Strafbefreiende Selbstanzeige vor dem Aus?
Bundesfinanzminister will Straffreiheit bei hohen Hinterziehungsbeträgen beschränken
Ende April 2026 wurde bekannt, dass Bundesfinanzminister Lars Klingbeil eine Reform der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung anstrebt. Nach den bislang öffentlich gewordenen Überlegungen soll eine Selbstanzeige bei hohen Hinterziehungsbeträgen künftig nicht mehr zur Straffreiheit führen, sondern nur noch strafmildernd berücksichtigt werden.
Wichtig: Derzeit gilt weiterhin die aktuelle Rechtslage. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) ist grundsätzlich weiterhin möglich – allerdings nur, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen exakt eingehalten werden.
Selbstanzeige künftig nur noch strafmildernd?
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein Instrument des Steuerstrafrechts, das Steuerpflichtigen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ermöglichen soll, wenn sie vollständige Angaben nachholen und die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachentrichten. Dieses Prinzip steht politisch unter Druck. Hintergrund der Reformüberlegungen ist unter anderem die Argumentation, die derzeitige Regelung könne Anreize setzen, zunächst nicht zu erklären und erst im Moment drohender Entdeckung zu reagieren.
Ob eine Reform kommt, ab welchen Beträgen sie greifen würde und wie Übergangsregelungen aussehen könnten, ist aktuell offen. Solange es noch keine Gesetzesänderung gibt, kommt es auf die derzeitigen Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige an.
Einordnung: Maßnahmen gegen Steuerkriminalität
Die Überlegungen zur Selbstanzeige werden im Zusammenhang mit einem breiteren Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuerkriminalität diskutiert – etwa durch stärkere Zusammenarbeit der Behörden, datenbasierte Auswertungen und ein zentrales Hinweisgebersystem. Solche Entwicklungen erhöhen in der Praxis das Risiko, dass Sachverhalte bei den Finanzbehörden bereits vorliegen, sodass eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirken kann.
Aktuelle Rechtslage: Was eine wirksame Selbstanzeige erfordert
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist insbesondere in § 371 AO geregelt. Sie führt nicht automatisch zur Straffreiheit. Schon formale oder inhaltliche Fehler können die Wirksamkeit insgesamt scheitern lassen – mit der Folge, dass ein Steuerstrafverfahren droht.
Typische Kernanforderungen sind:
1) Vollständige Berichtigung für eine Steuerart
Die Selbstanzeige muss grundsätzlich vollständig sein. Das bedeutet: Für die betroffene Steuerart sind alle unverjährten Steuerstraftaten vollständig zu berichtigen. Seit den Reformen der vergangenen Jahre haben „Teilselbstanzeigen“ ein hohes Risiko, insgesamt unwirksam zu sein.
Praxisbeispiel: Wer Kapitalerträge aus Auslandsvermögen nicht erklärt hat, muss regelmäßig alle relevanten Jahre und sämtliche betroffenen Konten/Depots vollständig aufarbeiten und nachmelden. Fehlende Unterlagen, Schätzungen ohne tragfähige Grundlage oder das Auslassen einzelner Zeiträume können die Selbstanzeige gefährden.
2) Keine Sperrgründe: Die Tat darf nicht „entdeckt“ sein
Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn sogenannte Sperrgründe vorliegen. In der Praxis besonders relevant ist die Frage, ob die Tat bereits entdeckt ist oder ob der Betroffene damit rechnen musste, dass die Finanzbehörden Kenntnis haben oder erlangen werden.
Zu den Konstellationen, die häufig sperrend wirken können, zählen unter anderem:
- Prüfungsanordnungen (z. B. Betriebsprüfung) und deren Reichweite,
- Einleitung/Ankündigung steuerstrafrechtlicher Ermittlungen,
- bereits vorliegende Kontrollmitteilungen, Datenübermittlungen oder Hinweise Dritter,
- Auskunftsersuchen/Anfragen der Finanzverwaltung mit konkretem Bezug zum Sachverhalt.
Wann genau „Entdeckung“ vorliegt, ist eine Einzelfallfrage und hängt davon ab, welche Informationen der Finanzbehörde bereits konkret vorliegen und wie eindeutig diese sind.
3) Fristgerechte Nachzahlung: Steuer, Zinsen und ggf. Zuschlag
Damit Straffreiheit eintritt, müssen die hinterzogenen Steuern innerhalb der gesetzten Fristen nachgezahlt werden. Hinzu kommen in der Regel Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (regelmäßig 6 % pro Jahr).
Außerdem gilt: Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro pro Tat ist – trotz Selbstanzeige – regelmäßig ein zusätzlicher Geldbetrag („Zuschlag“) nach § 398a AO zu zahlen, damit eine strafbefreiende Wirkung erreicht werden kann. Die Zuschlagshöhe richtet sich nach dem Hinterziehungsumfang und ist gesetzlich gestaffelt.
4) Form und Inhalt: Klare, prüffähige Angaben
Eine Selbstanzeige muss so gestaltet sein, dass die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen ohne weiteres nachvollziehen kann. Erforderlich sind daher regelmäßig strukturierte, vollständige Angaben sowie die passenden Nachweise (z. B. Kontoauszüge, Erträgnisaufstellungen, Verträge). Unklare, widersprüchliche oder nicht prüffähige Angaben bergen erhebliche Risiken.
Was sich bei einer Reform ändern könnte
Sollte der Gesetzgeber die Pläne umsetzen, könnte die Selbstanzeige bei höheren Hinterziehungsbeträgen künftig nur noch strafmildernd wirken. Das würde bedeuten: Die vollständige Offenlegung und Zahlungspflichten blieben zwar voraussichtlich relevant, die Aussicht auf Straffreiheit entfiele aber in besonders gewichtigen Fällen. Damit würde sich die strategische Bedeutung des richtigen Zeitpunkts weiter erhöhen, denn bei drohender Entdeckung oder unvollständiger Aufarbeitung ist der Nutzen der Selbstanzeige ohnehin stark eingeschränkt.
Fazit: Zeitfaktor und Vollständigkeit sind entscheidend
Aktuell ist die strafbefreiende Selbstanzeige weiterhin möglich. Angesichts der Reformdiskussion und der zunehmenden behördlichen Datenlage kann jedoch gerade der Zeitfaktor entscheidend sein: Ist die Tat entdeckt oder greift ein Sperrgrund, scheidet Straffreiheit regelmäßig aus. Ebenso kann eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung die gesamte Selbstanzeige zu Fall bringen.
Wer eine Selbstanzeige erwägt, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, ob (1) noch keine Sperrgründe vorliegen, (2) alle betroffenen Zeiträume vollständig aufgearbeitet werden können und (3) die Nachzahlung einschließlich Zinsen und Zuschlag leistbar ist.
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerstrafrecht sowie bei der Erstellung und Einreichung einer Selbstanzeige.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die rechtliche Bewertung hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.
from MTR Legal Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/strafbefreiende-selbstanzeige-unter-druck-aenderungen-im-fokus/
No comments:
Post a Comment