Wednesday, July 1, 2026

Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts zur Effizienzsteigerung

Am 10. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Ziel der Reform ist es, die Regeln für Schiedsverfahren in Deutschland an eine zunehmend digitale und international geprägte Wirtschaft anzupassen und den Schiedsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb weiter zu stärken.

Schiedsverfahren sind eine Alternative zum staatlichen Gerichtsverfahren: Anstelle eines staatlichen Gerichts entscheiden von den Parteien benannte Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter über den Streit. Gerade bei Wirtschafts- und Handelskonflikten werden Schiedsgerichte häufig vereinbart, etwa weil Verfahren typischerweise vertraulich geführt werden, weil sich Entscheider mit spezifischer Branchen- oder Sachkenntnis auswählen lassen und weil Schiedssprüche international vielfach gut durchsetzbar sind (insbesondere auf Grundlage des New Yorker Übereinkommens von 1958 zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche). Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Deutschland in den §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), die sich am UNCITRAL-Modellgesetz orientieren.

Bundeskabinett beschließt Reformimpuls

Die derzeitigen Vorschriften haben sich in der Praxis grundsätzlich bewährt, stammen aber in ihrer heutigen Form im Kern aus einer Zeit, in der elektronische Kommunikation, digitale Aktenführung und Videokonferenzen noch nicht zum Alltag grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen gehörten. Gleichzeitig konkurrieren Schiedsstandorte weltweit um internationale Verfahren. Vor diesem Hintergrund soll die Reform die praktische Handhabung modernisieren, Verfahrensabläufe verschlanken und die internationale Anschlussfähigkeit verbessern. Flankierend knüpft der Entwurf an neue Strukturen wie Commercial Courts und spezialisierte Spruchkörper an, um den Justiz- und Wirtschaftsstandort insgesamt zu stärken.

Geplante Änderungen im Überblick

1) Schiedsvereinbarungen: weniger strenge Form, mehr Praxisnähe

Nach geltendem Recht gelten für Schiedsvereinbarungen vergleichsweise strenge Formerfordernisse. Der Entwurf sieht vor, dass künftig nicht mehr allein die klassische Schriftform maßgeblich sein soll. Stattdessen sollen auch andere Kommunikationsmittel ausreichen, sofern sie eine dauerhafte Dokumentation ermöglichen.

Das würde in der Praxis insbesondere die Wirksamkeit von Schiedsklauseln erleichtern, die im Geschäftsverkehr per E‑Mail, über digitale Vertragsplattformen oder andere elektronische Wege geschlossen werden. Gleichzeitig bleibt entscheidend, dass sich der Wille zur Schiedsgerichtsbarkeit eindeutig feststellen lässt – denn Schiedsvereinbarungen entziehen den Streit im Grundsatz der staatlichen Gerichtsbarkeit.

2) Digitalisierung: Videokonferenzen und elektronische Schiedssprüche

Ein Schwerpunkt des Entwurfs ist die Digitalisierung des Schiedsverfahrens. Künftig soll ausdrücklich gesetzlich klargestellt werden, dass mündliche Verhandlungen per Videokonferenz zulässig sind. Zwar ist dies vielerorts bereits gelebte Praxis, eine klare gesetzliche Grundlage erhöht jedoch die Planungssicherheit – insbesondere, wenn Parteien oder Schiedsrichter in verschiedenen Staaten sitzen.

Zudem sollen Schiedssprüche elektronisch erlassen werden können. Damit wird eine vollständig digitale Verfahrensführung rechtlich besser abgesichert. In internationalen Verfahren kann dies Zeit und Kosten senken, etwa durch weniger Reiseaufwand und schnellere Dokumentenprozesse.

3) Mehr Englisch in gerichtlichen Verfahren mit Schiedsbezug

Internationale Wirtschaftsstreitigkeiten werden häufig auf Englisch geführt. Bislang führen gerichtliche Verfahren „rund um das Schiedsverfahren“ (z. B. Aufhebungs-, Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren) in Deutschland oft dazu, dass umfangreiche Übersetzungen erforderlich sind.

