Wednesday, June 10, 2026

Handtuchservice bei Holmes Place: Höhere Preise bleiben ohne Effekt

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 (Az. 52 O 86/25) entschieden, dass eine von der Fitnessstudiokette „Holmes Place“ vorgenommene Erhöhung des Entgelts für einen Handtuchservice unwirksam ist. Die Entscheidung betrifft die vertraglichen Grundlagen für die gesonderte Berechnung einer Nebenleistung im Rahmen von Fitnessstudioverträgen.

Streit um Anpassung des Entgelts für Handtuchservice

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Betreiberin der Fitnessstudios berechtigt war, das bislang vereinbarte Entgelt für die Nutzung eines optionalen Handtuchservices einseitig anzuheben. Der Handtuchservice stellte eine zusätzlich buchbare Leistung dar, die neben dem eigentlichen Mitgliedsbeitrag angeboten wurde.

Nach den vertraglichen Regelungen behielt sich das Unternehmen eine Anpassung der Preise unter bestimmten Voraussetzungen vor. Auf dieser Grundlage wurde das Entgelt für den Handtuchservice erhöht. Hiergegen wandte sich die klagende Partei und machte geltend, dass die zugrunde liegende Klausel den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.

Entscheidung des Landgerichts Berlin II

Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel

Das Landgericht Berlin II gelangte zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Preiserhöhung nicht wirksam war. Maßgeblich war dabei die Ausgestaltung der vertraglichen Klausel, auf die sich die Beklagte stützte.

Nach Auffassung des Gerichts hielt die Klausel der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht stand. Sie genüge insbesondere nicht den Anforderungen an Transparenz und Bestimmtheit, die an einseitige Preisänderungsvorbehalte zu stellen sind. Eine Klausel, die es dem Verwender ermöglicht, Entgelte anzupassen, müsse klar erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Änderungen zulässig sein sollen.

Diese Anforderungen sah das Gericht im konkreten Fall als nicht erfüllt an. Die Regelung eröffnete nach der gerichtlichen Würdigung keinen hinreichend eingegrenzten Rahmen für Preisanpassungen. Damit fehle es an einer wirksamen vertraglichen Grundlage für die Erhöhung des Entgelts.

Rechtsfolge für die erhobenen Entgelte

Mangels wirksamer Anpassungsklausel sei die Erhöhung des Entgelts für den Handtuchservice unwirksam. Entsprechend könne das erhöhte Entgelt nicht auf die beanstandete Klausel gestützt werden. Maßgeblich bleibe vielmehr die ursprünglich vereinbarte Vergütung.

Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die konkrete Ausgestaltung der verwendeten Vertragsbedingungen und die hierauf gestützte Preisanpassung. Eine darüberhinausgehende Bewertung anderer Vertragsbestandteile oder Preisregelungen war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Preisänderungsklauseln in Verbraucherverträgen strengen Anforderungen unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie hier – um eine zusätzliche, optional buchbare Leistung handelt und nicht um den eigentlichen Mitgliedsbeitrag.

Unternehmen, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anpassungsrechte vorsehen, müssen diese so formulieren, dass Voraussetzungen, Umfang und Grenzen einer Preisänderung für Vertragspartner nachvollziehbar und kalkulierbar sind. Andernfalls besteht das Risiko, dass entsprechende Klauseln einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Gerade bei langfristigen Vertragsverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen kommt der rechtssicheren Gestaltung von Preis- und Anpassungsklauseln erhebliche Bedeutung zu. Eine sorgfältige Ausarbeitung und Überprüfung vertraglicher Regelungen im Rahmen einer fundierten Rechtsberatung im Vertragsrecht kann dazu beitragen, rechtliche Risiken im Zusammenhang mit Entgeltanpassungen und Nebenleistungen frühzeitig zu erkennen und zu bewerten.



from MTR Legal Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/handtuchservice-bei-holmes-place-hoehere-preise-bleiben-ohne-effekt/

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