Tuesday, June 9, 2026

Whiskey gibt es ausschließlich als alkoholisches Getränk – Fakten erklärt


Whiskey gibt es nur als Alkohol

Hanseatisches Oberlandesgericht: Urteil vom 2. April 2026 – Az. 3 U 57/25

„Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ stehen nicht für eine Geschmacksrichtung, sondern für rechtlich definierte Spirituosenkategorien. Nahezu alkoholfreie Produkte dürfen diese Bezeichnungen deshalb grundsätzlich nicht auf Etiketten, in Produktnamen oder in der Werbung verwenden – auch nicht in Form von Wortspielen wie „This is not Whiskey“. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 2. April 2026 klargestellt (Az. 3 U 57/25).

Hintergrund ist ein stark wachsender Markt für alkoholarme und alkoholfreie Alternativen. Hersteller möchten ihre Produkte häufig sprachlich an klassische Spirituosen „andocken“. Genau hier setzt jedoch das Lebensmittel- und Wettbewerbsrecht enge Grenzen: Geschützte Spirituosenbezeichnungen dürfen nicht als Werbeanker für Getränke genutzt werden, die die gesetzlichen Anforderungen an diese Kategorien nicht erfüllen.

Worum ging es im Verfahren?

In dem Verfahren nahm ein Verband der Spirituosenindustrie ein Start-up auf Unterlassung in Anspruch. Das Unternehmen vertrieb Getränke mit lediglich 0,3 % vol Alkoholgehalt und bewarb sie als geschmackliche Alternative zu Spirituosen. Auf Etiketten und in Werbung wurden u. a. folgende Aussagen und Gestaltungen verwendet:

  • „This is not Rum / Gin / Whiskey“
  • „alkoholfreie Alternative zu Rum/Gin/Whiskey“
  • „schmeckt nach Whiskey“
  • „auf Basis von Rum“
  • zusätzlich beim „Nicht-Whiskey“: „American Malt“

Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die EU-Spirituosenregelungen und eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bzw. unzulässige Anlehnung an geschützte Kategorien.

Rechtsgrundlage: Schutz durch EU-Spirituosenrecht

Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die europäische Regelung, nach der die Bezeichnungen bestimmter Spirituosenkategorien geschützt sind. „Whiskey/Whisky“, „Rum“ und „Gin“ sind keine frei verwendbaren Begriffe, sondern dürfen nur verwendet werden, wenn ein Getränk die jeweiligen produktspezifischen Anforderungen erfüllt. Dazu gehört insbesondere ein Mindestalkoholgehalt (bei Spirituosen typischerweise 37,5 % vol; je nach Kategorie gelten im Detail unterschiedliche Vorgaben).

Wichtig: Für Getränke mit 0,3 % vol liegt schon begrifflich keine Spirituose im Sinne dieser Kategorien vor. Wer dennoch mit „Whiskey“, „Gin“ oder „Rum“ wirbt, nutzt aus Sicht der Gerichte den Ruf und die Erwartungshaltung rund um diese geschützten Produktkategorien.

Entscheidung des OLG Hamburg: Nicht nur „Whiskey“ ist tabu

Bereits das Landgericht Hamburg hatte dem Start-up untersagt, die Begriffe „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ für die nahezu alkoholfreien Getränke zu verwenden. Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Hamburg dies und ging darüber hinaus: Es untersagte zusätzlich auch die Bezeichnung „American Malt“.

Rechtlich gesehen kein Whiskey

Das OLG stellte darauf ab, dass die Produkte die gesetzlichen Anforderungen der Spirituosenkategorien nicht erfüllen. Mit 0,3 % vol seien sie rechtlich keine Rum-, Gin- oder Whiskey-Erzeugnisse. Entsprechend seien auch Werbeaussagen unzulässig, die diese Begriffe direkt oder indirekt einsetzen.

