine wesentliche Rolle für die Kaufentscheidung spielen. Wird der Eindruck eines außergewöhnlichen Sonderangebots erzeugt, kann dies geeignet sein, Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie bei zutreffender Einordnung des Angebots so nicht getroffen hätten.

Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen im Handel

Die Entscheidung verdeutlicht, dass werbliche Superlative oder herausstellende Begriffe im Zusammenhang mit Preisen nicht losgelöst von ihrer faktischen Grundlage betrachtet werden. Die rechtliche Bewertung knüpft daran an, welche konkrete Erwartung im Markt angesprochen wird und ob dieser Erwartung ein objektiv nachvollziehbarer Angebotsvorteil entspricht. Unternehmen, die Preisaktionen oder fortlaufende Werbekampagnen gestalten, sehen sich damit einem erhöhten Prüfungsmaßstab ausgesetzt, sobald der Eindruck eines „besonderen“ Preisniveaus gezielt ausgelöst wird.

Einordnung und Quelle

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die veröffentlichte Berichterstattung zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.03.2026 (Az. 14 U 83/25), abrufbar u. a. unter: https://urteile.news/OLG-Karlsruhe_14-U-8325_Super-Knueller–Preis-im-Supermarkt-darf-nicht-irrefuehrend-sein~N35866. Soweit Verfahren noch rechtlich fortentwickelt werden können, ist zu berücksichtigen, dass gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall an weitere Instanzen gebunden sein können.

Ansprechpartner bei Fragen zur lauterkeitsrechtlichen Einordnung

Wer im Zusammenhang mit Preiswerbung, Blickfanggestaltung oder der Abgrenzung zulässiger Werbeaussagen rechtliche Fragestellungen prüfen lassen möchte, findet weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte.



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Wednesday, April 1, 2026

Dach und Fach-Klausel: OLG Frankfurt bestätigt Rechte von Vermietern


Dach und Fach-Klausel: OLG Frankfurt stärkt Vermieter

Urteil des OLG Frankfurt vom 16. Oktober 2025 – Az. 14 U 103/20

 

Die sogenannte „Dach und Fach-Klausel“ ist im gewerblichen Mietrecht ein häufiger Streitpunkt. Mit Urteil vom 16. Oktober 2025 (Az. 14 U 103/20) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Bedeutung solcher Klauseln erneut hervorgehoben und klargestellt, dass Vermieterpflichten durch vertragliche Regelungen im gewerblichen Bereich wirksam begrenzt werden können – sofern die Vereinbarung hinreichend bestimmt ist und der Vertragsinhalt insgesamt trägt.

Gerade in gewerblichen Mietverhältnissen ist es üblich, Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten individuell zwischen den Parteien zu verteilen. Dabei beschreibt die „Dach und Fach-Klausel“ vereinfacht: Der Vermieter bleibt für die grundlegende Gebäudesubstanz verantwortlich (insbesondere Dach, tragende Bauteile sowie die äußere Gebäudehülle), während der Mieter typischerweise die Verantwortung für das „Innenleben“ übernimmt – etwa Innenausbau, Ausstattung, technische Anlagen innerhalb der Mietfläche und sonstige nicht tragende Bauteile.

 

Rechtlicher Hintergrund: Abweichungen von gesetzlichen Pflichten im Gewerbemietrecht

 

Ausgangspunkt ist, dass der Vermieter nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand verpflichtet ist. Im gewerblichen Mietrecht sind jedoch vertragliche Abweichungen hiervon in deutlich größerem Umfang möglich als im Wohnraummietrecht. Entscheidend ist, was die Parteien vereinbart haben – und wie diese Vereinbarung im Einzelfall auszulegen ist.

Wichtig für die Praxis: Bei formularmäßigen Vertragsklauseln (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) können Inhaltskontrollen eine Rolle spielen. Ob eine Klausel als individuell ausgehandelt oder als AGB zu bewerten ist, kann daher maßgeblich sein. Unabhängig davon gilt: Je pauschaler die Formulierung, desto größer das Streitpotenzial.

 

Keine eindeutige Definition von „Fach“

 

Der Begriff „Fach“ ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Genau daraus ergeben sich in der Praxis häufig Konflikte: Der Umfang der Vermieterpflichten hängt maßgeblich davon ab, wie weit „Fach“ verstanden wird. In Streitfällen geht es dann regelmäßig um die Abgrenzung zwischen wesentlichen konstruktiven Bestandteilen (eher Vermieterpflicht) und Bauteilen ohne tragende oder konstruktive Funktion (eher Mieterpflicht, wenn so vereinbart).

 

Der Fall: Sale-and-Lease-Back und Sanierungskosten in Millionenhöhe

 

Im entschiedenen Fall stritten das Land Hessen und eine Vermieterin. Das Land hatte im Rahmen eines Sale-and-Lease-Back-Modells mehrere Immobilien veräußert und anschließend langfristig zurückgemietet. Der Mietvertrag enthielt eine Dach und Fach-Klausel, nach der die Vermieterin lediglich für „Dach und Fach“ zuständig sein sollte.

