Monday, June 15, 2026

Berufsunfähigkeit Entscheidungen des OLG Celle zu Verbraucherrechten stärken


Berufsunfähigkeit – OLG Celle stärkt Rechte der Versicherten

Hohe Anforderungen an Verweisung – Urteil des OLG Celle vom 21. August 2025 – Az. 11 U 161/24

Mit Urteil vom 21. August 2025 (Az. 11 U 161/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Position von Versicherten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) spürbar gestärkt. Das Gericht stellte klar: Die Leistungspflicht des Versicherers endet nicht automatisch allein deshalb, weil die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine andere Tätigkeit aufgenommen hat.

Unter Berufsunfähigkeit wird in der Regel verstanden, dass eine versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder alters- bzw. gesundheitsbedingten Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf in dem bisherigen Umfang auszuüben. Viele Versicherungsbedingungen knüpfen hierfür an eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 Prozent an. Maßgeblich ist dabei stets die konkrete Ausgestaltung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unmittelbar vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (z. B. typische Arbeitsabläufe, körperliche Anforderungen, Verantwortung, Arbeitszeit und Belastungsprofil).

Wichtig: Welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten, ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag (AVB). Der Begriff „Berufsunfähigkeit“ ist nicht in allen Verträgen identisch definiert.

Verweisung auf andere Tätigkeit – nur unter strengen Voraussetzungen

Viele BU-Verträge sehen eine sogenannte Verweisung vor. Danach kann der Versicherer leistungsfrei sein, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt (oder ausüben kann), die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. In der Praxis wird dabei unterschieden:

  • Konkrete Verweisung: Es wird auf eine tatsächlich ausgeübte neue Tätigkeit verwiesen.
  • Abstrakte Verweisung: Es wird auf eine theoretisch mögliche Tätigkeit verwiesen, auch wenn diese nicht ausgeübt wird.

Ob eine abstrakte Verweisung überhaupt zulässig ist, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Viele moderne BU-Bedingungen schließen die abstrakte Verweisung aus oder schränken sie stark ein. Das Urteil des OLG Celle betrifft vor allem die Anforderungen an die konkrete Verweisung auf eine neue, tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Das OLG Celle betonte, dass Versicherte nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die ihre bisherige berufliche Stellung oder ihr Einkommensniveau deutlich unterschreiten. Entscheidend ist, ob die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung wahrt. Dazu gehören typischerweise:

  • erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten (Qualifikation, Verantwortungsniveau),
  • Vergütung (Einkommen und Entwicklungsperspektive),
  • soziale Wertschätzung und Stellung im Berufsleben.

Leistungseinstellung nach Aufnahme eines neuen Berufs

Im zugrunde liegenden Fall war der Versicherungsnehmer ursprünglich als Installationsmonteur tätig und bezog Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Versicherer hatte die Leistungspflicht zunächst anerkannt und Rentenzahlungen erbracht.

Im weiteren Verlauf leitete der Versicherer ein Nachprüfungsverfahren ein. Er vertrat die Auffassung, der Versicherungsnehmer sei nicht mehr berufsunfähig, weil er inzwischen als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen tätig sei. Daraufhin stellte der Versicherer die Leistungen ein.

Der Versicherungsnehmer hielt dies für unzulässig und machte geltend, die neue Tätigkeit sei weder hinsichtlich der Anforderungen (Kenntnisse/Fähigkeiten) noch hinsichtlich Vergütung und sozialer Stellung mit dem früheren Beruf vergleichbar. Nachdem das Landgericht Stade die Klage zunächst abgewiesen hatte, verfolgte der Kläger sein Begehren mit der Berufung zum OLG Celle weiter.

Hinweis zur Darstellung: Die vorstehende Schilderung gibt den im Urteil behandelten Verfahrensstand und die dort wiedergegebenen Positionen der Beteiligten wieder.

OLG Celle: Vergleichbarkeit muss nachvollziehbar festgestellt werden

Das OLG Celle gab dem Versicherungsnehmer im Wesentlichen Recht und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Das Verfahren wurde an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Voraussetzungen einer konkreten Verweisung auf die neue Tätigkeit nach Auffassung des OLG noch nicht ausreichend aufgeklärt und festgestellt waren.

Besonders deutlich äußerte sich das OLG zu den Anforderungen an die Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit. Eine Verweisung komme nur in Betracht, wenn die neue Tätigkeit

  • keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und
  • hinsichtlich Einkommen sowie sozialer Wertschätzung nicht spürbar hinter dem bisherigen Beruf zurückbleibt.

Das OLG äußerte erhebliche Zweifel, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen. Insbesondere könne eine deutliche Einkommensminderung ein starkes Indiz gegen die Wahrung der bisherigen Lebensstellung sein. Nach den Feststellungen des Senats lag die Einkommenseinbuße hier bei rund 27 Prozent. Eine solche Differenz kann – je nach Gesamtumständen – dafür sprechen, dass die neue Tätigkeit nicht gleichwertig ist.

Nachprüfung: Beweislast nach Anerkenntnis grundsätzlich beim Versicherer

Das OLG Celle stellte ferner klar, dass sich ein Versicherer von einem einmal erklärten Anerkenntnis der Leistungspflicht nicht ohne Weiteres lösen kann. Im Nachprüfungsverfahren muss der Versicherer grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht entfallen sind – etwa, weil keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt oder weil eine wirksame Verweisung auf eine gleichwertige Tätigkeit greift.

Das ist für Versicherungsnehmer praktisch relevant: Nicht der Versicherte muss „von vorn anfangen“, sondern der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass eine rechtmäßige Leistungseinstellung möglich ist.

BU als Summenversicherung: Keine Kürzung wegen „Überkompensation“

Darüber hinaus betonte das OLG Celle, dass es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich um eine Summenversicherung handelt und nicht um eine Schadensversicherung. Deshalb kann der Versicherer seine Leistungspflicht in der Regel nicht allein mit dem Argument ablehnen, der Versicherungsnehmer erziele inzwischen wieder Einkünfte oder werde „überkompensiert“.

Maßgeblich bleibt vielmehr, ob die vertraglichen Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung – insbesondere eine wirksame Verweisung unter Wahrung der Lebensstellung – tatsächlich vorliegen.

Praktische Konsequenzen für Versicherte

Aus dem Urteil lassen sich für Betroffene einige zentrale Punkte ableiten:

  • Neue Tätigkeit allein beendet die BU-Leistung nicht. Entscheidend ist die Gleichwertigkeit in Qualifikation, Einkommen und sozialer Stellung.
  • Einkommensdifferenzen sind ein wichtiges Indiz. Eine spürbare Einbuße kann gegen eine Verweisung sprechen.
  • Im Nachprüfungsverfahren ist der Versicherer in der Darlegungs- und Beweislast, wenn zuvor ein Anerkenntnis erklärt wurde.
  • Vertragsbedingungen sind ausschlaggebend. Ob und wie eine Verweisung möglich ist, hängt maßgeblich von den AVB ab (u. a. abstrakte vs. konkrete Verweisung).

Fazit

Das Urteil des OLG Celle (21.08.2025, Az. 11 U 161/24) bringt eine wichtige Klarstellung im Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherer können Leistungen nicht vorschnell einstellen, nur weil Versicherte wieder arbeiten. Eine Verweisung setzt voraus, dass die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung wahrt – insbesondere hinsichtlich Anforderungen, Einkommen und sozialer Wertschätzung. Für Versicherungsnehmer bedeutet das eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition, gerade in Nachprüfungsverfahren nach bereits anerkannten Leistungen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Prüfung des konkreten Versicherungsvertrags und der Umstände des Einzelfalls.



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