Friday, May 15, 2026

Markenrecht und Irreführung durch Jahreszahlen bei Markenbezeichnungen


Markenrecht – Irreführung durch Jahreszahl

EuGH-Urteil vom 26.03.2026 – Az. C-412/24

Jahreszahlen im Markennamen stehen oft für Tradition, Herkunft und handwerkliche Kontinuität – etwa bei Sportvereinen, Manufakturen oder Luxusgütern. Genau diese Wirkung kann jedoch markenrechtlich problematisch werden: Eine Jahreszahl kann Verbraucherinnen und Verbraucher täuschen, wenn sie ein Gründungsjahr oder ein historisches Vermächtnis nahelegt, das tatsächlich nicht besteht. Das verdeutlicht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. März 2026 (Rechtssache C-412/24).

Marken erfüllen eine zentrale Herkunftsfunktion: Sie sollen es dem Publikum ermöglichen, die betriebliche Zuordnung von Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von Angeboten anderer Unternehmen zu unterscheiden. Gerade im Luxussegment kommt hinzu, dass Marken maßgeblich für Image, Prestige und Kaufentscheidungen sein können.

Grundsätzlich können verschiedene Zeichen als Marke geschützt werden, sofern sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und im Register hinreichend klar und eindeutig dargestellt werden können. Dazu zählen insbesondere:

  • Wörter und Namen,
  • Logos und grafische Zeichen,
  • Buchstaben und Zahlen,
  • Farben oder Farbkombinationen,
  • Formen von Waren oder Verpackungen,
  • sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Klang- oder Bewegungszeichen.

Absolute Schutzhindernisse: Marke darf nicht täuschen

Das Markenrecht kennt neben den Voraussetzungen für die Eintragung auch sogenannte absolute Schutzhindernisse. Danach kann eine Marke unter anderem dann von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn sie:

  • rein beschreibend ist (z.B. unmittelbar Merkmale der Ware benennt),
  • gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,
  • oder geeignet ist, das Publikum zu täuschen – etwa über die Art, die Beschaffenheit, die geografische Herkunft oder andere wesentliche Eigenschaften.

Im Verfahren C-412/24 stand die Frage im Mittelpunkt, wann eine in der Marke enthaltene Jahreszahl als irreführend anzusehen ist.

Luxuslederwaren und die Zahl „1717“

Dem EuGH-Verfahren lag ein Streit zwischen zwei französischen Unternehmen aus dem Luxussegment zugrunde. Das beklagte Unternehmen war erst im Jahr 2009 gegründet worden. Es übernahm jedoch eine andere traditionsreiche Marke und meldete für Lederwaren Marken an, bei denen es die Bezeichnung um die Zahl „1717“ ergänzte.

Die klagende Seite hielt die Verwendung der Jahreszahl für täuschend. Denn bei einem Teil der angesprochenen Kundschaft könne die Zahl den Eindruck erwecken, das Unternehmen bestehe seit 1717 bzw. verfüge über eine seit Jahrhunderten gewachsene handwerkliche Erfahrung und entsprechend besonderes Know-how.

Wichtig ist dabei: In markenrechtlichen Auseinandersetzungen geht es nicht zwingend darum, ob eine Aussage objektiv „irgendwie erklärbar“ wäre. Maßgeblich ist, welche Vorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen voraussichtlich entsteht und ob diese Vorstellung für die Kaufentscheidung relevant sein kann.

Der Rechtsstreit vor dem EuGH

Der EuGH stellte klar, dass eine Marke irreführend sein kann, wenn sie durch eine Jahreszahl ein historisches Vermächtnis oder langjähriges Know-how suggeriert, das in der Realität nicht vorhanden ist. Dies kann insbesondere bei Luxuswaren erheblich sein, weil Tradition und Prestige dort häufig als Qualitätsmerkmal wahrgenommen werden.

Nach der Entscheidung kann insbesondere dann eine Täuschungsgefahr bestehen, wenn eine Zahl als Hinweis auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr verstanden wird, die tatsächliche Unternehmenshistorie dies aber nicht trägt. Der EuGH betonte in diesem Zusammenhang sinngemäß, dass eine Jahreszahl in einer Marke Verbraucher über Qualität und Ansehen täuschen kann, wenn sie eine lange Tradition nahelegt, die nicht der Wirklichkeit entspricht.