Seit 2009 traten erhebliche Schäden am Innenputz sowie an tragenden Bauteilen auf. Das Land Hessen verlangte einen Vorschuss in Höhe von rund 10 Millionen Euro für Sanierungsmaßnahmen von der Vermieterin.

Bereits das Landgericht Fulda hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die vertragliche Vereinbarung wirksam ist und die gesetzlichen Instandhaltungspflichten des Vermieters im konkreten Vertrag wirksam eingeschränkt wurden.

 

Auslegung des Begriffs „Fach“: Innenputz fällt nicht darunter

 

Im Zentrum der Entscheidung stand die Auslegung des Begriffs „Fach“. Nach Auffassung des OLG Frankfurt umfasst „Fach“ nur solche Bauteile, die für Konstruktion und Funktionsfähigkeit des Gebäudes wesentlich sind. Dazu zählen insbesondere tragende Elemente sowie die äußere Gebäudehülle.

Der Innenputz gehört nach Ansicht des Gerichts ausdrücklich nicht dazu. Er sei lediglich ein nichttragender Überzug ohne statische Funktion. Folglich fällt seine Instandsetzung – bei einer entsprechenden vertraglichen Verteilung – nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

Auch systematische Erwägungen stützten dieses Ergebnis: Der Außenputz war im Vertrag ausdrücklich dem Vermieter zugeordnet; eine entsprechende Regelung zum Innenputz fehlte. Das wertete das Gericht als bewusstes Abgrenzungsmerkmal.

Eine vom Land behauptete allgemeine Verkehrsanschauung, wonach Innenputz regelmäßig unter „Dach und Fach“ falle, konnte das OLG Frankfurt zudem nicht feststellen. Pauschale Hinweise auf eine angebliche Üblichkeit genügen dafür nicht.

 

Konsequenzen für die Praxis: Enge Auslegung entlastet Vermieter

 

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung:

  • Dach und Fach-Klauseln sind eher eng auszulegen: Maßgeblich sind die wesentlichen konstruktiven Teile und die äußere Hülle.
  • Mieter tragen ein weitreichendes Instandhaltungsrisiko, wenn ihnen „alles außer Dach und Fach“ übertragen wird – auch bei erheblichen Kosten, sofern die Maßnahmen nicht dem Kern der Gebäudesubstanz zuzuordnen sind.
  • Beweislast und Darlegungslast sind praxisrelevant: Wer sich auf eine abweichende Auslegung (z. B. aufgrund behaupteter Branchenüblichkeit) beruft, muss diese Umstände substantiieren.

Gerade bei langfristigen Verträgen und komplexen Transaktionen wie Sale-and-Lease-Back kann das Instandhaltungsregime wirtschaftlich wichtiger sein als der reine Mietzins, weil es die Kostenrisiken über Jahrzehnte verschieben kann.

 

Präzise Vertragsgestaltung: Bauteile und Zuständigkeiten konkret benennen

 

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer klaren Vertragsgestaltung. Unklare oder zu pauschale Regelungen bergen erhebliche wirtschaftliche Risiken. Empfehlenswert ist es daher, Instandhaltung und Instandsetzung nicht nur abstrakt („Dach und Fach“), sondern konkret zu regeln, etwa durch:

  • Aufzählungen einzelner Bauteile (z. B. Dachhaut, Tragwerk, Außenfassade, Fenster, Leitungen, Klima-/Lüftungsanlagen, Innenputz, Bodenaufbauten),
  • Abgrenzungen nach Lage (außen vs. innen) und Funktion (tragend vs. nicht tragend),
  • Regelungen zu Prüf-/Wartungsintervallen und Dokumentationspflichten,
  • Mechanismen zu Kostenschwellen, Instandhaltungsbudgets, Rücklagen oder Umlage-/Erstattungsmodellen,
  • Vorschriften zur Mängelanzeige, Fristsetzung und Koordination von Maßnahmen.

Insbesondere sollten die Parteien vermeiden, sich im Streitfall auf unbestimmte Begriffe oder bloße Üblichkeiten verlassen zu müssen.

 

Verkehrsanschauung reicht nicht: Substantiierung ist erforderlich

 

Das OLG Frankfurt macht zudem deutlich: Wer eine bestimmte Auslegung mit einer angeblichen Verkehrsanschauung oder Branchenpraxis begründen möchte, muss diese im Prozess konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen. Allgemeine Behauptungen („das macht man so“) sind regelmäßig nicht ausreichend.

