TGI AG – Ermittlungen wegen Betrugsverdachts
Durchsuchung in Vaduz: Staatsanwaltschaft ermittelt
Die Staatsanwaltschaft Liechtenstein hat am 2. Juni 2026 die Geschäftsräume der TGI AG an ihrem Sitz in Vaduz durchsuchen lassen. Hintergrund sind laufende Ermittlungen wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen schweren Betrug, Geldwäsche sowie wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Bankengesetz.
Die TGI AG hat die Durchsuchungen bestätigt und die Vorwürfe in einer Stellungnahme vom 4. Juni 2026 zurückgewiesen. Zudem erklärte das Unternehmen, mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten zu wollen.
Wichtig: Es handelt sich nach derzeitigem Stand um Verdachtsmomente. Es gilt die Unschuldsvermutung. Gleichzeitig können Ermittlungen und aufsichtsrechtliche Maßnahmen bei Anlegern nachvollziehbar zu Verunsicherung führen – insbesondere vor dem Hintergrund der in den vergangenen Wochen veröffentlichten Warnungen und Untersagungen durch Aufsichtsbehörden in Deutschland, Liechtenstein und Österreich.
Was wird angeboten? Goldkauf mit Verwahrung und „Rabattmodell“
Nach den öffentlich zugänglichen Angaben bietet die TGI AG verschiedene Formen der Goldanlage an. Bei bestimmten Produkten sollen Anleger Eigentum an physischen Goldbarren erwerben. Eine unmittelbare Auslieferung erfolgt demnach jedoch nicht, sondern das Gold soll der TGI AG für einen Zeitraum von 36 Monaten zur Verwahrung überlassen werden.
Als Gegenleistung wird – entsprechend der Darstellung – ein monatlicher „Rabatt“ von 2 % auf den Kaufpreis gewährt, insgesamt bis zu 72 % nach 36 Monaten.
Für Anleger ist in diesem Zusammenhang besonders relevant, wie ein solches Modell rechtlich eingeordnet wird (z. B. ob es sich – unabhängig von der Bezeichnung – um eine erlaubnispflichtige Annahme rückzahlbarer Gelder, um ein Einlagengeschäft oder um eine prospektpflichtige Vermögensanlage handeln kann). Maßgeblich sind dabei nicht Werbeaussagen, sondern die konkrete vertragliche Ausgestaltung und tatsächliche Durchführung.
BaFin: Verbot bestimmter öffentlicher Angebote in Deutschland
Die deutsche Finanzaufsicht BaFin untersagte der TGI AG das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland. Zur Begründung verwies die BaFin darauf, dass es sich um Anlagen handele, bei denen für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt werde. Die TGI AG habe jedoch keine erforderlichen Verkaufsprospekte nach dem Vermögensanlagengesetz vorgelegt. Die Untersagung ist nach den vorliegenden Informationen bestandskräftig.
Rechtlicher Hinweis: In Deutschland kann bei Verstößen gegen Prospektpflichten je nach Konstellation ein Anspruch auf Rückabwicklung bzw. Prospekthaftung in Betracht kommen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt u. a. vom konkreten Angebot, Zeitpunkt, Vertriebsweg und den Vertragsunterlagen ab.
Warnungen der FMA Liechtenstein und der FMA Österreich
Auch die Finanzmarktaufsichten Liechtenstein (FMA) und Österreich (FMA) veröffentlichten am 22. April 2026 Warnhinweise zu Angeboten der TGI AG.
Die FMA Liechtenstein führte aus, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung verfüge und daher keine bewilligungs- oder registrierungspflichtigen Dienstleistungen in Liechtenstein erbringen dürfe. Genannt wird u. a. die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern. Außerdem riet die FMA Liechtenstein ausdrücklich davon ab, Investitionen im Zusammenhang mit dem Angebot der TGI AG zu tätigen, insbesondere nicht auf Angebote zu reagieren oder Gelder zu überweisen.
Die FMA Österreich warnte ebenfalls vor Angeboten der TGI AG und wies darauf hin, dass die TGI AG nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen.
FMA Liechtenstein untersagt Vertrieb – Gelder nur befristet haltbar
Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 ordnete die FMA Liechtenstein an, dass die TGI AG den Vertrieb und das öffentliche Angebot für die Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellen müsse. Zur Begründung wurde angegeben, dass die TGI AG mit diesen Produkten das Einlagengeschäft ohne erforderliche Erlaubnis betreibe.
Zudem ordnete die FMA an, dass die TGI AG die für diese Produkte angenommenen Gelder nur maximal vier Monate halten dürfe.
Wenige Tage später folgte die Durchsuchung am Geschäftssitz in Vaduz.
Was können Anleger jetzt prüfen lassen?
Ob sich die Verdachtsmomente strafrechtlich bestätigen, ist offen; maßgeblich sind die Ergebnisse der Ermittlungen. Unabhängig davon können Anleger – gerade bei behördlichen Untersagungen, Warnhinweisen oder Unklarheiten zur rechtlichen Einordnung – ihre Handlungsoptionen prüfen lassen. Typische Ansatzpunkte können sein:
- Rückabwicklung/Rückzahlung: Wenn eine Vermögensanlage in Deutschland öffentlich angeboten wurde, ohne dass ein erforderlicher Verkaufsprospekt vorlag, kann – je nach Einzelfall – ein Anspruch auf Rückabwicklung bzw. Rückzahlung in Betracht kommen.
- Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Vermittlung: Wurden Risiken nicht ausreichend erläutert, Warnhinweise nicht erwähnt oder das Modell nicht plausibilisiert, können Schadensersatzansprüche gegen Berater oder Vermittler möglich sein.
- Dokumentation sichern: Anleger sollten Unterlagen wie Verträge, Produktinformationen, Zahlungsnachweise, Schriftwechsel, Chatverläufe und Werbematerial sichern, da diese für die Bewertung des Falls relevant sein können.
- Fristen/Verjährung: Potenzielle Ansprüche unterliegen Fristen. Welche Frist gilt, hängt von Anspruchsgrundlage und Sachverhalt ab.
Hinweis: Die rechtliche Bewertung hängt stets vom konkreten Vertrag, dem konkreten Produkt, dem Ort des Angebots/Vertriebs und den individuellen Umständen ab. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Kapitalmarktrecht.
Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Redaktionelle Hinweise zur Verdachtsberichterstattung
In diesem Beitrag werden ausschließlich behördlich bekannt gemachte Maßnahmen (Warnhinweise/Untersagungen) sowie der Umstand laufender Ermittlungen wiedergegeben. Eine Vorverurteilung ist nicht beabsichtigt. Soweit Vorwürfe genannt werden, erfolgt dies als Verdacht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unschuldsvermutung und unter Einbeziehung der bekannten Stellungnahme der TGI AG.
from MTR Legal Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/tgi-ag-unter-verdacht-ermittlungen-wegen-moeglichem-betrug/
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