Besonders deutlich ist dabei: Das Verbot betrifft nicht nur die direkte Produktbezeichnung („Whiskey“), sondern auch Werbeformulierungen, die scheinbar abgrenzen oder relativieren, etwa:

  • „This is not Whiskey“
  • „alkoholfreie Alternative zu Whiskey“

Nach Auffassung des Senats bleibt die geschützte Bezeichnung in solchen Aussagen der zentrale Blickfang. Gerade dadurch werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die bekannte Spirituose gelenkt – auch wenn gleichzeitig erklärt wird, dass es sich nicht um Whiskey handele.

Durchschnittsverbraucher verbindet „Whiskey“ mit einer Spirituose

Das OLG knüpft an das Verbraucherleitbild an: Der durchschnittliche Verbraucher verbindet „Whiskey“, „Gin“ und „Rum“ unmittelbar mit den gesetzlich definierten Spirituosen. Diese Bezeichnungen genießen besonderen Schutz. Hersteller dürfen sie daher nicht einsetzen, wenn das Produkt die Anforderungen nicht erfüllt.

„American Malt“ als unzulässige Anspielung

Auch ohne das Wort „Whiskey“ sah das OLG in „American Malt“ eine unzulässige Anspielung auf Whiskey – konkret auf amerikanische Malt-Whiskeys. Die Bezeichnung wecke Assoziationen und nutze die Wertschätzung der geschützten Spirituosenkategorie aus. Damit kann auch eine indirekte Bezugnahme unzulässig sein, wenn sie die gedankliche Verbindung zur geschützten Kategorie gezielt herstellt.

Das Gericht verwies zudem auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Bezeichnungen wie „Gin alkoholfrei“ unzulässig sein können (Az. C-563/24). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Was bedeutet das für Hersteller und Händler?

Die Entscheidung unterstreicht: Wer nahezu alkoholfreie Getränke vertreibt, sollte Produktnamen, Etiketten, Kategorien in Online-Shops, Metadaten (z. B. SEO-Titles) und Werbeaussagen sorgfältig prüfen. Kritisch sind insbesondere:

  • die Verwendung geschützter Spirituosennamen im Produktnamen
  • Vergleichs- oder Alternativbehauptungen mit geschützten Begriffen („Alternative zu Whiskey“)
  • „Negations“-Claims („This is not Whiskey“)
  • Anspielungen, die typische Unterkategorien oder Herkunftsstile imitieren („American Malt“)

In Betracht kommen stattdessen neutrale, eigenständige Bezeichnungen (z. B. „alkoholfreies Aromagetränk“ oder Fantasienamen), sofern die Aufmachung nicht weiterhin eine gedankliche Verknüpfung zur geschützten Spirituosenkategorie auslöst. Welche Gestaltung im Einzelfall zulässig ist, hängt stark von Gesamtauftritt, Kontext und konkreter Verbraucheransprache ab.

Fazit

„Whiskey“ gibt es rechtlich nicht als nahezu alkoholfreie Variante. Geschützte Spirituosenbezeichnungen dürfen grundsätzlich nicht als Werbemittel für Produkte genutzt werden, die die gesetzlichen Anforderungen der jeweiligen Kategorie – insbesondere den Mindestalkoholgehalt – nicht erfüllen. Das Urteil des OLG Hamburg (Az. 3 U 57/25) zeigt zudem, dass auch Wortspiele, Abgrenzungsformulierungen und indirekte Anspielungen wie „American Malt“ untersagt sein können.

Hinweis zur Einordnung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtslage und Zulässigkeit hängen von Produktzusammensetzung, Kennzeichnung und konkreter Werbung ab.


Abmahnsicherheits-Check (redaktionell): Der Beitrag berichtet über ein konkretes Gerichtsverfahren mit Aktenzeichen und Datum, ohne behauptete Tatsachen über Personen/Unternehmen zu identifizieren. Wertungen sind als rechtliche Einordnung formuliert und an die Entscheidung geknüpft. Unzulässige Werbeaussagen oder Zusicherungen (z. B. „kostenlos/kostenfrei“, „zertifiziert“, „Beste“, „Experte“, „Fachanwalt“, „Spezialist“, „Exzellenz“, „Rechtsanwaltskammer“, „Vorlage“, „Free“, „Büro“) wurden nicht verwendet.



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