Wednesday, June 3, 2026

Whiskey: Alles Wissenswerte über den klassischen alkoholischen Genuss


Whiskey gibt es nur als Alkohol

Hanseatisches Oberlandesgericht: Urteil vom 2. April 2026 – Az. 3 U 57/25

Rum, Gin oder Whiskey stehen als Bezeichnungen nicht für „Geschmacksrichtungen“, sondern für gesetzlich definierte Spirituosenkategorien. Nahezu alkoholfreie Produkte dürfen diese geschützten Begriffe grundsätzlich weder auf dem Etikett noch in der Werbung nutzen – auch dann nicht, wenn ausdrücklich klargestellt wird, dass es sich gerade nicht um die Spirituose handelt. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 3 U 57/25) deutlich gemacht. Wortspiele wie „This is not Whiskey“ für Getränke mit sehr geringem Alkoholgehalt sind danach ebenfalls unzulässig.

Der Markt für alkoholarme und alkoholfreie Alternativen wächst. Hersteller versuchen daher häufig, geschmackliche Nähe zu klassischen Spirituosen kommunikativ herauszustellen. Dabei ist besondere Zurückhaltung erforderlich: Bezeichnungen wie „Whiskey“, „Gin“ oder „Rum“ sind unionsrechtlich geschützt und dürfen für Produkte, die die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, grundsätzlich nicht als werbliche Bezugspunkte eingesetzt werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall nahm ein Verband aus der Spirituosenbranche ein Start-up auf Unterlassung in Anspruch. Das Start-up vertrieb Getränke mit einem Alkoholgehalt von lediglich 0,3 Volumenprozent. Die Produkte sollten geschmacklich an Rum, Gin und Whiskey erinnern und wurden entsprechend beworben.

Auf Etiketten und in Werbemitteln wurden u. a. Formulierungen verwendet wie:

  • „This is not Rum / This is not Gin / This is not Whiskey“
  • „alkoholfreie Alternative zu Rum/Gin/Whiskey“
  • „schmeckt nach Whiskey“
  • „auf Basis von Rum“
  • zusätzlich beim „Nicht-Whiskey“-Produkt: „American Malt“

Der Verband sah darin Verstöße gegen die einschlägigen Vorgaben des EU-Rechts zu Spirituosen sowie wettbewerbsrechtlich relevante Irreführungs- bzw. unzulässige Anlehnungseffekte.

Rechtlicher Maßstab: EU-Definitionen und Schutz von Spirituosenbezeichnungen

Das Urteil stützt sich maßgeblich auf die europäische Spirituosenregelung, nach der Spirituosenkategorien (u. a. „Whiskey/Whisky“, „Rum“, „Gin“) bestimmte Anforderungen erfüllen müssen – insbesondere einen Mindestalkoholgehalt. Produkte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht oder mit ihnen beworben werden.

Wichtig ist dabei: Der Schutz erfasst nicht nur die direkte Produktbezeichnung, sondern auch eine werbliche Nutzung, die die Bekanntheit und Wertschätzung der geschützten Kategorie ausnutzt oder Verbraucher gedanklich an das geschützte Produkt heranführt. Damit sollen Irreführungen vermieden und die Integrität der geschützten Kategorien gewahrt werden.

Entscheidung des Gerichts: „This is not Whiskey“ bleibt Whiskey-Werbung

Nach Ansicht des OLG Hamburg sind Getränke mit 0,3 % Vol. rechtlich keine Spirituosen der Kategorien Rum, Gin oder Whiskey. Entsprechend seien nicht nur Produktnamen unzulässig, die diese Begriffe enthalten, sondern auch Werbeaussagen, die die Begriffe unmittelbar oder mittelbar verwenden.

Das Gericht stellte klar, dass es für die Unzulässigkeit nicht darauf ankommt, ob gleichzeitig kommuniziert wird, dass es „kein“ Whiskey sei. Zusätze wie „This is not …“ oder „alkoholfreie Alternative zu …“ änderten nichts daran, dass die geschützten Begriffe als Blickfang und Assoziationsanker eingesetzt werden. Genau dadurch werde die Aufmerksamkeit des Publikums auf die bekannte Spirituose gelenkt.

Auch indirekte Bezugnahmen können unzulässig sein

Besonders praxisrelevant: Nicht nur das Wort „Whiskey“ selbst kann problematisch sein. Auch Begriffe, die eine gedankliche Verbindung zur Kategorie herstellen, können als unzulässige Anspielung gewertet werden.

„American Malt“: Unzulässige Anspielung auf Whiskey

Während die Vorinstanz die Bezeichnung „American Malt“ zunächst noch durchgehen ließ, untersagte das OLG Hamburg auch diese Angabe. Begründung: „American Malt“ wecke beim Publikum Assoziationen zu amerikanischem Malt Whiskey und nutze damit die Wertschätzung der geschützten Kategorie aus, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Das OLG verwies zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen wie „Gin alkoholfrei“ unzulässig sein können (Az. C-563/24). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Was bedeutet das für Hersteller und Händler alkoholarmer Alternativen?

Die Entscheidung zeigt, dass Marketing für „Spirituosen-Alternativen“ rechtlich schnell angreifbar ist, wenn geschützte Spirituosenbegriffe als Vergleichs- oder Aufmerksamkeitsbegriffe eingesetzt werden. Risikoauslöser sind insbesondere:

  • Produktnamen mit „Rum“, „Gin“, „Whiskey/Whisky“ (auch in Abwandlungen oder Wortspielen)
  • Claims wie „schmeckt nach Whiskey“ oder „wie Rum“
  • Formulierungen „Alternative zu …“ in Verbindung mit geschützten Kategorien
  • Bezeichnungen, die typischerweise mit Whiskey assoziiert werden (z. B. „Malt“ in bestimmtem Kontext, Herkunftsanklänge wie „American“ etc.)

Stattdessen kommen je nach Produktpositionierung eher neutrale, eigenständige Bezeichnungen in Betracht, die den Geschmack beschreiben, ohne an eine geschützte Kategorie anzulehnen (z. B. über Aromaprofil, Fass-/Rauch-/Vanillenoten etc.), sofern diese Angaben zutreffend und nicht irreführend sind.

Fazit

„Whiskey“ gibt es im Rechtssinn nur als Spirituose mit den dafür vorgeschriebenen Eigenschaften – insbesondere dem erforderlichen Alkoholgehalt. Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen geschützte Spirituosenbezeichnungen grundsätzlich weder als Produktname noch als werbliche Bezugnahme nutzen. Das OLG Hamburg bekräftigt damit eine strenge Linie: Selbst Distanzierungen („This is not …“) oder bloße Vergleichsaussagen („Alternative zu …“) können unzulässig sein, wenn sie die geschützten Begriffe als Werbeanker verwenden.

Bei der Kennzeichnung und Bewerbung entsprechender Produkte empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der konkreten Aufmachung, Claims und Begrifflichkeiten, um unnötige Unterlassungs- und Kostenrisiken zu vermeiden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wettbewerbsrecht.

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