Wednesday, June 24, 2026

EuGH präzisiert Anforderungen für immaterielle Schadenersatz- und Unterlassungsklagen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 22. Juni 2026 (Az.: C-232/25) die Voraussetzungen für Klagen auf Ersatz immaterieller Schäden sowie für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche innerhalb der Europäischen Union näher bestimmt. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen Fragen der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Internationale Zuständigkeit bei immateriellen Schäden

Erfolgsort als Anknüpfungspunkt

Der EuGH befasste sich mit der Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Nach der Entscheidung umfasst dieser Gerichtsstand sowohl den Ort der Handlung als auch den Ort des Schadenseintritts. Bei behaupteten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen im Internet sei maßgeblich, wo sich der Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. Dort könne regelmäßig der gesamte geltend gemachte immaterielle Schaden eingeklagt werden.

Begrenzung auf Teil-Schäden bei fehlendem Mittelpunkt

Daneben bestätigte der EuGH, dass Gerichte anderer Mitgliedstaaten ebenfalls zuständig sein können, soweit der geltend gemachte Schaden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingetreten ist. In diesem Fall beschränkt sich die Zuständigkeit jedoch auf die Entscheidung über den Schaden, der im jeweiligen Mitgliedstaat entstanden sein soll. Eine umfassende Entscheidung über den gesamten Schaden ist diesen Gerichten nicht eröffnet.

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche im unionsrechtlichen Kontext

Einheitliche Beurteilung bei enger Verknüpfung

Im Hinblick auf Unterlassungs- und Beseitigungsanträge stellte der EuGH klar, dass diese Ansprüche eng mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch verbunden sein können. Besteht ein hinreichender Zusammenhang, kann das Gericht, das für die Entscheidung über den Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, grundsätzlich auch über entsprechende Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren entscheiden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die beanstandete Veröffentlichung unionsweit abrufbar ist und eine einheitliche Beurteilung zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen geboten erscheint.

Keine automatische Ausdehnung der Zuständigkeit

Gleichzeitig betonte der Gerichtshof, dass eine solche Zuständigkeit nicht schrankenlos besteht. Die internationale Zuständigkeit ist stets eigenständig zu prüfen. Eine automatische Erstreckung auf sämtliche denkbaren Maßnahmen kommt nicht in Betracht. Maßgeblich bleibt, ob nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln eine ausreichende Anknüpfung besteht.

Verhältnis von Schadensersatz und präventiven Ansprüchen

Der EuGH stellte weiter heraus, dass zwischen dem Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden und präventiven Ansprüchen – etwa auf Unterlassung oder Beseitigung – funktionale Unterschiede bestehen. Gleichwohl können diese Ansprüche auf demselben behaupteten Verstoß beruhen.

Für die gerichtliche Zuständigkeit ist entscheidend, ob die geltend gemachten Ansprüche auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen und ob das angerufene Gericht nach der Brüssel-Ia-Verordnung für diesen Sachverhalt zuständig ist. Die Prüfung hat jeweils getrennt und unter Berücksichtigung der konkreten Anträge zu erfolgen.

Bedeutung für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten

Mit seiner Entscheidung konkretisiert der EuGH die Maßstäbe für die gerichtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit unionsweiter Wirkung. Klägerinnen und Kläger können unter bestimmten Voraussetzungen am Mittelpunkt ihrer Interessen eine umfassende Entscheidung über immaterielle Schäden sowie über eng verbundene Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erreichen. Zugleich bleibt die Zuständigkeit anderer Gerichte auf im jeweiligen Mitgliedstaat eingetretene Teil-Schäden beschränkt.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen eine sorgfältige Analyse der internationalen Zuständigkeitsregeln erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, deren wirtschaftliche oder persönliche Interessen durch unionsweit abrufbare Inhalte betroffen sein können.

Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Schutzes immaterieller Rechtspositionen werfen solche Konstellationen regelmäßig komplexe Fragen der Zuständigkeit, Anspruchsdurchsetzung und strategischen Prozessführung auf. Eine fundierte Rechtsberatung im Prozessführung kann dazu beitragen, die maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben zutreffend einzuordnen und die prozessualen Rahmenbedingungen rechtssicher zu bewerten.



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