Löschungsanspruch bei diffamierenden Äußerungen
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26. Juni 2025 – Az. 16 U 58/24
Diffamierende Äußerungen, Beleidigungen und gezielte Online-Hetze werden über soziale Netzwerke häufig in großer Reichweite verbreitet. Rechtsverletzende Inhalte können nicht nur einzelne Posts betreffen – mitunter wird ein Nutzerkonto von vornherein vorwiegend dazu eingesetzt, eine bestimmte Person herabzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 16 U 58/24) entschieden, dass in solchen Konstellationen unter bestimmten Voraussetzungen nicht lediglich einzelne Inhalte zu entfernen sind, sondern auch die vollständige Löschung des Accounts in Betracht kommt.
Damit konkretisiert das OLG die Anforderungen an wirksame Abhilfemaßnahmen von Plattformbetreibern: Reicht das Entfernen einzelner Beiträge erkennbar nicht aus, um fortdauernde oder wiederholte Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verhindern, kann eine umfassendere Maßnahme – bis hin zur Kontolöschung – erforderlich und verhältnismäßig sein.
Ausgangsfall: Massive Beleidigungen und herabwürdigende Inhalte
Dem Verfahren lag die Klage einer Privatperson zugrunde, die über einen längeren Zeitraum Ziel schwerer Beleidigungen und herabwürdigender Inhalte auf einer großen Social-Media-Plattform war. Die Angriffe erfolgten über zwei Nutzerkonten, die gezielt Inhalte über die Klägerin verbreiteten. Neben abwertenden Beschimpfungen und herabsetzenden Werturteilen enthielten Beiträge teilweise auch Bildmaterial, das die Betroffene für Dritte identifizierbar machte.
Die Klägerin verlangte von der Plattformbetreiberin die Beseitigung der rechtswidrigen Inhalte. Zwar wurden einzelne Beiträge entfernt, eine weitergehende Maßnahme – insbesondere die vollständige Löschung der betroffenen Nutzerkonten – lehnte die Plattform jedoch ab. Die Klägerin klagte und erhielt vor dem OLG Frankfurt Recht.
Entscheidung: Anspruch kann auch auf Kontolöschung gerichtet sein
Nach Auffassung des OLG Frankfurt kann sich ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht zwingend nur auf einzelne Inhalte beschränken. Ein Anspruch kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – auch die vollständige Löschung eines Nutzerkontos umfassen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Account nach seiner gesamten Ausrichtung und tatsächlichen Nutzung überwiegend oder sogar ausschließlich dazu dient, rechtswidrige Inhalte zu verbreiten, insbesondere ehrverletzende Äußerungen über eine konkrete Person. In einer solchen Konstellation kann die Kontolöschung erforderlich sein, um eine fortdauernde Rechtsverletzung effektiv zu unterbinden.
Warum das Löschen einzelner Beiträge nicht immer genügt
Das Gericht stellte heraus, dass die Meinungsfreiheit ein hohes Gut ist und auch scharfe, überspitzte oder polemische Kritik umfassen kann. Sie findet ihre Grenzen jedoch dort, wo Äußerungen etwa in reine Herabwürdigung umschlagen (Schmähkritik) oder die Menschenwürde bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Besonders erheblich wiegt eine gezielte, wiederholte öffentliche Herabsetzung einer Person.
Für Plattformbetreiber ist zudem maßgeblich, dass ergriffene Maßnahmen geeignet sein müssen, weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Die bloße Löschung einzelner Posts kann unzureichend sein, wenn sich aus dem Gesamtbild ergibt, dass ein Nutzerkonto systematisch zur Verbreitung rechtsverletzender Inhalte eingesetzt wird. In diesem Fall kann die vollständige Kontolöschung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstellen.
Prüf- und Handlungspflichten von Plattformbetreibern
Rechtlich bewegen sich Ansprüche gegen Plattformen in Deutschland typischerweise im Rahmen von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Plattformbetreiber können ab dem Zeitpunkt haften, in dem sie Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erhalten und nicht angemessen reagieren. Dann treffen sie Prüf- und Handlungspflichten: Sie müssen den Hinweis sachgerecht prüfen und bei Vorliegen einer Rechtsverletzung effektiv Abhilfe schaffen.
Wichtig ist dabei die praktische Wirksamkeit: Geht es nicht um einen isolierten Ausrutscher, sondern um eine konto-typische, wiederkehrende Verletzungsstruktur, kann eine rein punktuelle Entfernung einzelner Beiträge die Gefahr künftiger Verstöße nicht ausreichend reduzieren.
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass Plattformen im Einklang mit den Vorgaben des Digital Services Act (DSA) und den jeweils eigenen Melde- und Beschwerdeverfahren handeln müssen. Der DSA etabliert europaweit Sorgfalts- und Transparenzpflichten, ohne dabei automatisch jeden Einzelfall zu entscheiden; für Betroffene bleibt dennoch zentral, substantiiert zu melden und die Rechtsverletzung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Sperrung vs. Löschung: Wann die endgültige Maßnahme geboten sein kann
Das OLG Frankfurt betonte die Unterscheidung zwischen einer vorübergehenden Sperrung und einer endgültigen Löschung eines Kontos. Eine temporäre Sperre kann im Einzelfall nicht ausreichen, wenn konkret zu erwarten ist, dass der Nutzer nach Ablauf der Sperrung die rechtswidrigen Aktivitäten fortsetzt.
Eine endgültige Löschung kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn ein struktureller Missbrauch des Accounts vorliegt und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass künftig eine rechtmäßige Nutzung zu erwarten ist. Entscheidend bleibt stets die Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Praktische Hinweise für Betroffene: So erhöhen Sie die Erfolgsaussichten
- Inhalte sichern: Screenshots, URLs, Zeitstempel, Profilnamen, ggf. Video-/Bilddateien, sowie Kontext (Thread, Kommentare) dokumentieren.
- Substantiierte Meldung an die Plattform: Möglichst konkret benennen, warum eine Äußerung rechtsverletzend ist (z.B. Beleidigung, Verleumdung, Identifizierbarkeit durch Fotos).
- Wiederholungsmuster aufzeigen: Wenn ein Account fortlaufend gegen dieselbe Person vorgeht, ist das Gesamtbild entscheidend.
- Fristen und Reaktionsverhalten dokumentieren: Wann wurde gemeldet, wie reagierte die Plattform, welche Beiträge tauchten danach erneut auf?
- Weitere Rechtswege prüfen: Neben Ansprüchen gegen die Plattform kommen je nach Fall Unterlassungsansprüche gegen den Verfasser, Auskunftsansprüche (unter engen Voraussetzungen) und strafrechtliche Schritte in Betracht.
Fazit: Stärkung des Persönlichkeitsschutzes bei systematischer Online-Hetze
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. stärkt den Persönlichkeitsschutz im digitalen Raum. Betroffene können unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur die Entfernung einzelner rechtswidriger Beiträge verlangen, sondern auch die Löschung eines Nutzerkontos, wenn dieses erkennbar überwiegend zur Diffamierung einer Person genutzt wird. Für Plattformbetreiber bedeutet das erhöhte Anforderungen an die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen: Nicht nur reagieren, sondern in geeigneter Weise weitere gleichartige Verstöße verhindern.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar. Ob im konkreten Einzelfall ein Anspruch auf Kontolöschung besteht, hängt von Inhalt, Kontext, Häufigkeit, Reichweite und dem Gesamtbild der Nutzung ab.
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