Der Entwurf will hier Erleichterungen schaffen: Unter bestimmten Voraussetzungen sollen englischsprachige Unterlagen ohne Übersetzung eingereicht werden können; Gerichte sollen aber weiterhin die Möglichkeit behalten, bei Bedarf eine Übersetzung zu verlangen. Außerdem sollen Verfahren vor bestimmten spezialisierten Spruchkörpern (u. a. Commercial Courts und in bestimmten Konstellationen auch vor dem Bundesgerichtshof) unter Voraussetzungen in englischer Sprache geführt werden können. Die Länder sollen darüber hinaus Spielräume erhalten, englischsprachige Verfahren auch bei entsprechend zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte zu ermöglichen.

Für international tätige Unternehmen könnte dies den Aufwand in Deutschland deutlich reduzieren und die Attraktivität des Standorts bei der Verfahrensgestaltung erhöhen.

4) Veröffentlichung von Schiedssprüchen: mehr Orientierung, Schutz von Vertraulichkeit

Schiedsverfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich. Das ist für viele Unternehmen ein Vorteil, führt aber auch dazu, dass sich eine leicht zugängliche, konsistente „Entscheidungslinie“ weniger sichtbar entwickelt als bei staatlichen Gerichten.

Der Entwurf sieht daher vor, die Veröffentlichung von Schiedssprüchen stärker zu fördern – grundsätzlich anonymisiert oder pseudonymisiert, um Geschäftsgeheimnisse und sensible Daten zu schützen. Den Parteien soll zudem regelmäßig ein Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung zustehen. Ausgenommen hiervon sind jedoch bestimmte gerichtliche Entscheidungen im Umfeld der Schiedsgerichtsbarkeit (z. B. Entscheidungen in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren), die – insbesondere bei den einschlägigen spezialisierten Spruchkörpern – verpflichtend veröffentlicht werden sollen. Das könnte die Vorhersehbarkeit erhöhen und die internationale Sichtbarkeit deutscher Entscheidungen stärken, ohne den Grundsatz der Vertraulichkeit im Schiedsverfahren vollständig aufzugeben.

Einordnung: Was sich für Unternehmen praktisch ändern kann

Sollte der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden, sind insbesondere folgende Effekte naheliegend:

  • Vertragsgestaltung wird einfacher, weil digitale Kommunikationsformen bei Schiedsklauseln rechtssicherer werden können.
  • Verfahren können effizienter werden, wenn Videoverhandlungen und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich gesetzlich abgesichert sind.
  • Internationale Verfahren werden zugänglicher, weil der Einsatz der englischen Sprache im gerichtlichen Umfeld schiedsbezogener Verfahren erleichtert werden soll.
  • Mehr Orientierung durch veröffentlichte Entscheidungen, ohne dass Vertraulichkeit vollständig verloren geht (Anonymisierung/Widerspruchsrecht).

Wichtig bleibt: Der Gesetzentwurf ist ein Regierungsvorhaben. Rechtsänderungen treten erst in Kraft, wenn Bundestag und Bundesrat das Gesetz beschlossen haben und es verkündet wurde. Unternehmen sollten daher bestehende Schiedsklauseln nicht vorschnell „automatisch“ als modernisiert ansehen, sondern – sobald der endgültige Gesetzestext feststeht – prüfen, ob Anpassungen sinnvoll sind, etwa zu Formulierungen, Sprache, Verfahrensregeln, institutionellen Schiedsordnungen und digitalen Abläufen.

Fazit

Mit dem Entwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sollen bewährte Strukturen fortentwickelt und zugleich an digitale Arbeitsweisen sowie internationale Anforderungen angepasst werden. Im Mittelpunkt stehen modernere Formanforderungen, digitale Verfahrenselemente, mehr englische Verfahrensmöglichkeiten und eine behutsam ausgeweitete Veröffentlichungspraxis. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen könnte dies Deutschland als Ort für Schiedsverfahren weiter aufwerten – vorausgesetzt, der Entwurf wird im Gesetzgebungsverfahren in dieser oder ähnlicher Form umgesetzt.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wirtschaftsrecht und in der Prozessführung: https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/prozessfuehrung/
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.



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