Testierfähig trotz Erkrankung
Beschluss des OLG Brandenburg vom 15. August 2025 – Az. 3 W 65/24
Ob eine verstorbene Person (Erblasserin/Erblasser) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, ist einer der häufigsten Streitpunkte im Erbrecht. Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 15. August 2025 (Az. 3 W 65/24) verdeutlicht: An den Nachweis einer Testierunfähigkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Erkrankungen – auch schwerwiegende – führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Testaments.
Was bedeutet Testierfähigkeit – und wann liegt Testierunfähigkeit vor?
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 2229 Abs. 4 BGB. Danach ist testierunfähig, wer wegen
- krankhafter Störung der Geistestätigkeit,
- Geistesschwäche oder
- Bewusstseinsstörung
nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Wichtig ist dabei der konkrete Prüfmaßstab: Der Erblasser muss die Tragweite seiner Entscheidung verstehen können (z.B. wer Erbe wird, wer ausgeschlossen ist, welche wirtschaftlichen Folgen dies haben kann) und zudem in der Lage sein, einen eigenen, freien Willen zu bilden und umzusetzen. Testierunfähigkeit liegt nur vor, wenn diese Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gerade im Zeitpunkt der Testamentserrichtung krankheitsbedingt aufgehoben ist.
Regel: Vermutung der Testierfähigkeit – Ausnahme: Testierunfähigkeit
Im Ausgangspunkt gilt: Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Person testierfähig ist. Wer ein Testament wegen Testierunfähigkeit angreift, muss die Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich die Testierunfähigkeit ergeben soll. Zweifel gehen zulasten der Person, die sich auf die Unwirksamkeit beruft.
Das ist besonders relevant bei häufigen Krankheitsbildern: Auch eine diagnostizierte Demenz, Depression oder sonstige neurologische bzw. psychiatrische Erkrankung bedeutet nicht automatisch, dass das Testament unwirksam ist. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Erkrankung die freie Willensbildung im Zeitpunkt der Errichtung tatsächlich ausgeschlossen hat.
Der Fall vor dem OLG Brandenburg: mehrere Testamente, unterschiedliche Gutachten
Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin mehrere, teils widersprüchliche Testamente verfasst. Zunächst war die Enkelin, später der Sohn als Alleinerbe eingesetzt. Nach dem Tod der Erblasserin griff die Enkelin die späteren Verfügungen an. Sie machte geltend, die Großmutter sei bei Errichtung der späteren Testamente nicht mehr testierfähig gewesen und verwies unter anderem auf psychische und neurologische Erkrankungen, depressive Episoden, kognitive Einschränkungen sowie stationäre Aufenthalte.
Im Verfahren lagen mehrere Sachverständigengutachten vor, die nicht einheitlich waren. Gerade solche Konstellationen sind in der Praxis häufig: Medizinische Befunde existieren, sind aber zeitlich nicht passgenau oder erlauben keine sichere Aussage zum entscheidenden Zeitpunkt.
Entscheidung des OLG: Testierunfähigkeit nicht sicher feststellbar
Das OLG Brandenburg kam zu dem Ergebnis, dass eine Testierunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne. Damit blieb es bei der Vermutung der Testierfähigkeit, und der Sohn wurde als Alleinerbe bestätigt.
Das Gericht hob hervor, dass die Vermutung der Testierfähigkeit nicht dadurch „ausgehebelt“ werden dürfe, dass bereits allgemeine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen genügen. Es reicht nicht, dass eine Testierunfähigkeit möglich erscheint oder nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist eine Überzeugung des Gerichts, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im maßgeblichen Moment tatsächlich aufgehoben war.
Zeitpunkt zählt: Gesundheitszustand genau bei Testamentserrichtung
Ein zentraler Punkt des Beschlusses ist die zeitliche Komponente. Maßgeblich ist der Zustand der Erblasserin bei Errichtung des jeweiligen Testaments. Medizinische Unterlagen oder Gutachten, die deutlich davor oder danach liegen, helfen nur dann, wenn sie eine belastbare Rückschau auf den konkreten Errichtungszeitpunkt ermöglichen.
Im konkreten Fall konnten die vorhandenen Gutachten zwar Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen geben, belegten aber nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Erblasserin im konkreten Moment der Testamentserrichtung die Bedeutung ihrer Erklärung nicht mehr erkennen oder nicht mehr entsprechend handeln konnte. Das OLG stützte sich insbesondere auf ein gerichtlich eingeholtes Gutachten, wonach keine gesicherte Diagnose einer Demenz oder eines sonstigen relevanten psychiatrischen Syndroms festgestellt werden konnte. Auch aus späteren Befunden ließen sich nach Ansicht des Gerichts keine verlässlichen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ziehen. Zudem ergaben sich keine tragfähigen Hinweise auf eine krankheitsbedingte Fremdbeeinflussbarkeit.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Der Beschluss stärkt die Rechtssicherheit: Ein Testament darf nicht allein wegen einer Erkrankung oder aufgrund allgemeiner Zweifel für unwirksam erklärt werden. Wer die Testierunfähigkeit geltend macht, benötigt regelmäßig konkrete, zeitnahe und auf den Errichtungszeitpunkt bezogene Anknüpfungstatsachen – etwa ärztliche Dokumentation rund um den Tag der Errichtung, aussagekräftige Befunde, Pflege- oder Klinikunterlagen sowie Zeugenaussagen von Personen, die den Zustand der Erblasserin/ des Erblassers unmittelbar in dieser Phase erlebt haben.
Umgekehrt zeigt die Entscheidung auch: Bei fehlender zeitlicher Nähe oder bei uneindeutiger medizinischer Lage ist die Hürde hoch. Dann bleibt es bei der Regel, dass Testierfähigkeit angenommen wird und Testierunfähigkeit die begründungs- und beweisbedürftige Ausnahme ist.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von vorhandenen Unterlagen und dem konkreten Ablauf der Testamentserrichtung.
Wenn Sie Fragen zu Testament, Erbfolge oder zur Anfechtung letztwilliger Verfügungen haben, kann eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls sinnvoll sein.
from MTR Legal Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/testierfaehigkeit-bei-erkrankung-pruefen-und-rechtssicher-gestalten/
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