Täuschung über Qualität, Ansehen und „wahrgenommene“ Eigenschaften

Der EuGH knüpft damit an eine Linie an, wonach sich die Qualität von Luxuswaren nicht nur aus materiellen Eigenschaften (z.B. Material, Verarbeitung) ergeben kann. Auch der Prestigecharakter und die damit verknüpften Vorstellungen können für die wahrgenommene Qualität wesentlich sein.

Eine Jahreszahl wie „1717“ wird – je nach Kontext – nicht lediglich als Dekoration gelesen, sondern als Signal für:

  • lange Unternehmensgeschichte,
  • kontinuierliche Produktionstradition,
  • besondere Fertigkeit/Erfahrung,
  • einen gewachsenen Ruf am Markt.

Fehlt diese historische Kontinuität, kann das Publikum über wesentliche Merkmale des Angebots in die Irre geführt werden. Gerade bei Luxuswaren kann die „Geschichte“ einer Marke kaufentscheidend sein.

Keine automatische Unzulässigkeit: Es kommt auf die konkrete Täuschungsgefahr an

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Jahreszahl oder jede historische Anspielung in einer Marke unzulässig wäre. Entscheidend ist, ob eine tatsächliche Irreführung oder zumindest eine hinreichend ernsthafte Gefahr der Irreführung für die maßgeblichen Verkehrskreise besteht.

Die konkrete Gesamtwürdigung hängt regelmäßig von Umständen wie diesen ab:

  • Branche und Produktsegment (bei Luxuswaren kann Tradition besonders kaufrelevant sein),
  • Gestaltung und Kontext (wirkt die Zahl wie ein Gründungsjahr, z.B. „Since 1717“ oder im Verbund mit historischen Claims?),
  • Kommunikation und Marketing (Webseite, Verpackung, Storytelling, Händlertexte),
  • tatsächliche Unternehmenshistorie und mögliche Kontinuität (z.B. Rechtsnachfolge, Erwerb einer alten Marke, Weiterführung einer Manufakturtradition),
  • Verständnis der angesprochenen Zielgruppe.

Der EuGH stellte klar, dass die abschließende Bewertung im Einzelfall durch die nationalen Gerichte vorzunehmen ist.

Praktische Bedeutung für Markenanmeldung und Markenführung

Das Urteil ist besonders relevant für Unternehmen, die Jahreszahlen, „Since“-Angaben oder historische Bezüge als Teil der Markenidentität einsetzen. Denn neben Eintragungsfragen können auch angriffs- und haftungsrechtliche Risiken entstehen, etwa:

  • Eintragungsversagung wegen Täuschungsgefahr,
  • Angriffe gegen eine bestehende Eintragung (z.B. Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren, je nach Rechtsordnung und Verfahrensart),
  • Unterlassungs- und Folgeansprüche nach nationalem Recht (z.B. im Zusammenspiel mit lauterkeitsrechtlichen Vorschriften gegen Irreführung).

Gerade bei grenzüberschreitender Vermarktung innerhalb der EU lohnt es sich, Jahreszahlen nicht isoliert zu betrachten, sondern stets zusammen mit dem gesamten Markenauftritt.

Fazit: Historische Jahreszahlen in Marken sorgfältig absichern

Viele Marken arbeiten mit Tradition und Herkunft. Das EuGH-Urteil vom 26.03.2026 (C-412/24) zeigt jedoch deutlich: Eine Jahreszahl kann markenrechtlich riskant sein, wenn sie beim Publikum eine lange Unternehmensgeschichte oder besonderes Know-how nahelegt, ohne dass dafür eine belastbare Grundlage besteht.

Unternehmen sollten daher vor Anmeldung und Nutzung prüfen, ob die historische Aussage:

  • faktisch zutrifft oder zumindest nachvollziehbar belegbar ist (z.B. echte Kontinuität, Rechtsnachfolge, nachweisbare Fortführung),
  • im konkreten Design und Wording tatsächlich als Gründungsjahr verstanden werden kann,
  • und ob zusätzliche Erläuterungen oder eine Anpassung der Markenstrategie nötig sind, um Fehlvorstellungen zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Beratung dar. Ob eine konkrete Jahreszahl in einer Marke zulässig ist, hängt vom Einzelfall und vom Gesamtauftritt ab.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Markenrecht.

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Markenrecht – Irreführung durch Jahreszahl EuGH-Urteil vom 26.03.2026 – Az. C-412/24 Jahreszahlen im Markennamen stehen oft für Tradition...