Friday, June 26, 2026

Betriebsrat von Malta Air übt vorerst Mitbestimmungsrechte aus

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25. Juni 2026 (Az.: 23 TaBVGa 269/26) entschieden, dass der bei der Fluggesellschaft Malta Air gewählte Betriebsrat seine betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte vorläufig weiter ausüben darf. Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz und betrifft die Frage, ob die betriebliche Interessenvertretung bis zur rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren tätig bleiben kann.

Vorläufige Fortgeltung der Mitbestimmungsrechte

Hintergrund des Verfahrens

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung der in Deutschland eingesetzten Beschäftigten von Malta Air. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorliegen.

Das Unternehmen stellte die Zuständigkeit und damit die Rechtsgrundlage des gewählten Betriebsrats in Frage. Der Betriebsrat berief sich demgegenüber auf das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit in Deutschland und leitete daraus seine Beteiligungsrechte ab.

Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens begehrte der Betriebsrat die Feststellung, dass er seine Mitbestimmungsrechte bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin wahrnehmen darf.

Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Das LAG Berlin-Brandenburg gab dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz statt. Nach Auffassung des Gerichts sprechen im konkreten Fall überwiegende Gründe dafür, dass der Betriebsrat jedenfalls bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren nicht an der Ausübung seiner gesetzlichen Beteiligungsrechte gehindert werden darf.

Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die Frage, ob ein betriebsratsfähiger Betrieb im Sinne des BetrVG vorliegt, nicht offensichtlich zu verneinen sei. Die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen bedürften vielmehr einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren. Eine endgültige Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Betriebs im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sei im Eilverfahren nicht möglich.

Maßstab im einstweiligen Verfügungsverfahren

Sicherung effektiver Mitbestimmung

Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht, dass die vorläufige Untersagung der Betriebsratstätigkeit zu erheblichen Nachteilen für die Belegschaft führen könnte. Mitbestimmungsrechte, insbesondere in sozialen Angelegenheiten, entfalten ihre Wirkung typischerweise zeitnah. Würde dem Betriebsrat die Tätigkeit untersagt und später im Hauptsacheverfahren seine Zuständigkeit bestätigt, könnten zwischenzeitlich eingetretene Rechtsnachteile kaum rückgängig gemacht werden.

Demgegenüber seien die Auswirkungen für das Unternehmen begrenzt, sofern sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Betriebsrat tatsächlich nicht wirksam errichtet worden ist.

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Das LAG betonte ausdrücklich, dass die Entscheidung im Eilverfahren keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung der betrieblichen Strukturen von Malta Air in Deutschland bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die vorläufige Gestattung der Mitbestimmung erfolgt damit unter dem Vorbehalt der endgültigen gerichtlichen Klärung. Eine verbindliche Feststellung über das Bestehen eines Betriebs im Sinne des BetrVG ist mit dem Beschluss nicht verbunden.

Bedeutung für international tätige Unternehmen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei grenzüberschreitend tätigen Fluggesellschaften und anderen international organisierten Unternehmen die Frage nach dem Bestehen betriebsratsfähiger Einheiten in Deutschland einer differenzierten Prüfung bedarf. Maßgeblich sind die tatsächlichen organisatorischen Strukturen, die Einbindung der Beschäftigten sowie die Ausgestaltung der Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse.

Solange diese Fragen nicht abschließend geklärt sind, kann im Einzelfall eine vorläufige Sicherung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte geboten sein, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Gerade für international strukturierte Unternehmen mit komplexen Organisationsformen stellt sich häufig die Herausforderung, arbeitsrechtliche Vorgaben verschiedener Rechtsordnungen mit nationalen Mitbestimmungsregelungen in Einklang zu bringen. Bei rechtlichen Fragestellungen zur betrieblichen Mitbestimmung und zur Einordnung betrieblicher Strukturen unterstützt MTR Legal im Rahmen der Rechtsberatung im Arbeitsrecht.



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