 

Fazit

 

Das Urteil des OLG Frankfurt (16. Oktober 2025 – Az. 14 U 103/20) schafft wichtige Orientierung zur Reichweite von Dach und Fach-Klauseln im gewerblichen Mietrecht. „Fach“ erfasst danach vor allem konstruktiv wesentliche Bestandteile, während Innenputz typischerweise nicht dazugehört. Für Vermieter bedeutet das eine klarere Begrenzung der Haftungs- und Kostenrisiken; Mieter sollten das vertragliche Instandhaltungsregime vor Vertragsschluss sorgfältig kalkulieren und – wo nötig – konkretisieren.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Immobilienrecht.

Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

 



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Neue Regeln zur Eintragung im serbischen Liegenschaftskataster


Ausgangslage und Regelungsrahmen

Serbien hat den rechtlichen Rahmen für die Eintragung von Rechten an Grundstücken und Gebäuden im Liegenschaftskataster weiterentwickelt. Maßgeblich ist dabei die Zielsetzung, das Eintragungsverfahren zu vereinheitlichen, die Verarbeitung von Anträgen zu beschleunigen und die Registerdaten verlässlicher nutzbar zu machen. Der im Folgenden dargestellte Inhalt beruht auf dem im Ausgangstext genannten Bericht (Quelle: Juraforum, Beitrag „SERBIEN: Wichtige Änderungen bei der Eintragung im Liegenschaftskataster“, abrufbar unter der vom Auftrag vorgegebenen URL).

Anpassungen bei der Eintragung in das Liegenschaftskataster

Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe

Die Änderungen betreffen insbesondere die Abläufe rund um die Eintragung von Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten. Der Gesetzgeber knüpft die Registerarbeit stärker an standardisierte Schritte, um die Bearbeitung von Eintragungsanträgen nachvollziehbarer zu gestalten. Damit soll die formelle Behandlung von Anträgen in der Praxis klarer abgegrenzt und die Registerführung als verlässliche Grundlage für Rechtsverkehr und Transaktionen gestärkt werden.

Anforderungen an Unterlagen und Nachweise

Im Mittelpunkt stehen zudem Vorgaben dazu, welche Dokumente und Nachweise für eine Eintragung vorzulegen sind und in welcher Form diese im Verfahren zu berücksichtigen sind. Die Neuregelungen zielen darauf ab, Unklarheiten über den Umfang der einzureichenden Unterlagen zu reduzieren und die Prüfung durch die Registerstellen zu strukturieren. Für Beteiligte kann dies bedeuten, dass die Registerfähigkeit bestimmter Dokumente und die formgerechte Zuleitung an Bedeutung gewinnen.

Digitalisierung und Registerpraxis

Elektronische Kommunikation und Verarbeitung

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Modernisierung der Registerpraxis durch digital geprägte Abläufe. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Bestreben, Verfahren elektronisch abbildbar zu machen und Bearbeitungsprozesse innerhalb der zuständigen Stellen zu vereinheitlichen. Dadurch rücken Fragen der formellen Ordnungsmäßigkeit elektronisch übermittelter oder elektronisch verarbeiteter Dokumente stärker in den Vordergrund.

Bedeutung für Transaktionen und Finanzierungen

Soweit Eintragungen Grundlage für Verfügungen, Erwerbsvorgänge oder Sicherheitenbestellungen sind, können Anpassungen im Katasterverfahren Auswirkungen auf Zeitplanung, Nachweisführung und die formellen Zwischenschritte im Vollzug haben. Der Registerstand bleibt dabei zentraler Bezugspunkt für die Bewertung von Eigentumszuordnung und Belastungssituation.

Rechtssicherheit und Transparenz im Grundstücksverkehr

Registerrichtigkeit und Nachvollziehbarkeit

Die Neuregelungen sind darauf ausgerichtet, die Nachvollziehbarkeit der Registerentscheidungen zu erhöhen und die Registerdaten als verlässliche Information im Rechtsverkehr zu festigen. Eine konsistentere Registerführung kann insbesondere dort an Bedeutung gewinnen, wo mehrere Rechte konkurrieren, frühere Eintragungen zu prüfen sind oder Dokumentationsketten lückenlos vorliegen müssen.

Einordnung des Berichts und Quellenbezug

Die vorstehenden Ausführungen geben die im genannten Ausgangsbeitrag beschriebenen Änderungen in neu gefasster Darstellung wieder und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Soweit im Zusammenhang mit gesetzlichen Anpassungen oder Verwaltungsabläufen von Umstellungen berichtet wird, handelt es sich um allgemeine Informationen auf Basis der genannten Quelle (Juraforum, siehe oben).

Bezug zur Beratungspraxis von MTR Legal

Änderungen im Kataster- und Eintragungswesen können bei grenzüberschreitenden Immobilientransaktionen, Strukturierungen oder Sicherheitenkonzepten eine präzise Abstimmung der formellen Schritte erfordern. Wenn sich hierzu im konkreten Zusammenhang rechtliche Fragen stellen, kann eine individuelle Begleitung im Rahmen der Rechtsberatung im Immobilienrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht kommen.



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